{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-08","aktenzeichen":"IX ZB 257/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO §§ 289, 290 Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insol- venzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussvertei- lung teilnehmen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Oktober 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 257/08 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO §§ 289, 290 \n\nVersagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insol-\n\nvenzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussvertei-\n\nlung teilnehmen (Ergänzung zu BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB \n\n120/05, ZInsO 2007, 446). \n\nBGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZB 257/08 - LG Essen \n\nAG Essen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Pape \n\nam 8. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Essen vom 15. Oktober 2008 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIn dem am 1. September 2004 eröffneten Insolvenzverfahren, in dem der \n\nSchuldner Restschuldbefreiung beantragt, kreuzte dieser in einem Anhörungs-\n\nfragebogen des Insolvenzgerichts an, dass gegen ihn Zivilklagen anhängig sei-\n\nen. Nähere Angaben zu Aktenzeichen, Gegenstand und Person der Kläger \n\nmachte er nicht. Seit dem Jahr 2000 war eine Klage der p. AG mit einem \n\nStreitwert von insgesamt 13.400.000 DM anhängig, mit der unter anderem auch \n\nder Schuldner persönlich auf Zahlung von mehr als 1 Mio. DM in Anspruch ge-\n\nnommen wurde. Erst aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung des Schluss-\n\ntermins bekam der Kläger dieses Rechtsstreits Kenntnis von dem Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen des Schuldners. Er meldete daraufhin eine Forde-\n\nrung von 887.067,10 € an. Diese wurde nach Prüfung im Schlusstermin zur In-\n\nsolvenztabelle festgestellt, ohne noch an der Schlussverteilung teilzunehmen. \n\nAußerdem stellte der Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. \n\nDiesen Antrag hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 15. Januar 2008 \n\nzurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers \n\nhatte Erfolg. Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner die Restschuldbefrei-\n\nung wegen der Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten (§ 290 \n\nAbs. 1 Nr. 5 InsO) versagt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner \n\nsein Ziel, Restschuldbefreiung angekündigt zu erhalten, weiter. \n\nII. \n\n2 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 \n\nSatz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbil-\n\ndung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-\n\ndern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\n3 \n\n1. Die von der Rechtsbeschwerdebegründung für grundsätzlich erachtete \n\nFrage, ob Versagungsantragsteller auch ein Gläubiger sein kann, dessen For-\n\nderung möglicherweise nicht an der Schlussverteilung teilnimmt, ist geklärt. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats können Versagungsanträge von Gläubi-\n\ngern gestellt werden, die ihre Forderung angemeldet haben (BGH, Beschl. v. \n\n22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446). Dies entspricht auch sonst \n\nganz herrschender Auffassung (LG Göttingen NZI 2007, 734; AG Hamburg ZVI \n\n2004, 261; ZInsO 2005, 1060; ZInsO 2008, 984; HmbKomm-InsO/Streck, \n\n3. Aufl. § 290 Rn. 2; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 35; Graf-\n\nSchlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 1; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 57 a; \n\nG. Pape NZI 2004, 1, 4 f; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 14; der \n\nentgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung nicht verlangt, dass \n\ndie Forderung noch in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden kann). \n\nSoweit verlangt wird, dass bei bestrittenen Forderungen der Nachweis der Kla-\n\ngeerhebung nach § 189 Abs. 1 InsO geführt wird (AG Hamburg ZInsO 2005, \n\n1060), kommt es hierauf vorliegend nicht an, weil die Forderung zur Tabelle \n\nfestgestellt ist. Der Hinweis auf die abweichende Meinung des AG Köln (NZI \n\n2002, 218 f), das eine Anmeldung der Forderung im Verfahren nicht für erfor-\n\nderlich hält (so auch LG Traunstein, ZInsO 2003, 814, 815; Wenzel in Küb-\n\nler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 3; Frege/Keller/Riedel, Handbuch der Rechts-\n\npraxis Insolvenzrecht Rn. 2105; Büttner ZVI 2007, 116, 117), kann der Rechts-\n\nbeschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil - würde man dieser \n\nAuffassung folgen - die Antragsbefugnis des weiteren Beteiligten zu 1 erst recht \n\ngegeben wäre. Ob die Forderung nach Prüfung im Schlusstermin an den Vertei-\n\nlungen noch teilnimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 8/05, \n\nZInsO 2007, 493), ist für die Antragsbefugnis unerheblich. \n\n4 \n\n2. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, was unter grober Fahr-\n\nlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu verstehen ist (BGH, Beschl. \n\nv. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, ZInsO 2009, 1459, 1460 Rn. 13; v. 19. März 2009 \n\n- IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786, 787 Rn. 7 m.w.H.). Dies sieht auch die \n\nRechtsbeschwerde so. Die Feststellung der Voraussetzungen grober Fahrläs-\n\nsigkeit ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts unterliegt nur, ob der Richter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit \n\nverkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche \n\nUmstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 aaO). Ein \n\nderartiger Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Der Schuldner muss auch gegen ihn \n\ngerichtete Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet (BGH, Beschl. v. \n\n2. Juli 2009 S. 1460 Rn. 6 ff). Er erfüllt seine Pflichten nicht, wenn er nur an-\n\nkreuzt, gegen ihn seien Zivilklagen anhängig. Gläubiger rechtshängiger Forde-\n\nrungen können in einem solchen Fall nicht sachgerecht am Verfahren beteiligt \n\nwerden. Auf die Frage, ob der Schuldner die zunächst unvollständige Auskunft \n\nrechtzeitig - nämlich in einem auf Nachfrage des Insolvenzverwalters zustande \n\ngekommenen Gespräch vom 30. September 2004 - ergänzt hat, ist das Be-\n\nschwerdegericht eingegangen. Es hat die nachgeholte Auskunft als nicht aus-\n\nreichend angesehen, und insofern macht die Rechtsbeschwerde keinen zulas-\n\nsungsrelevanten Rechtsfehler geltend. \n\n5 \n\n3. Die Frage, ob § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO voraussetzt, dass durch einen \n\nVerstoß gegen Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflichten des Schuldners die Befrie-\n\ndigungsaussichten der Gläubiger beeinträchtigt werden, ist entschieden (BGH, \n\nBeschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395, 396 f Rn. 8 ff). Eine \n\nBeeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger ist nicht erforder-\n\nlich. Die Pflichtverletzung des Schuldners muss nur ihrer Art nach geeignet \n\nsein, zu einer Benachteiligung der Gläubiger zu führen. Dies ist hier der Fall. \n\n6 \n\n4. Die Versagung der Restschuldbefreiung ist entgegen der Auffassung \n\nder Rechtsbeschwerde nicht unverhältnismäßig. Zwar darf bei ganz unwesentli-\n\nchen Verstößen die Restschuldbefreiung nicht versagt werden (BGH, Beschl. v. \n\n9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, ZInsO 2005, 146; v. 2. Juli 2009 aaO \n\nS. 1461 Rn. 15). Das Unterlassen näherer Angaben zu einem Rechtsstreit, in \n\ndem es um Millionenbeträge ging, war indessen kein unwesentlicher Verstoß. \n\nGanter \n\nRaebel \n\n Vill \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Essen, Entscheidung vom 15.01.2008 - 164 IN 82/04 - \n\nLG Essen, Entscheidung vom 15.10.2008 - 7 T 60/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-08/ix-zb-257-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-08/ix-zb-257-08","retrieved":"2026-07-10 19:58:15.251333+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-08/ix-zb-257-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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