{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-08","aktenzeichen":"IX ZB 169/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 169/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Oktober 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter \n\nDr. Pape \n\nam 8. Oktober 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom \n\n17. Juni 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 5. März 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nSchuldners eröffnet. Am 6. Mai 2004 kündigte das Insolvenzgericht die Rest-\n\nschuldbefreiung an. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum Treuhänder für die \n\nWohlverhaltensperiode bestellt. Am 2. September 2004 wurde das Insolvenz-\n\nverfahren aufgehoben. \n\n2 \n\nAus dem Schlussbericht des weiteren Beteiligten zu 2 vom 19. März \n\n2007 ergab sich, dass der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderungen für die \n\nZeit vom 1. Juni 2006 an keine Einkommensnachweise vorgelegt und nicht \n\nnachgewiesen hatte, wie er seinen Lebensunterhalt bestritt; Zahlungen an den \n\nweiteren Beteiligten zu 2 hatte er nicht geleistet. Mehrere Gläubiger, darunter \n\nder weitere Beteiligte zu 1, haben unter Bezugnahme auf diesen Bericht die \n\nVersagung der Restschuldbefreiung beantragt. Mit Beschluss vom 9. August \n\n2007 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 1 \n\nInsO wegen mehreren Verstößen gegen die Obliegenheiten des § 295 Abs. 2, \n\ndes § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO sowie gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO wegen un-\n\nzureichender Beantwortung einer Anfrage des Gerichts versagt. Auf die soforti-\n\nge Beschwerde des Schuldners hin hat das Landgericht den Beschluss aufge-\n\nhoben und die Anträge der Gläubiger zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbe-\n\nschwerde will der weitere Beteiligte zu 1 die Wiederherstellung des Beschlusses \n\ndes Insolvenzgerichts erreichen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur \n\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sa-\n\nche an das Beschwerdegericht. \n\n4 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der \n\n5 \n\n6 \n\nSchuldner gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten verstoßen \n\nhabe. Gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO sei ein Versagungsantrag nur zulässig, \n\nwenn der Antragsteller die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenz-\n\ngläubiger glaubhaft mache. Daran fehle es hier. Die Antragsteller hätten trotz \n\ngerichtlichen Hinweises ihr Vorbringen nicht ergänzt. Für das Gericht sei nicht \n\nerkennbar, dass der Schuldner eine abhängige Beschäftigung hätte aufnehmen \n\nund eine Vergütung von 3.000 bis 4.000 € brutto im Monat hätte verdienen kön-\n\nnen, die eine Abführungspflicht erst begründet hätte. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\na) Gemäß § 296 Abs. 1 InsO kann die Restschuldbefreiung wegen Ver-\n\nletzung einer der in § 295 InsO genannten Obliegenheiten (nur) dann versagt \n\nwerden, wenn der Schuldner durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedi-\n\ngung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Diese Voraussetzung hat der Ver-\n\nsagungsantragsteller glaubhaft zu machen. Anderes gilt jedoch, wenn der \n\nSchuldner nicht, wie § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO es verlangt, über die Erfüllung \n\nseiner Obliegenheiten Auskunft erteilt und dann, wenn es der Gläubiger bean-\n\ntragt, die Richtigkeit dieser Auskunft an Eides Statt versichert. Gemäß § 296 \n\nAbs. 2 Satz 3 InsO ist schon dann die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn \n\nder Schuldner schuldhaft gegen diese Verfahrensobliegenheit verstößt. Auf ei-\n\nne Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger kommt es hier \n\nnicht an. Sinn und Zweck des § 296 Abs. 2 InsO ist es, dem Gericht die Sach-\n\naufklärung zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2443, S. 193). Dieser Zweck würde \n\nverfehlt, wenn die Versagung der Restschuldbefreiung von der weiteren, im \n\nGesetz gerade nicht vorgesehenen Voraussetzung einer konkreten Beeinträch-\n\ntigung der Befriedigungsaussichten abhängig würde (BGH, Beschl. v. 14. Mai \n\n2009 - IX ZB 116/08, NZI 2009, 481, 482 Rn. 14; im Ergebnis ebenso bereits \n\nBGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - IX ZA 7/08, NZI 2008, 507 Rn. 3). Hinreichendes \n\nKorrektiv ist, dass die Versagung an ein festzustellendes Verschulden des \n\nSchuldners geknüpft ist (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009, aaO). \n\n7 \n\nb) Wie sich aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 9. August \n\n2007 ergibt, ist der Schuldner mit Schreiben vom 5. April 2007 aufgefordert \n\nworden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen Auskunft über seine Einnahmen \n\nseit dem 1. Januar 2006 und über seine Unterhaltszahlungen zu erteilen. Er ist \n\ndarauf hingewiesen worden, dass dann, wenn die Auskunft nicht erteilt wird, die \n\nRestschuldbefreiung allein aus diesem Grund versagt werden kann. Der \n\nSchuldner hat dieses Schreiben zwar beantwortet, nach Ansicht des Insolvenz-\n\ngerichts die konkret geforderten Auskünfte aber nicht erteilt. Mit diesem Vor-\n\ngang, der die Versagung der Restschuldbefreiung sogar von Amts wegen nach \n\nsich ziehen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI \n\n2007, 534 Rn. 6), hat sich der angefochtene Beschluss nicht befasst. \n\nIII. \n\n8 \n\nDer angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Er ist \n\naufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob \n\nder Schuldner Mitwirkungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung nach § 296 \n\nAbs. 2 Satz 2 InsO schuldhaft verletzt hat (vgl. dazu BGH, Beschl. v. \n\n25. Januar 2007, aaO S. 535 Rn. 7). Hinsichtlich der Frage des Verstoßes ge-\n\ngen die Abführungspflicht des § 295 Abs. 2 InsO verweist der Senat ergänzend \n\nauf den Beschluss vom 7. Mai 2009 (IX ZB 133/07, NZI 2009, 482). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nVill \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Cuxhaven, Entscheidung vom 09.08.2007 - 12 IK 15/00 - \n\nLG Stade, Entscheidung vom 17.06.2008 - 7 T 9/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-08/ix-zb-169-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-08/ix-zb-169-08","retrieved":"2026-07-10 20:00:19.090747+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-08/ix-zb-169-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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