{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-10-15","aktenzeichen":"5 StR 407/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 407/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 15. Oktober 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Chemnitz vom 27. Mai 2009 nach § 349 \n\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine \n\nandere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des \n\nAngeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Die Beweiswürdigung der Straf-\n\nkammer leidet an Mängeln, die zur Aufhebung des Urteils führen. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: \n\nAus von der Strafkammer nicht geklärten Gründen stieg der Angeklag-\n\nte am 12. Juni 2008 in den von dem später geschädigten Zeugen Z. ge-\n\nsteuerten Pkw Opel Astra ein. Im Fahrzeug befanden sich ferner auf dem \n\nBeifahrersitz der Zeuge R. und auf der Rückbank hinter dem Fahrersitz der \n\nZeuge P. . Der Angeklagte setzte sich auf die Rückbank hinter dem Bei-\n\nfahrersitz. \n\n4 \n\nWährend der Fahrt kam es zwischen dem Angeklagten und R. zu \n\neinem Streit, in dessen Verlauf R. dem Angeklagten vom Beifahrersitz aus \n\nmit der Faust mindestens zehnmal wuchtig ins Gesicht schlug und ihn hier-\n\ndurch erheblich verletzte. Als der Angeklagte an einer Ampelkreuzung aus-\n\nzusteigen versuchte, hielt ihn P. im Auto fest. R. schlug weiter gegen \n\ndie linke Gesichtshälfte des Angeklagten, P. versetzte ihm einige \n\nSchläge von links gegen den Körper. Z. steuerte das Fahrzeug während-\n\ndessen in eine abgelegene Straße und hielt es dann an. Während R. aus-\n\nstieg und die rechte hintere Tür öffnete, hielt P. den Angeklagten weiter \n\nfest. Z. wusste, dass der Angeklagte regelmäßig ein Messer bei sich hatte. \n\nEr forderte ihn auf, sein Messer herauszugeben. Dann dürfe er aussteigen. \n\nDem kam der Angeklagte nach und stieg aus. Er wusch sich mit Bier das \n\nblutverschmierte Gesicht ab, setzte sich ein wenig abseits vom Fahrzeug hin \n\nund rauchte eine Zigarette, wobei er sich „mit Z. unterhielt, während R. \n\nund P. abseits standen“ (UA S. 15, 16). \n\n5 \n\nNunmehr stand der Angeklagte auf, zog seine von ihm mitgeführte \n\nPistole, lud sie durch und schoss in Richtung von Z. , R. und P. , die \n\num das Auto herumstanden. Während P. hinter einem anderen Fahr-\n\nzeug Schutz suchte, gingen Z. und R. hinter dem Fahrzeug des Z. in \n\nDeckung und – weil der Angeklagte ihnen folgte – um das Fahrzeug herum, \n\num den Wagen als Deckung zwischen sich und ihm zu behalten. \n\n6 \n\nDer Angeklagte gab insgesamt mindestens drei Schüsse ab, wovon \n\neiner knapp unterhalb der linken hinteren Dreiecksscheibe in den linken hin-\n\nteren Kotflügel des Fahrzeugs eindrang und durch diesen, den Türdicht-\n\ngummi und die zu seiner Befestigung aufgesteckte Kunststoffkappe im Be-\n\nreich der hinteren linken Türöffnung wieder austrat. Ein weiteres Geschoss \n\ndrang durch die offenstehende rechte hintere Fahrzeugtür in die Kopfstütze \n\ndes Fahrersitzes und anschließend in den B-Holm der linken Fahrzeugseite \n\nein. Ein drittes Projektil traf Z. links neben dem Nabel und verursachte le-\n\nbensgefährliche Verletzungen. \n\n7 \n\n8 \n\nNach Abgabe der Schüsse floh der Angeklagte, wobei ihm P. \n\nzunächst ca. 100 bis 150 m folgte und mit Steinen nach ihm warf. Dann kehr-\n\nte P. zu seinen Kumpanen zurück. \n\n2. Das Landgericht lehnt eine Rechtfertigung durch Notwehr (§ 32 \n\nStGB) ab. Im Tatzeitpunkt habe auch für den Angeklagten erkennbar keine \n\nGefahr eines weiteren Angriffs mehr bestanden. Das gelte vor allem hinsicht-\n\nlich des Zeugen Z. , der weder vorher gegen den Angeklagten vorgegangen \n\nsei noch in irgendeiner Weise habe erkennen lassen, überhaupt gegen den \n\nAngeklagten vorgehen zu wollen. \n\n9 \n\n3. Die hierfür mitgeteilte Beweiswürdigung ist unklar und lückenhaft \n\n(vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit in BGHSt 51, 144 nicht abgedruckt). \n\nSie unterlässt es, prägende Umstände der Tat näher zu würdigen (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 18. August 2009 – 5 StR 278/09 Rdn. 4 m.w.N.). \n\n10 \n\na) Das „unvermittelte Ziehen der Waffe“ durch den Angeklagten erfolg-\n\nte nach den Urteilsgründen in einer „scheinbaren Deeskalation der Situation“ \n\n(UA S. 21). Indessen ist die Bewertung der Lage als (nur) „scheinbare“ De-\n\neskalation zunächst nicht ohne Weiteres mit der Auffassung des Landge-\n\nrichts zu vereinbaren, es habe bei Abgabe der Schüsse keine Notwehrlage \n\nmehr bestanden, weil die Angriffe endgültig beendet gewesen seien (UA \n\nS. 26). Sie lässt ferner außer Acht, dass zumindest die Freiheitsberaubung \n\nnoch andauerte, wobei der Angeklagte durch den Zeugen Z. und seine Mit-\n\ntäter bewusst an einen abgelegenen Ort verbracht worden war, an dem er \n\n– zudem vermeintlich entwaffnet – ihrem Zugriff preisgegeben war. Eine \n\nnachvollziehbare Würdigung dieser Umstände erfolgt nicht. \n\n11 \n\nDer Senat kann eine den Erfordernissen genügende Würdigung auch \n\nnicht dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen. Die Strafkammer \n\nhat keine Motive und Ziele festgestellt, die auch für den Angeklagten eine \n\nBeendigung der Angriffe und somit eine die Notwehrlage beseitigende wirkli-\n\nche Deeskalation hätten begründen können. \n\n12 \n\nb) Das Landgericht unterlässt es ferner, die objektiv gegebene Situati-\n\non mit der Einlassung des Angeklagten und den Aussagen der Zeugen hin-\n\nreichend in Beziehung zu setzen. Zur Einlassung des Angeklagten wird letzt-\n\nlich nur mitgeteilt, dass der Angeklagte teilgeständig gewesen sei. Inwieweit \n\nder nicht als Geständnis gewertete Teil der Einlassung durch welche be-\n\nweiswürdigenden Erwägungen überwunden worden ist, wird nicht im Einzel-\n\nnen dargelegt. \n\n13 \n\nc) Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen wäre einer kritischen \n\nPrüfung zu unterziehen gewesen. Dazu hätte schon deswegen besonderer \n\nAnlass bestanden, weil die Strafkammer die von ihnen bekundete Ursache \n\ndes Streits im Fahrzeug, der Angeklagte habe sich geweigert, den von ihm \n\nmitgeführten Hund von der Rückbank in den Fußraum des Fahrzeugs zu ver-\n\nlagern, den Zeugen nicht geglaubt hat (UA S. 22). Überdies hatten die Zeu-\n\ngen allen Grund, ihr eigenes Verhalten in einem besseren Licht erscheinen \n\nzu lassen. \n\n14 \n\n4. Die Sache muss demnach neu verhandelt und entschieden werden. \n\nDer Senat verkennt nicht, dass eine Rechtfertigung oder Entschuldigung des \n\nAngeklagten selbst bei Bestehen einer Notwehr- oder Putativnotwehrlage \n\neher fern liegt. Namentlich bedarf der Einsatz einer lebensbedrohenden Waf-\n\nfe grundsätzlich vorheriger Androhung (BGHSt 26, 256, 258; Fischer, StGB \n\n56. Aufl. § 32 Rdn. 33). Auch die Voraussetzungen des § 33 StGB liegen \n\nnicht eben nahe. Eine abschließende Beurteilung ist freilich wegen der lü-\n\nckenhaften Feststellungen nicht möglich. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/5-str-407-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/5-str-407-09","retrieved":"2026-07-10 20:01:05.771225+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-15/5-str-407-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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