{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-15","aktenzeichen":"IX ZB 164/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 164/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nam 15. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Mai \n\n2008 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird \n\nauf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte zu 2 hat gegen das klagestattgebende landgerichtliche Ur-\n\nteil mit am letzten Tag der Frist gefertigtem Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf \n\nWeisung des Anwalts hat seine Bürokraft die Rechtsmittelschrift vorab durch \n\nTelefax übermittelt. Hierbei hat sie versehentlich der Handakte die Telefax-\n\nnummer des Landgerichts und nicht die des Berufungsgerichts entnommen; \n\ndiese ist auch im Sendebericht vermerkt. Die Berufung ging per Telefax noch \n\nan diesem Tag gegen 11.16 Uhr beim Landgericht ein. Der Original-Schriftsatz \n\nerreichte das Berufungsgericht erst nach Fristablauf am Folgetag. Das Beru-\n\nfungsgericht hat nach einem Hinweis auf die Verfristung die Berufung als unzu-\n\nlässig verworfen und den gestellten Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. \n\nHiergegen wendet sich der Beklagte zu 2 mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 3 und 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die \n\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere \n\nist entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2 eine Entscheidung nicht zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Beschluss des \n\nBerufungsgerichts verletzt weder den Anspruch des Beklagten zu 2 auf Gewäh-\n\nrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2006 \n\n- XI ZB 27/05, NJW 2007, 601, 602) noch weicht die Entscheidung von der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. \n\n3 \n\nBei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundes-\n\ngerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach \n\n§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa \n\nBGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; v. \n\n18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647). Solche sind hier nicht ersicht-\n\nlich. \n\n4 \n\n1. Der gerügte Verfassungsverstoß, wonach es eine Überspannung der \n\nanwaltlichen Pflichten darstelle, die zugleich den Gleichheitssatz verletze, ei-\n\nnerseits das Verschulden beim Anwählen einer zuvor falsch aus einem Schrift-\n\nstück des Berufungsgerichts in den fristgebundenen Schriftsatz übertragenen \n\nFaxnummer zu verneinen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, \n\nNJW 2007, 1690, 1691 Rn. 11), andererseits es beim Anwählen einer unmittel-\n\nbar aus einem - wenn auch aus einem falschen - in den Akten befindlichen ge-\n\nrichtlichen Schreiben zu bejahen, liegt nicht vor. Nach der in der Berufungsin-\n\nstanz vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Bürokraft vom 20. Mai \n\n2008, auf die sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2 zur Begrün-\n\ndung des Wiedereinsetzungsantrags bezogen hat, hat der Prozessbevollmäch-\n\ntigte den Sendebericht selbst kontrolliert. Die Kontrolle hat sich nach der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf die Person des Emp-\n\nfängers des Faxschreibens zu erstrecken (vgl. BGH, Beschl. v. 12. März 2002 \n\n- IX ZR 220/01, NJW-RR 2002, 860, 861; v. 19. März 2008 - III ZB 80/07, \n\nNJW-RR 2008, 1379 Rn. 5; v. 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508, \n\n2509 Rn. 11, jeweils m.w.N.). Da im Anschriftenfeld der Berufungsschrift keine \n\nEmpfängernummer vermerkt war, konnte die im Sendebericht festgehaltene \n\nFaxnummer nur mit der Faxnummer verglichen werden, die sich aus den bei \n\nder Handakte befindlichen Schreiben des Berufungsgerichts ergab. Bei einem \n\nsolchen Vergleich wäre sofort aufgefallen, dass die Berufung nicht an das Beru-\n\nfungsgericht gesandt worden war. Dass der Prozessbevollmächtigte des Be-\n\nklagten zu 2 dies bei der von ihm selbst behaupteten Überprüfung nicht be-\n\nmerkt hat, stellt ein Verschulden dar, welches dem Verschulden der Partei \n\ngleich steht (§ 85 Abs. 2 ZPO). Auf die von der Rechtsbeschwerde geltend ge-\n\nmachte Überspannung der organisatorischen Anforderungen kam es deshalb \n\nnicht an. \n\n5 \n\n2. Von der von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Entscheidung \n\ndes Bundesgerichtshofs zur Überprüfung von Eingabefehlern bei der Versen-\n\ndung von Telefaxschreiben durch das Büropersonal (BGH, Beschl. v. 13. Feb-\n\nruar 2007 - VI ZB 70/06, aaO) ist das Berufungsgericht, wie die Rechtsbe-\n\nschwerde selbst einräumt, nicht abgewichen. Der dort entschiedene Fall ist da-\n\ndurch gekennzeichnet, dass der Rechtsanwalt bei der Korrekturdurchsicht des \n\nfristgebundenen Schriftsatzes oder anlässlich seiner Unterschriftsleistung die \n\nauf dem Schriftsatz vermerkte Empfängernummer mit der aus der Handakte \n\nersichtlichen Faxnummer des Rechtsmittelgerichts vergleichen und hierbei den \n\nFehler bereits vor der Versendung des Faxschreibens ohne besondere Schwie-\n\nrigkeiten aufdecken kann. Dieser Fall ist mit dem hier gegebenen Sachverhalt, \n\ndass die Faxnummer des Empfängers auf der zu versendenden Schrift nicht \n\nerschien, nicht zu vergleichen. \n\n6 \n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet \n\nwäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung \n\ndes Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen \n\n(§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Grupp \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 09.01.2008 - 322 O 34/04 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 6 U 42/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/ix-zb-164-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/ix-zb-164-08","retrieved":"2026-07-10 19:58:12.561542+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-15/ix-zb-164-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2009-10-15","dockets":["IX ZB 164/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.10.2009 – IX ZB 164/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/ix-zb-164-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 30. Mai\n\n2008 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verwor-\n\nfen.\n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird\n\nauf 5.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Hamburg","court_id":null,"court_as_stated":"LG Hamburg","date":"2008-01-09","docket":"322 O 34/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Hamburg","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Hamburg","date":"2008-05-30","docket":"6 U 42/08","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-10-15","docket":"IX ZB 164/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-10-15/ix-zb-164-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/ix-zb-164-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:58:12.561542+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}