{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-10-15","aktenzeichen":"2 StR 256/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 256/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2009 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAachen vom 12. Januar 2009 wird mit der Maßgabe als unbe-\n\ngründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer \n\nals vollstreckt gelten. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-\n\ngeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen und die Verletzung materiellen Rechts \n\ngestützten Revision. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch, zur Höhe der Ein-\n\nzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe unbegründet im Sinne des § 349 \n\nAbs. 2 StPO. Das Urteil ist lediglich aus den Gründen der Antragsschrift des \n\nGeneralbundesanwalts um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu \n\nergänzen. \n\n2 \n\nDarüber hinaus liegt keine weitere zu kompensierende rechtsstaatswidri-\n\nge Verfahrensverzögerung vor. Die Aufhebung des ersten tatrichterlichen Ur-\n\nteils beruhte nicht auf einem eklatanten Rechtsfehler, so dass die erneute zeit-\n\naufwändige Verhandlung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH StV 2006, 237; \n\nvgl. auch BGH StV 2008, 5, 8). \n\n3 \n\nÜber die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung \n\nvon § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO selbst entscheiden. Besondere Umstände hin-\n\nsichtlich der Auswirkungen der Verfahrensverzögerung hat der Revisionsführer \n\nin seiner Gegenerklärung auf den Antrag des Generalbundesanwalts nicht vor-\n\ngetragen. Der Senat hält die vom Generalbundesanwalt beantragte Kompensa-\n\ntion für angemessen. \n\n4 \n\nDie gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision hat nur einen \n\ngeringen Teilerfolg, so dass es nicht unbillig ist, den Beschwerdeführer mit den \n\ngesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 \n\nund 4 StPO). \n\nRissing-van Saan Fischer Roggenbuck \n\n Appl Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/2-str-256-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/2-str-256-09","retrieved":"2026-07-10 19:57:51.124475+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-15/2-str-256-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2009-10-15","dockets":["2 StR 256/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.10.2009 – 2 StR 256/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-15/2-str-256-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nAachen vom 12. Januar 2009 wird mit der Maßgabe als unbe-\n\ngründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer\n\nals vollstreckt gelten.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:57:51.124475+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}