{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-10-15","aktenzeichen":"5 StR 394/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 394/09 \n(alt: 5 StR 375/08) \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 15. Oktober 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Braunschweig vom 5. Mai 2009 im Aus-\n\nspruch über die Gesamtstrafe nach § 349 Abs. 4 StPO \n\naufgehoben. \n\n2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (Einzelstrafen: ein \n\nJahr sowie zweimal ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe). Nach vorhe-\n\nriger Aufhebung im Strafausspruch durch den Senat (Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren und sechs Monaten; Beschluss vom 20. August 2008 \n\n– 5 StR 375/08) waren durch die neu berufene Strafkammer lediglich die Ein-\n\nzelstrafen und die Gesamtstrafe festzusetzen. Die mit der Sachrüge geführte \n\nRevision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Bemessung der jeweils \n\num sechs Monate reduzierten Einzelstrafen richtet; insoweit ist sie im Sinne \n\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hält der Ausspruch über die \n\nGesamtfreiheitsstrafe sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n2 \n\n3 \n\nIn Anbetracht von deren Höhe ist zu besorgen, dass sich das Landge-\n\nricht bei seiner Bemessung von der Ausgangsposition der Einsatzstrafe (ein \n\nJahr sechs Monate) zu stark entfernt hat (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Be-\n\nmessung 8 m.N.; BGH, Beschluss vom 3. März 2009 – 3 StR 584/08). \n\nDarüber hinaus rechtfertigen die vom Landgericht berücksichtigten \n\nzahlreichen und signifikanten Strafmilderungsgründe eine derartige Abwei-\n\nchung zwischen Einsatz- und Gesamtstrafe ohne nähere Erörterung gerade \n\nnicht. Dies legt vielmehr nahe, dass das Landgericht den besonders engen \n\nzeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten trotz Erwähnung tatsäch-\n\nlich nicht berücksichtigt hat. Die Strafkammer lässt zudem einen wesentli-\n\nchen, an dieser Stelle möglicherweise zugunsten des Angeklagten streiten-\n\nden Umstand unerörtert. Sie zeigt nämlich nicht auf, dass sie sich bei der \n\nhier gebotenen umfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und \n\nder einzelnen Strafen bewusst war, dass eine wiederholte Verwirklichung \n\ngleich gelagerter Taten auch Ausdruck einer insgesamt gesunkenen Hemm-\n\nschwelle sein kann. \n\n4 \n\nDie Feststellungen können bestehen bleiben, weil lediglich ein Wer-\n\ntungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie zu \n\nden bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen. \n\nBasdorf Brause Schneider \n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/5-str-394-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/5-str-394-09","retrieved":"2026-07-10 19:56:19.671421+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-15/5-str-394-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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