{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-10-13","aktenzeichen":"5 StR 347/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 347/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 13. Oktober 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schwerer sexueller Nötigung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 13. Mai 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 \n\nStPO als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer se-\n\nxueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine wirksam auf den Strafaus-\n\nspruch beschränkte Revision hat keinen Erfolg. \n\nDer Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben, obgleich die \n\nStrafrahmenbestimmung nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei begründet \n\nworden ist. \n\n1. Das Landgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren \n\ndem Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB, zweite Alternative – Freiheitsstrafe \n\nvon einem bis zu zehn Jahren – entnommen. Eine erneute oder mehrmalige \n\nMilderung gemäß §§ 21, 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB hat es abgelehnt, weil \n\nohne die beiden vertypten Milderungsgründe ein minder schwerer Fall nicht \n\nhätte angenommen werden können. Dabei hat es nicht erörtert, dass die \n\nzweifache Milderung des Regelstrafrahmens des § 177 Abs. 4 StGB gemäß \n\n§§ 21, 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB einen von sechs Monaten bis zu acht \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nJahren fünf Monaten reichenden Strafrahmen eröffnet, der mithin günstiger \n\nals der des minder schweren Falles ist. \n\n2. Das Urteil hat gleichwohl Bestand, weil die vom Landgericht ver-\n\nhängte Strafe jedenfalls angemessen ist (§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). \n\nDie bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Vorausset-\n\nzungen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (vgl. \n\nBVerfGE 118, 212). Eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO ist grund-\n\nsätzlich auch bei Anwendung eines unzutreffenden Strafrahmens möglich \n\n(vgl. BGHSt 51, 18, 24; BGH NStZ-RR 2005, 76, 77; 2008, 182, 183). Dem \n\nSenat steht ein rechtsfehlerfrei ermittelter, vollständiger und aktueller Straf-\n\nzumessungssachverhalt zur Verfügung. Es ist auch keine umfassende neue \n\nGesamtabwägung mit eigener Gewichtung aller maßgeblichen Strafzumes-\n\nsungsgesichtspunkte erforderlich, was einer Sachentscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts entgegenstehen könnte (vgl. BGH NStZ 2008, 233, 234). Der \n\nAngeklagte hatte Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung nach \n\n§ 354 Abs. 1a Satz 1 StPO Stellung zu nehmen, die sein Verteidiger für ihn \n\ngenutzt hat. \n\n6 \n\nUnter Berücksichtigung dieser Stellungnahme und in Abwägung aller \n\nfür die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen hält der Senat die \n\nvom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren für angemessen. \n\nHierbei sind die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen sowie \n\ndie Schwere des Tatbildes maßgebend: Der Angeklagte verfolgte zur Nacht-\n\nzeit die ihm unbekannte Geschädigte, die er zufällig im Bus bemerkt hatte, \n\nbis vor ihre Haustür und brachte sie dort in seine Gewalt. Er drängte sie ins \n\nTreppenhaus und verletzte damit auch den räumlichen Schutzbereich der \n\nGeschädigten. Er schlang ihr seinen Hosengürtel um den Hals und zog der-\n\nart kräftig zu, dass sie Würgen und Luftnot verspürte. Er bedrängte sie kör-\n\nperlich so stark, dass sie auf der Treppe das Gleichgewicht verlor und diese \n\nhinunterstürzte. Schließlich würgte er sie erneut mit seinem Gürtel. Die Ge-\n\nschädigte fürchtete um ihr Leben und leidet noch heute an den seelischen \n\nFolgen der Tat. Die durch diese Umstände bestimmte Schwere des Tatbilds \n\nwird nicht wesentlich dadurch gemindert, dass die vom Angeklagten an der \n\nGeschädigten schließlich allein vorgenommene sexuelle Handlung (Reiben \n\nder entblößten Scheide) vergleichsweise weniger gewichtig geblieben ist. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchneider König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-13/5-str-347-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-13/5-str-347-09","retrieved":"2026-07-10 20:01:25.440786+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-13/5-str-347-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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