{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-10-07","aktenzeichen":"I ZR 80/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 80/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 7. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 19. Mai 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagte vertreibt zwei Tonträger mit Aufnahmen von Darbietungen \n\ndes Künstlers Bob Dylan. Die erste CD trägt den Titel „Bob Dylan - Blowin in the \n\nWind“, die zweite den Titel „Bob Dylan - Gates of Eden“. \n\nAuf diesen Tonträgern befinden sich Musiktitel, die auf den Alben „Bob \n\nDylan - Bringing It All Back Home“, „The Times They Are A-Changin“ und „High-\n\nway 61 Revisited“ erschienen sind. Diese Alben wurden vor dem 1. Januar \n\n1966 - nach dem Vorbringen der Klägerin in den Jahren 1964 und 1965 - in den \n\nUSA veröffentlicht. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin trägt vor, der amerikanische Tonträgerhersteller habe an \n\nden Bob-Dylan-Alben auch im Inland originäre Tonträgerrechte erworben. Diese \n\nRechte seien auf sie übertragen worden. Die Beklagte verletze die Tonträger-\n\nrechte durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CDs. \n\nDie Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, die Tonträger \n\n„Bob Dylan - Blowin in the Wind“ und „Bob Dylan - Gates of Eden“ zu vervielfäl-\n\ntigen und/oder vervielfältigen zu lassen und zu verbreiten und/oder verbreiten \n\nzu lassen. Ferner hat sie einen Auskunftsantrag gestellt und die Feststellung \n\nder Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt. \n\nDie Beklagte hat vorgebracht, an den vor dem 1. Januar 1966 aufge-\n\nnommenen Bob-Dylan-Alben bestünden im Inland keine Rechte eines Tonträ-\n\ngerherstellers. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat \n\ndie Klägerin im Hinblick auf eine Unterlassungserklärung der Beklagten bean-\n\ntragt, den Unterlassungsantrag für erledigt zu erklären. Sie hat weiterhin bean-\n\ntragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen und deren Schadenser-\n\nsatzpflicht festzustellen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin \n\nzurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre im Berufungsver-\n\nfahren zuletzt gestellten Anträge weiter. \n\n7 \n\nMit Beschluss vom 29. März 2007 hat der Senat dem Gerichtshof der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt \n\n(GRUR 2007, 502 = WRP 2007, 665 - Tonträger aus Drittstaaten I): \n\n1. Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist unter den \nVoraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung, \nwenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz be-\nansprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war? \n\n2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist: \n\na) Sind nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutz-\ndauerrichtlinie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den \nSchutz von Rechtsinhabern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates \nder Gemeinschaft sind? \n\nb) Findet die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehene Schutzfrist gemäß \nArt. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch auf Gegenstände Anwendung, die am \n1. Juli 1995 zwar die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG des Ra-\ntes zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urhe-\nberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums \nvom 19. November 1992 erfüllt haben, deren Rechtsinhaber aber nicht \nAngehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind? \n\n8 \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch \n\nUrteil vom 20. Januar 2009 (Rs. C-240/07, GRUR 2009, 393 - Sony/Falcon) wie \n\nfolgt entschieden: \n\nDie in der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und be-\nstimmter verwandter Schutzrechte vorgesehene Schutzfrist findet gemäß \nArt. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie auch dann Anwendung, wenn der betreffende \nGegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz beansprucht wird, zu keiner \nZeit geschützt war. \n\nArt. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2006/116/EG ist dahin auszulegen, dass die in die-\nser Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen Anwendung finden, wenn das betref-\nfende Werk als solches oder der betreffende Gegenstand als solcher am 1. Juli \n1995 in zumindest einem Mitgliedstaat gemäß den nationalen Bestimmungen \ndieses Mitgliedstaats über das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte ge-\nschützt war und der Inhaber solcher Schutzrechte an diesem Werk oder Ge-\ngenstand, der Drittstaatsangehöriger ist, zu diesem Zeitpunkt den in diesen na-\ntionalen Bestimmungen vorgesehenen Schutz genoss. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu \n\nhat es ausgeführt: \n\n10 \n\nEtwaige Rechte des Tonträgerherstellers an den in Rede stehenden Auf-\n\nnahmen seien zwar unstreitig wirksam auf die Klägerin übertragen worden. Im \n\nInland bestünden aber solche Rechte nicht. Aufgrund des Übereinkommens \n\nzum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung \n\nihrer Tonträger vom 29. Oktober 1971 (BGBl. 1973 II S. 1670; im Folgenden: \n\nGenfer Tonträger-Abkommen), das für Deutschland und die USA in Kraft getre-\n\nten sei, hätten Tonträgerhersteller Schutzrechte aus § 85 UrhG nur an Leistun-\n\ngen, die sie nach dem 1. Januar 1966 erbracht hätten. Ein Schutz für Tonträger, \n\ndie vor diesem Zeitpunkt hergestellt worden seien, ergebe sich auch nicht aus \n\n§ 137f UrhG, der Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG \n\n(kodifizierte Fassung: Richtlinie 2006/116/EG; im Folgenden: Schutzdauerricht-\n\nlinie). Die Vorschrift des § 137f Abs. 2 UrhG gelte nicht für Tonträger, die vor \n\ndem 1. Januar 1966 festgelegt worden seien, weil für diese im Inland zu keinem \n\nZeitpunkt ein Schutz bestanden habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht \n\nbei einer richtlinienkonformen Auslegung des § 137f UrhG aufgrund der \n\nSchutzdauerrichtlinie. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben \n\nErfolg. \n\n1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Klage \n\nder Erfolg nicht versagt werden. \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die Klägerin die von ihr geltend gemachten Tonträgerrechte nicht aus dem \n\nGenfer Tonträger-Abkommen herleiten kann. Unternehmen mit Sitz in den USA \n\nkönnen zwar grundsätzlich gemäß § 126 Abs. 3 UrhG den Schutz nach diesem \n\nAbkommen in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Tonträger \n\n- wie hier - vor dem 1. Januar 1966 in den USA festgelegt worden sind. Die \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nRückwirkung des Genfer Tonträger-Abkommens reicht nicht weiter als der In-\n\nlandsschutz, der nach § 129 Abs. 1 UrhG hinsichtlich der Rechte der Tonträ-\n\ngerhersteller aus § 85 UrhG keine Rückwirkung über den Zeitpunkt des Inkraft-\n\ntretens des Urheberrechtsgesetzes hinaus vorsieht und damit erst ab 1. Januar \n\n1966 eingreift (vgl. BGHZ 123, 356 - Beatles; 125, 382, 386 - Rolling Stones; \n\nvgl. weiter Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. UrhG \n\nRdn. 95; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 126 Rdn. 9; Schack, JZ \n\n1994, 360, 363). \n\n14 \n\nb) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass sich \n\nein Schutz der in Rede stehenden Tonträger nicht aus § 137f UrhG ergeben \n\nkönne, weil diese Bestimmung nicht auf Tonträger anwendbar sei, für die im \n\nInland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden habe. \n\n15 \n\naa) Nach der Regelung des § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG - die gemäß \n\n§ 137f Abs. 2 Satz 2 UrhG für die verwandten Schutzrechte der Hersteller von \n\nTonträgern (§ 85 UrhG) entsprechend gilt - sind die Vorschriften des Urheber-\n\nrechtsgesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke \n\nanzuwenden, deren Schutz zwar nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem \n\n1. Juli 1995 abgelaufen ist, aber nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaa-\n\ntes der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über \n\nden Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Lebt \n\nnach dieser Regelung der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich des Urhe-\n\nberrechtsgesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte gemäß \n\nder Bestimmung des § 137f Abs. 3 Satz 1 UrhG, die nach § 137f Abs. 3 Satz 4 \n\nUrhG für verwandte Schutzrechte entsprechend gilt, dem Urheber bzw. dem \n\nInhaber des Leistungsschutzrechts zu. \n\n16 \n\nDanach genießen Tonträgerhersteller den Schutz aus § 85 UrhG auch \n\nfür Tonträger, deren aus dem Urheberrechtsgesetz hergeleiteter Schutz vor \n\ndem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, die aber nach dem Recht eines anderen Mit-\n\ngliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR-\n\nAbkommens zu diesem Zeitpunkt noch geschützt sind. \n\n17 \n\nbb) Nach ihrem Wortlaut gilt die Bestimmung des § 137f Abs. 2 UrhG \n\nnicht für Tonträger, für die im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden \n\nhat. Der Schutz für Tonträger lebt nur dann wieder auf, wenn deren Schutz \n\nnach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen war. Dies setzt \n\nvoraus, dass die Tonträger zu irgendeinem Zeitpunkt im Inland geschützt wa-\n\nren. Tonträger, die - wie die in Rede stehenden - vor dem Inkrafttreten des Ur-\n\nheberechtsgesetzes am 1. Januar 1966 hergestellt worden sind, erfüllen diese \n\nVoraussetzung nicht (vgl. dazu II 1 a). \n\n18 \n\ncc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist § 137f Abs. 2 UrhG \n\njedoch im Hinblick auf Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie auch auf Tonträ-\n\nger anzuwenden, für die im Inland zu keinem Zeitpunkt ein Schutz bestanden \n\nhat. \n\n19 \n\nDie Vorschrift des § 137f UrhG ist durch Art. 1 Nr. 26 des Dritten Geset-\n\nzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I \n\nS. 842) zur Umsetzung von Art. 10 der Schutzdauerrichtlinie in das Urheber-\n\nrechtsgesetz eingefügt worden. Sie ist deshalb in Übereinstimmung mit dieser \n\nBestimmung auszulegen und anzuwenden. \n\n20 \n\nNach Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie finden die in Art. 3 Abs. 2 \n\nder Richtlinie vorgesehenen Fristen für den Schutz der Rechte von Tonträger-\n\nherstellern auf den betreffenden Gegenstand Anwendung, wenn dieser am \n\n1. Juli 1995 zumindest in einem Mitgliedstaat aufgrund der Anwendung nationa-\n\nler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder der verwandten Schutz-\n\nrechte geschützt war oder die Schutzkriterien der Richtlinie 92/100/EWG erfüll-\n\nte. \n\n21 \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat auf die Vorlage-\n\nfrage des Senats entschieden, dass die in der Schutzdauerrichtlinie vorgesehe-\n\nne Schutzfrist gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie auch dann Anwendung findet, \n\nwenn der betreffende Gegenstand in dem Mitgliedstaat, in dem Schutz bean-\n\nsprucht wird, zu keiner Zeit geschützt war. Eine Auslegung von Art. 10 Abs. 2 \n\nder Richtlinie, wonach die erste der in dieser Vorschrift alternativ aufgestellten \n\nVoraussetzungen nur dann erfüllt wäre, wenn nach den innerstaatlichen \n\nRechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der in der Richtlinie vorgesehene \n\nSchutz beansprucht wird, vorher ein Schutz bestanden hätte, auch wenn ein \n\nsolcher vorheriger Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden wäre, \n\nstünde weder mit dem Wortlaut dieser Vorschrift noch mit dem Zweck der Richt-\n\nlinie in Einklang (EuGH GRUR 2009, 393 Tz. 24 - Sony/Falcon). \n\n22 \n\nDer Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts \n\ngebietet es, die Bestimmung des § 137f Abs. 2 UrhG - ungeachtet ihres entge-\n\ngenstehenden Wortlauts - auch dann anzuwenden, wenn der vorgesehene \n\nSchutz zwar nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 zu keinem \n\nZeitpunkt bestanden hat, aber nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates \n\nder Europäischen Union zum 1. Juli 1995 noch bestanden hat. Nach der Be-\n\ngründung des Regierungsentwurfs zu § 137f UrhG lässt § 137f Abs. 2 UrhG, \n\nder auf Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie zurückgeht, den Schutz gemeinfrei gewor-\n\ndener Werke und Leistungen im gesamten Geltungsbereich der Richtlinie wie-\n\nderaufleben, wenn er nur in einem Mitgliedstaat aufgrund nationalen Rechts am \n\n1. Juli 1995 noch nicht erloschen war (BT-Drucks. 13/781, S. 117). Der Gesetz-\n\ngeber hat damit in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekun-\n\ndet, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen. Da diese Annahme fehler-\n\nhaft ist, liegt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Un-\n\nvollständigkeit des Gesetzes vor, die im Wege einer richtlinienkonformen \n\nRechtsfortbildung zu schließen ist (vgl. dazu BGHZ 179, 27 Tz. 19 ff.). \n\n23 \n\n2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-\n\nderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Einem Schutz aus § 137f UrhG \n\nsteht nicht entgegen, dass der Hersteller der Tonträger - wie im Streitfall die \n\nMuttergesellschaft der Klägerin - Angehöriger eines Drittstaates ist. \n\n24 \n\nNach § 137f Abs. 2 UrhG genießen Tonträgerhersteller den Schutz aus \n\n§ 85 UrhG unter anderem für Tonträger, die „nach dem Recht eines anderen \n\nMitgliedstaates der Europäischen Union“ zum 1. Juli 1995 noch geschützt sind. \n\nDie Regelung unterscheidet nicht danach, ob die nationalen Bestimmungen des \n\nMitgliedstaates diesen Schutz den Angehörigen von Mitgliedstaaten oder den \n\nAngehörigen von Drittstaaten gewähren. \n\n25 \n\nEine einschränkende Auslegung des § 137f Abs. 2 UrhG dahin, dass die-\n\nse Vorschrift nur auf die nationalen Vorschriften über den Schutz der Angehöri-\n\ngen von Mitgliedstaaten verweist und nicht auf die (fremdenrechtlichen) Vor-\n\nschriften, aus denen sich der Schutz von Angehörigen von Drittstaaten ergibt \n\n(vgl. dazu BGH GRUR 2007, 502 Tz. 22 f. - Tonträger aus Drittstaaten I), ver-\n\nbietet sich mit Rücksicht auf Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie. \n\n26 \n\nNach Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie finden die in Art. 3 Abs. 2 \n\nder Richtlinie vorgesehenen Fristen für den Schutz der Rechte von Tonträger-\n\nherstellern auf den betreffenden Gegenstand Anwendung, wenn dieser am \n\n1. Juli 1995 zumindest in einem Mitgliedstaat „auf Grund der Anwendung natio-\n\nnaler Bestimmungen im Bereich des Urheberrechts oder der verwandten \n\nSchutzrechte“ geschützt war. \n\n27 \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlagefrage, \n\nob nationale Bestimmungen im Sinne des Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtli-\n\nnie auch die Bestimmungen der Mitgliedstaaten über den Schutz von Rechtsin-\n\nhabern sind, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sind, \n\nbejaht. Er hat entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 der Schutzdauerrichtlinie dahin \n\nauszulegen ist, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzfristen An-\n\nwendung finden, wenn das betreffende Werk als solches oder der betreffende \n\nGegenstand als solcher am 1. Juli 1995 in zumindest einem Mitgliedstaat ge-\n\nmäß den nationalen Bestimmungen dieses Mitgliedstaats über das Urheber-\n\nrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt war und der Inhaber solcher \n\nSchutzrechte an diesem Werk oder Gegenstand, der Drittstaatsangehöriger ist, \n\nzu diesem Zeitpunkt den in diesen nationalen Bestimmungen vorgesehenen \n\nSchutz genoss. \n\n28 \n\n3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nach \n\nden vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen noch nicht zur \n\nEndentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n29 \n\nDas Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bis-\n\nlang keine Feststellungen dazu getroffen, ob - wie die Klägerin behauptet - das \n\nnationale Recht Großbritanniens auch Tonträger schützt, die vor dem 1. Januar \n\n1966 festgelegt wurden, und ob dieser Schutz auf Tonträger amerikanischer \n\nHersteller ausgedehnt worden ist, die in den USA veröffentlicht worden sind \n\n(vgl. dazu auch OLG Hamburg GRUR 2000, 707, 708 f. und GRUR-RR 2001, \n\n73, 78 f.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es lediglich un-\n\nstreitig, dass „etwaige“ Rechte des Tonträgerherstellers an den in Rede ste-\n\nhenden Aufnahmen wirksam auf die Klägerin übertragen worden sind. Ob die \n\nMuttergesellschaft der Klägerin als Herstellerin der Tonträger nach dem natio-\n\nnalen Recht Großbritanniens tatsächlich derartige Rechte innehatte, bedarf je-\n\ndoch noch näherer Prüfung. \n\n30 \n\nIII. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil daher aufzuhe-\n\nben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 \n\nAbs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rostock, Entscheidung vom 28.03.2003 - 3 O 316/02 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 19.05.2004 - 2 U 38/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/i-zr-80-04","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 137f","ref_norm":"137f","n":17},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"RL 2006/116/EG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/i-zr-80-04","retrieved":"2026-07-10 20:00:38.719466+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-07/i-zr-80-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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