{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-15","aktenzeichen":"V ZB 88/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 88/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Oktober 2009 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Moers vom 6. Mai 2009 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n1.274,41 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller wurde mit Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom \n\n27. April 2006 als \"Dr. C. \" zum Zwangsverwalter bestellt. Nach der \n\nZwangsversteigerung der Eigentumswohnung wurde die Zwangsverwaltung mit \n\nBeschluss vom 17. Juni 2008 aufgehoben. Das Vollstreckungsgericht setzte mit \n\nBeschluss vom 5. September 2007 die Vergütung des Antragstellers für die Tä-\n\ntigkeit in der Zeit vom 26. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und die ihm für \n\ndiesen Zeitraum zu erstattenden Auslagen fest. Dieser Beschluss blieb unange-\n\nfochten. \n\n2 \n\nMit Beschluss vom 3. Dezember 2008 hat das Vollstreckungsgericht die \n\nVergütung des Antragstellers für die Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis \n\nzum 8. Juli 2008 einschließlich zu erstattender Auslagen auf 1.274,41 € festge-\n\nsetzt. Mit der sofortigen Beschwerde macht die Gläubigerin geltend, der An-\n\nspruch des Antragstellers sei verwirkt, weil er zur Führung des Doktortitels nicht \n\nberechtigt gewesen sei. Das Landgericht hat die Festsetzung des Vollstre-\n\nckungsgerichts aufgehoben und dem Antragsteller die Vergütung und den Er-\n\nsatz von Auslagen für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 8. Juli 2008 \n\nwegen Verwirkung versagt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechts-\n\nbeschwerde möchte der Antragsteller die Wiederherstellung der Festsetzung \n\ndes Vollstreckungsgerichts erreichen. Die Gläubigerin beantragt, das Rechts-\n\nmittel zurückzuweisen. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht hält den Anspruch des Antragstellers auf Vergü-\n\nII. \n\ntung und auf Ersatz von Auslagen (fortan: Vergütungsanspruch) mit dem Voll-\n\nstreckungsgericht für verwirkt. Es macht sich dazu die Ausführungen des Amts-\n\ngerichts Duisburg in seinem - von dem Senat bestätigten (Beschl. v. 23. Sep-\n\ntember 2009, V ZB 90/09, zur Veröffentlichung best.) - Beschluss vom 2. Feb-\n\nruar 2009 (NJW-RR 2009, 1137) zu eigen. Entsprechend einem Rechtsgedan-\n\nken, der unter anderem in § 654 BGB seinen Ausdruck finde, sei ein Anspruch \n\nauf Vergütung für Dienstleistungen verwirkt, wenn das Dienstverhältnis beson-\n\ndere Treuepflichten begründe und der Dienstleistende gegen eine solche Pflicht \n\nin besonders schwerwiegender Weise verstoßen habe. Diese Grundsätze gäl-\n\nten auch für den Zwangsverwalter. Der Antragsteller habe über Jahre hinweg \n\nunbefugt den Doktortitel geführt und sei deswegen bestraft worden. Damit habe \n\ner sich als unzuverlässig erwiesen. Das rechtfertige auch die vollständige Aber-\n\nkennung des Vergütungsanspruchs, soweit über ihn noch nicht rechtskräftig \n\nentschieden worden sei. \n\nIII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. \n\n1. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Vergütungsanspruch des \n\nZwangsverwalters sind zwar im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 153 ZVG \n\ni.V.m. § 22 ZwVwV grundsätzlich nicht zu prüfen (Senat, Beschl. v. 18. Januar \n\n2007, V ZB 63/06, ZfIR 2007, 249, 251). Anders liegt es aber beim Einwand der \n\nVerwirkung (BGHZ 159, 122, 127; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB \n\n90/09, Rdn. 7). \n\n2. Der Vergütungsanspruch des Antragstellers nach § 152a ZVG i.V.m. \n\n§§ 18, 21 ZwVwV ist verwirkt (vgl. Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, \n\nRdn. 11, 13). \n\na) Zur Verwirkung führt eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung, die \n\nden Dienstverpflichteten seines Lohnes als \"unwürdig\" erweist (BGH, Urt. v. \n\n19. Mai 2005, III ZR 322/04, NJW-RR 2005, 1423, 1424; Senat, Beschl. v. \n\n23. September 2009, V ZB 90/09, Rdn. 15). Ein solcher Treubruch liegt nicht \n\nnur bei strafbaren Handlungen (z.B. Unterschlagungen) zum Nachteil der Mas-\n\nse, sondern auch bei einer strafbaren Täuschung über die Qualifikation vor; auf \n\neine materielle Schädigung der Gläubiger kommt es dafür nicht an (BGHZ 159, \n\n122, 132 f.; Senat, Beschl. v. 23. September 2009, aaO). \n\nb) Eine Täuschung über die Qualifikation hat das Beschwerdegericht zu-\n\ntreffend angenommen. \n\naa) Der Antragsteller hat das Vollstreckungsgericht über seine fachliche \n\nQualifikation getäuscht. Er hat, wie sich aus dem Verfahren V ZB 90/09, auf das \n\nsich das Beschwerdegericht bezogen hat, ergibt, in den Jahren 2004 und 2005 \n\nunbefugt den Titel eines Doktors der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften \n\n10 \n\n11 \n\ngeführt und sich nach § 132a StGB strafbar gemacht. Er ist deswegen wieder-\n\nholt, nämlich mit Strafbefehlen vom 24. Juni 2005 und vom 7. September 2006, \n\nbestraft worden. Damit hat er dem Vollstreckungsgericht eine fachliche Qualifi-\n\nkation vorgetäuscht, die er nicht hatte. Mit der Führung eines Titels, der eine \n\nerfolgreiche (universitäre oder sonstige geregelte) Berufsausbildung voraus-\n\nsetzt, weist der Titelträger auf eine nach einer solchen Ausbildung zu erwarten-\n\nde fachliche Qualifikation hin. Zu diesen Titeln gehört auch der Doktortitel (Se-\n\nnat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rdn. 19). \n\nbb) Der Antragsteller hat das Vollstreckungsgericht über seine persönli-\n\nche Qualifikation getäuscht. \n\n(1) Nach § 1 Abs. 2 ZwVwV kommt es nicht nur auf die Sachkunde an. \n\nGewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangs-\n\nverwaltung bietet im Sinne dieser Vorschrift nur, wer zuverlässig ist. Diese Zu-\n\nverlässigkeit setzt persönliche Integrität und insbesondere Ehrlichkeit voraus \n\n(Senat, Beschl. v. 23. September 2009, Rdn. 22; BGHZ 159, 122, 128 f. für In-\n\nsolvenzverwalter). Beide fehlen einem Zwangsverwalter, der eine akademische \n\nAusbildung vortäuscht und sich dabei wegen Missbrauchs von Titeln gemäß \n\n§ 132a Abs. 1 StGB strafbar macht, um seine Bestellung zu erschleichen. Ei-\n\nnem solchen Zwangsverwalter ist der eigene Vorteil wichtiger ist als die Einhal-\n\ntung der Rechtsvorschriften. Ohne das Bemühen um die Einhaltung von \n\nRechtsvorschriften ist ein Zwangsverwalter nicht zuverlässig. Damit war der \n\nAntragsteller für das Amt des Zwangsverwalters nicht (mehr) persönlich geeig-\n\nnet. \n\n12 \n\n(2) Der von der Rechtsbeschwerde hervorgehobene Umstand, dass der \n\nAntragsteller seit vielen Jahren und in zahlreichen Verfahren zum Zwangsver-\n\nwalter bestellt worden ist, ist unerheblich. Es mag sein, dass der Antragsteller \n\n13 \n\n14 \n\nfrüher Gewähr für eine ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der \n\nZwangswaltung geboten hat. Entscheidend ist, dass er diese Gewähr bei An-\n\nordnung der Zwangsverwaltung in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr bot. \n\ncc) Die Täuschung des Antragstellers hat zu seiner Bestellung als \n\nZwangsverwalter geführt. \n\n(1) Das Beschwerdegericht hat sich, wie erwähnt, die Feststellungen des \n\nAmtsgerichts Duisburg im Beschluss vom 2. Februar 2009 zu eigen gemacht. \n\nDieses wiederum hat festgestellt, dass der Antragsteller den Doktortitel von \n\nApril 2004 bis Juli 2008 und damit auch schon zu dem Zeitpunkt unbefugt ge-\n\nführt hat, als die Zwangsverwaltung in dem vorliegenden Verfahren angeordnet \n\nund der Antragsteller hier zum Zwangsverwalter bestellt wurde. Daran ändert es \n\nnichts, dass die Bestellung des Antragstellers zum Zwangsverwalter nach den \n\nAngaben \n\nin dem Nichtabhilfebeschluss des Vollstreckungsgerichts vom \n\n3. Dezember 2008 auf einen - in dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwal-\n\ntung noch nicht enthaltenen - Vorschlag der betreibenden Gläubigerin zurück-\n\ngeht. Auch im vorliegenden Verfahren beruht die Bezeichnung des Antragstel-\n\nlers mit \"Dr. C. \" nicht auf einem Versehen der Gläubigerin. Der An-\n\ntragsteller bezeichnete sich nämlich in dem Zeitraum, in dem seine Bestellung \n\nzum Zwangsverwalter in dem vorliegenden Verfahren erfolgte, selbst als \n\n\"Dr. H. C. \". In dieser Form bestätigte er dem Vollstre-\n\nckungsgericht unter dem 2. Mai 2006 seine Bestellung. Eine entsprechende \n\nBezeichnung des Antragstellers trägt der Beschlagnahmebericht vom 20. Mai \n\n2006. \n\n15 \n\n(2) Die Tatsache, dass der Antragsteller zur Führung des Doktortitels \n\nnicht berechtigt war, war bei seiner Bestellung zum Verwalter im vorliegenden \n\nVerfahren nicht bekannt. Sie ist in das Verfahren erstmals durch einen zu den \n\nAkten gelangten Schriftsatz des Antragstellers in der Zwangsverwaltungssache \n\n30 L 46/03 des Amtsgerichts Moers vom 10. Oktober 2008 eingeführt gewor-\n\nden. Damit steht fest, dass das Vollstreckungsgericht die Bestellung des An-\n\ntragstellers auf Grund einer unerkannt unzutreffenden Tatsachengrundlage vor-\n\ngenommen hat. Das wiederum bedeutet, dass die Täuschung des Antragstel-\n\nlers zu einer Verkürzung der Ermessensausübung durch das Vollstreckungsge-\n\nricht geführt hat. Diese Einwirkung des Antragstellers auf den Entscheidungs-\n\nvorgang könnte allenfalls dann folgenlos bleiben, wenn feststünde, dass das \n\nVollstreckungsgericht den Antragsteller dennoch bestellt hätte. \n\n16 \n\n(3) Das ist entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde jedoch nicht \n\nder Fall. Ihr ist zwar einzuräumen, dass der Antragsteller auf Grund der zahlrei-\n\nchen Zwangsverwaltungen, die er seit der Aufnahme seiner Tätigkeit durchge-\n\nführt hat, von den Vollstreckungsgerichten seines Tätigkeitsbereichs, auch von \n\ndem hier zuständigen Vollstreckungsgericht, als geschäftskundig angesehen \n\nworden ist. Es spricht ferner viel dafür, dass der Antragsteller auch ohne Dok-\n\ntortitel in dem vorliegenden Verfahren zum Zwangsverwalter bestellt worden \n\nwäre. Das Vollstreckungsgericht ist nämlich nach dem Inhalt seines schon er-\n\nwähnten Nichtabhilfebeschlusses dem Vorschlag der Gläubigerin gefolgt. Die \n\nVoraussetzungen für die Bestellung des Antragstellers sind aber gerade da-\n\ndurch entfallen, dass der Antragsteller mit der unberechtigten Führung des Dok-\n\ntortitels eine Sachkunde in Anspruch nahm, die er nicht hatte, und unzuverläs-\n\nsig wurde. Das Vollstreckungsgericht hätte ihn jetzt auch auf einen entspre-\n\nchenden Vorschlag der Gläubigerin hin nicht mehr bestellen dürfen. Anhalts-\n\npunkte dafür, dass es den Antragsteller unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 ZwVwV \n\nbestellt hätte, wenn er sein (strafbares) Verhalten offen gelegt hätte, sind weder \n\ndem Nichtabhilfebeschluss des Vollstreckungsgerichts zu entnehmen noch vor-\n\ngetragen oder sonst ersichtlich. \n\n17 \n\nee) Die vollständige Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung und Er-\n\nsatz von Auslagen nach § 152a ZVG i.V.m. §§ 18, 21 ZwVwV ist auch verhält-\n\nnismäßig. Die Täuschung über die formale Qualifikation ist ein besonders \n\nschwerwiegender Treubruch. Er führt zu einer erheblichen Gefährdung der Be-\n\nlange des Schuldners und der Gläubiger. Diese und die in dem Zurückstellen \n\ndieser vorrangigen Belange hinter die eigenen wirtschaftlichen Vorteile zum \n\nAusdruck kommende grob rücksichtslose Haltung rechtfertigen es, dem \n\nZwangsverwalter den Rechtsanspruch auf eine Vergütung zu versagen, die er \n\nanderenfalls auf Kosten der Gläubiger, die auf seine berufliche Lauterkeit ver-\n\ntraut haben, erzielen würde. Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Ersatz \n\nvon Auslagen (Senat, Beschl. v. 23. September 2009, V ZB 90/09, Rdn. 31). \n\n18 \n\nIn einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Höhe der Zwangsverwal-\n\ntervergütung ist eine Kostenentscheidung regelmäßig auch dann nicht veran- \n\nIV. \n\nlasst, wenn es um die Anspruchsverwirkung geht (Senat, Beschl. v. 23. Sep-\n\ntember 2009, V ZB 90/09, Rdn. 33). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Moers, Entscheidung vom 03.12.2008 - 30 L 11/06 - \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 06.05.2009 - 4 T 72/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/v-zb-88-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":2},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 654","ref_norm":"654","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/v-zb-88-09","retrieved":"2026-07-10 19:59:13.827905+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-15/v-zb-88-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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