{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2009-10-07","aktenzeichen":"I ZR 41/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 41/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Oktober 2009 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm \n\nund die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München \n\nvom \n\n8. Februar 2007 \n\n– 6 U 5785/05 – unter Zurückweisung des weitergehenden \n\nRechtsmittels der Kläger im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zur \n\nEinwilligung in die vom Berufungsgericht formulierte Änderung der \n\nÜbersetzungsverträge verurteilt hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Kläger sind Übersetzer; die Beklagte ist eine Verlagsgruppe. Die \n\nKläger schlossen mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten am 12. Juli 2001 \n\njeweils einen Vertrag, mit dem sie sich zur Übersetzung von „ca. 700 Seiten“ \n\n(Klägerin) bzw. „ca. 400 Seiten“ (Kläger) des Romans „The Shelter of Stone“ \n\nvon Jean M. Auel verpflichteten. In den Verträgen ist unter anderem bestimmt: \n\n§ 2 \n\n1. Soweit in der Person des Übersetzers in Ausführung des Auftrages Urheber-\nrechte oder ähnliche Schutzrechte entstehen, überträgt der Übersetzer hiermit \ndiese Rechte sachlich, räumlich und zeitlich unbeschränkt und ausschließlich \nauf den Verlag. \n\n2. […] \n\n3. Der Übersetzer überträgt insbesondere das ausschließliche Recht der Ver-\nvielfältigung und Verbreitung auf den Verlag, ferner alle Nebenrechte wie zum \nBeispiel: […] \n\n§ 6 \n\n1. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher \nRechte als Gegenleistung ein Pauschalhonorar von insgesamt 33 DM / Ms-\nSeite incl. Diskette zahlbar innerhalb zwei Wochen nach Annahme der Überset-\nzung durch den Verlag. \n\n2. Mit der vorgenannten Honorarvereinbarung wird auch die vom Übersetzer \ndurchzuführende Fahnenkorrektur abgegolten, die in einem angemessenen \nZeitraum nach Übersetzung der Fahnen durchzuführen ist. \n\n2 \n\nDas Buch ist in der Übersetzung der Kläger im April 2002 als Hardcover-\n\nAusgabe zum Preis von 25,00 € und im August 2003 als Taschenbuch zum \n\nPreis von 9,95 € erschienen. Bis zum 1. März 2005 sind von der gebundenen \n\nAusgabe 96.812 Exemplare und von der Taschenbuchausgabe 146.918 Ex-\n\nemplare verkauft worden. Aus der Vergabe von Nebenrechten an einen Buch-\n\nclub, der ebenfalls eine Hardcover- und eine Taschenbuchausgabe veröffent-\n\nlicht hat, ist der Beklagten eine Lizenzvergütung von 91.335 € zugeflossen. \n\n3 \n\nDie Kläger sind der Ansicht, die vereinbarte Vergütung sei nicht ange-\n\nmessen. Sie verlangen von der Beklagten die Einwilligung in die Änderung der \n\nVerträge, durch die ihnen eine angemessene Vergütung gewährt wird. Sie stüt-\n\nzen diesen Anspruch in erster Linie auf § 32 UrhG und – für den Fall, dass das \n\nGericht die vereinbarte Vergütung als angemessen im Sinne dieser Bestim-\n\nmung erachten sollte – hilfsweise auf § 32a UrhG. \n\n4 \n\nDie Kläger haben zuletzt beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, in die Abänderung des § 6 der mit ihnen \nbestehenden Übersetzungsverträge über das Werk mit dem Originaltitel „The \nShelter of Stone“ von Jean M. Auel, je vom 12. Juli 2001, geschlossen mit dem \n[Rechtsvorgänger der Beklagten], mit folgender Fassung einzuwilligen: \n\n§ 6 \n\n1. [wie Vertrag] \n\n2. [wie Vertrag] \n\n3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtli-\ncher Rechte als Gegenleistung zusätzlich zu dem Normseitenhonorar in Zif-\nfer 1 zusammen mit dem jeweils anderen Übersetzer als Gesamtgläubiger \neine Absatzvergütung in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises (des \num die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufsprei-\nses) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar der Hardcoverausgabe bis \n20.000 Exemplare und 2% ab dem 20.000. Exemplar, sowie 0,5% des Net-\ntoladenverkaufspreises für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar der Ta-\nschenbuchausgabe bis 20.000 Exemplare, 1% ab dem 20.000. Exemplar, \n1,5% ab dem 40.000. Exemplar und 2% ab 100.000 Exemplaren. Erscheint \ndas Werk (zunächst) nur in einer Taschenbuchausgabe, so erhöhen sich die \nSätze für alle Exemplare, die vor dem etwaigen späteren Erscheinen einer \nHardcover-Ausgabe verkauft werden, um jeweils 0,25%. \n\n4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insbesondere durch Ein-\nräumung von Nebenrechten gemäß § 2 Ziffer 3 eingehen, erhalten beide \nMitübersetzer als Gesamtgläubiger 25%. \n\n5. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen halbjährlich zum 30.6. und \n31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden \nzwei Monate. \n\n6. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Ho-\nnorarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich. \n\n7. Der Verlag ist verpflichtet, einen vom Übersetzer beauftragten Wirt-\nschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur \nÜberprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Ab-\nrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt \nder Verlag, wenn sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist. \n\nHilfsweise: \n\ndie Beklagte zu verurteilen, zur Anpassung in die Abänderung des § 6 des \nÜbersetzervertrages vom 12. Juli 2001 dahingehend einzuwilligen, dass je-\ndem der Kläger eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzuset-\nzende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungs-\nrechte an seiner Übersetzung des Werkes „The Shelter of Stone“ von Jean \n\nM. Auel gewährt wird, die über das Honorar in § 6 des Übersetzervertrages \nvom 12. Juli 2001 hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Ände-\nrung des Vertrages entsprechend zu formulieren. \n\n5 \n\nDas Landgericht (LG München I ZUM 2006, 73) hat die Klage bezüglich \n\ndes Hauptantrags abgewiesen und die Beklagte auf den Hilfsantrag verurteilt, in \n\ndie Abänderung des § 6 der zwischen den Parteien geschlossenen Überset-\n\nzungsverträge mit folgender Fassung einzuwilligen: \n\n§ 6 \n\n1. [wie Vertrag] \n\n2. [wie Vertrag] \n\n3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher \nRechte als Gegenleistung zusätzlich zu dem Normseitenhonorar in Ziffer 1 zu-\nsammen mit dem jeweils anderen Übersetzer als Gesamtgläubiger eine Absatz-\nvergütung in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin \nenthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes ver-\nkaufte und bezahlte Exemplar der Hardcoverausgabe bis 50.000 Exemplare und \n2% ab dem 50.000. Exemplar, sowie 0,5% des Nettoladenverkaufspreises für \njedes verkaufte und bezahlte Exemplar der Taschenbuchausgabe bis 20.000 \nExemplare, 1% ab dem 20.000. Exemplar, 1,5% ab dem 40.000. Exemplar und \n2% ab 100.000 Exemplaren. Erscheint das Werk (zunächst) nur in einer Ta-\nschenbuchausgabe, so erhöhen sich die Sätze für alle Exemplare, die vor dem \netwaigen späteren Erscheinen einer Hardcover-Ausgabe verkauft werden, um \njeweils 0,25%. \n\n4. Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung \nvon Nebenrechten gemäß § 2 Ziffer 3 eingehen, erhalten beide Mitübersetzer \nals Gesamtgläubiger 25 %. \n\n5. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Ka-\nlenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. \n\n6. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Hono-\nrarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich. \n\n7. Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschafts-\nprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung \nder Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen \nzu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, falls sich die \nAbrechnung als fehlerhaft erweist. \n\n6 \n\nAuf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger \n\nhat das Berufungsgericht (OLG München ZUM 2007, 317) die Beklagte auf den \n\nHilfsantrag unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen verurteilt, in \n\ndie Abänderung der mit den Klägern bestehenden Übersetzungsverträge mit \n\nfolgender Fassung einzuwilligen: \n\n§ 6 \n\n1. [wie Vertrag] \n\n2. [wie Vertrag] \n\n3. Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit und für die Übertragung sämtlicher \nRechte eine Absatzvergütung in Höhe von 7/11 [Klägerin] / 4/11 [Kläger] von \n1,5% des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehr-\nwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahl-\nte und nicht remittierte Exemplar. \n\nEr erhält des Weiteren eine Beteiligung von 7/11 [Klägerin] / 4/11 [Kläger] von \n10% der Nettoerlöse, die beim Verlag für die Einräumung von Nebenrechten \n(§ 2 Ziffer 3) eingehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Be-\nnutzung der von ihm gefertigten Übersetzung mit umfassen. \n\nDas Normseitenhonorar nach Ziffer 1 ist auf die Absatzvergütung sowie ggf. \nnoch auf die Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrech-\nten anzurechnen. \n\n4. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Ka-\nlenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. \n\n5. Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Hono-\nrarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich. \n\n7 \n\nDagegen haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene \n\nRevision eingelegt. Die Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. \n\nDie Kläger verfolgen ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Parteien bean-\n\ntragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nA. Das Berufungsgericht hat den Hilfsantrag auf Einwilligung in eine vom \n\nGericht zu formulierende Änderung der Übersetzungsverträge nach § 32 Abs. 1 \n\nSatz 3 UrhG als begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt: \n\nDie vereinbarte Vergütung sei zwar branchenüblich, aber nicht redlich \n\nund daher nicht angemessen. Die Redlichkeit erfordere eine Honorierung des \n\nÜbersetzers nach dem Beteiligungsgrundsatz und damit ein nach Dauer, Um-\n\nfang und Intensität der Nutzung ermitteltes Absatzhonorar. Die vereinbarte Ho-\n\nnorargestaltung, nach der der Verlag gegen einen Festbetrag die Erlaubnis er-\n\nwerbe, die Übersetzung bis zum Ablauf der Schutzdauer uneingeschränkt zu \n\nnutzen, sei jedenfalls unredlich, wenn sie – wie hier – die Übersetzung eines \n\nbelletristischen Textes betreffe, der typischerweise auf längerfristigen Absatz \n\nangelegt sei. Sie berge die Gefahr, dass der auf die Rechtsübertragung entfal-\n\nlende Teil des Fixums dem Urheber lediglich für die erste Phase einer fortdau-\n\nernden Werknutzung einen Ausgleich verschaffe. \n\n10 \n\nDie Kläger könnten von der Beklagten daher die Einwilligung in eine Ver-\n\ntragsänderung beanspruchen, die ihnen die angemessene Vergütung gewähre. \n\nDiese Vergütung sei anhand eines abstrakt-generellen Maßstabs zu bestim-\n\nmen; Besonderheiten des Einzelfalls könnten nicht berücksichtigt werden. Nach \n\ndem Beteiligungsgrundsatz sei grundsätzlich allein ein an der tatsächlichen \n\nNutzung des Werkes orientiertes Absatzhonorar angemessen. Zu seiner Be-\n\nstimmung könnten die „Gemeinsamen Vergütungsregeln für Autoren belletristi-\n\nscher Werke in deutscher Sprache“ als Orientierungshilfe herangezogen wer-\n\nden. Den Unterschieden zwischen Autor und Übersetzer, auch im Verhältnis \n\nzum Verlag als Verwerter, könne durch Modifikationen dieser Vergütungsregeln \n\nRechnung getragen werden. Danach sei eine Absatzbeteiligung in Höhe von \n\n1,5% des Nettoladenverkaufspreises für jedes verkaufte, bezahlte und nicht \n\nremittierte Buchexemplar angemessen. Daneben seien die Übersetzer an den \n\nNettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten mit 10% zu beteiligen. Das \n\nNormseitenhonorar sei auf die Absatzvergütung und die Nebenrechtsvergütung \n\nanzurechnen. \n\n11 \n\nIn den Vertrag sei eine Regelung zu den Abrechnungsmodalitäten und \n\nder Zahlung der Umsatzsteuer aufzunehmen. Für das vom Kläger erstrebte \n\nBucheinsichtsrecht biete § 32 UrhG keine Grundlage. \n\n12 \n\nDie Kläger könnten ihren Hauptantrag auch nicht auf § 32a UrhG stüt-\n\nzen, da diese Bestimmung gemäß § 132 Abs. 2 Satz 2 UrhG auf vor dem \n\n28. März 2002 geschlossene Verträge nicht anwendbar sei. \n\n13 \n\nB. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. Die Kläger können von der Beklagten zwar entsprechend dem \n\nHilfsantrag grundsätzlich die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, \n\ndie ihnen eine angemessene Vergütung in Form einer Absatzvergütung und \n\neiner Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten ge-\n\nwährt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bemessung der angemesse-\n\nnen Vergütung ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n14 \n\nI. Der Hilfsantrag ist hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar ver-\n\nlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klageantrags. \n\nBeansprucht aber ein Urheber – wie hier – die Änderung einer Vereinbarung \n\nüber den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Ver-\n\ngütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein \n\nsolcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem \n\nErmessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt (vgl. BGHZ 115, 63, 65 \n\n– Horoskop-Kalender; BGH, Beschl. v. 7.4.2009 – KZR 42/08, GRUR-RR 2009, \n\n319 = WRP 2009, 745 – Zementkartell, m.w.N.). In diesem Fall reicht es aus, \n\ndie Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des An-\n\nspruchs anzugeben (BGH, Urt. v. 10.10.2002 – III ZR 205/01, NJW 2002, \n\n3769). Die Kläger haben die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorge-\n\ntragen und mit dem Hauptantrag eine Größenordnung ihrer Vorstellung ge-\n\nnannt. \n\n15 \n\nII. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\nKläger von der Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die \n\nÄnderung der Übersetzungsverträge beanspruchen können. Nach dieser Be-\n\nstimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte \n\nVergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertra-\n\nges verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt \n\nwird. \n\n16 \n\n1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die in ihrer \n\ngeltenden Fassung am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 \n\nUrhG auf die am 12. Juli 2001 geschlossenen Übersetzungsverträge anzuwen-\n\nden ist. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG auch auf Verträge an-\n\nwendbar, die seit dem 1. Juni 2001 und bis zum 30. Juni 2002 geschlossen \n\nworden sind, sofern – wie hier – von dem eingeräumten Recht nach dem \n\n30. Juni 2002 Gebrauch gemacht wird. \n\n17 \n\nHat der Vertragspartner nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG in die Änderung \n\ndes Vertrages einzuwilligen, kann der Urheber die angemessene Vergütung auf \n\nder Grundlage des geänderten Vertrages auch für Nutzungen verlangen, die \n\nvor Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Juli 2002 gezogen worden sind. Gemäß \n\n§ 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG ist § 32 UrhG anwendbar nicht „soweit“, sondern „so-\n\nfern“ von dem eingeräumten Recht nach dem 30. Juni 2002 Gebrauch gemacht \n\nwird (Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 132 UrhG Rdn. 21; \n\nWandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 32 UrhG \n\nRdn. 55; a.A. LG Berlin ZUM 2006, 942, 946; Fromm/Nordemann/Czychowski, \n\nUrheberrecht, 10. Aufl., § 32 UrhG Rdn. 149). \n\n18 \n\n2. Die Übersetzungen der Kläger stellen, wie das Berufungsgericht von \n\nder Revision der Beklagten unbeanstandet angenommen hat, persönliche geis-\n\ntige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechts-\n\nschutz genießen (vgl. BGH, Urt. v. 15.9.1999 – I ZR 57/97, GRUR 2000, 144 f. \n\n– Comic-Übersetzungen II, m.w.N.). \n\n19 \n\n3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist nicht angemessen. Un-\n\nter welchen Voraussetzungen eine Vergütung angemessen ist, ist in § 32 \n\nAbs. 2 UrhG bestimmt. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist eine nach gemeinsa-\n\nmen Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) ermittelte Vergütung angemessen. Gibt es \n\n– wie im Streitfall – keine solche von Vereinigungen von Urhebern und Werk-\n\nnutzern aufgestellte gemeinsamen Vergütungsregeln, ist eine Vergütung ange-\n\nmessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im \n\nGeschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglich-\n\nkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichti-\n\ngung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 \n\nSatz 2 UrhG). Diesen Anforderungen genügt die vereinbarte Vergütung nicht. \n\n20 \n\na) Da es allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, erfor-\n\ndert die Beurteilung der Angemessenheit eine Ex-ante-Betrachtung (vgl. Be-\n\nschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines \n\nGesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausüben-\n\nden Künstlern – nachfolgend Beschlussempfehlung –, BT-Drucks. 14/8058, \n\nS. 18). Wegen eines nach Vertragsschluss eintretenden Missverhältnisses zwi-\n\nschen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes und der verein-\n\nbarten Gegenleistung, das erst bei einer Ex-post-Betrachtung erkennbar wird, \n\nkann nur nach § 32a Abs. 1 UrhG eine Einwilligung in die Änderung des Vertra-\n\nges beansprucht werden. \n\n21 \n\nb) Das Berufungsgericht hat – von der Revision der Kläger unbeanstan-\n\ndet – angenommen, die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung sei zum \n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses branchenüblich gewesen. Die Vereinbarung \n\neines Pauschalhonorars für die Übertragung sämtlicher Rechte bis zum Ablauf \n\nder Schutzfrist habe der damaligen Branchenübung entsprochen. Das verein-\n\nbarte Normseitenhonorar von 16,87 € habe geringfügig oberhalb des seinerzeit \n\nfür Belletristik-Übersetzungen bei Hardcover-Ausgaben üblichen Seitenhono-\n\nrars gelegen. \n\n22 \n\nc) Die vereinbarte Vergütung hat jedoch – wie das Berufungsgericht mit \n\nRecht angenommen hat – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht dem ent-\n\nsprochen, was redlicherweise zu leisten gewesen wäre. \n\n23 \n\naa) Auch wenn eine bestimmte Honorierung – wie hier – branchenüblich \n\nist, besagt dies nicht notwendig, dass sie auch redlich ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n13.12.2001 – I ZR 44/99, GRUR 2002, 602, 604 = WRP 2002, 715 – Musik-\n\nfragmente). Eine Vergütung ist vielmehr nur dann redlich, wenn sie die Interes-\n\nsen des Urhebers neben den Interessen des Verwerters gleichberechtigt be-\n\nrücksichtigt (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; Fromm/\n\nNordemann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 45; Schricker/Schricker aaO § 32 \n\nUrhG Rdn. 31; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 32 Rdn. 50). \n\n24 \n\nDie Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend \n\ngewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemes-\n\nsen beteiligt ist (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen \n\nStellung von Urhebern und ausübenden Künstlern – nachfolgend Gesetzent-\n\nwurf –, BT-Drucks. 14/6433, S. 14 f.; Beschlussempfehlung, BT-Drucks. \n\n14/8058, S. 18; BGHZ 140, 326, 334 – Telefaxgeräte; BGH, Urt. v. 5.7.2001, \n\nGRUR 2002, 246, 248 = WRP 2002, 219 – Scanner; BGHZ 152, 233, 240 \n\n– CPU-Klausel; BGH, Urt. v. 29.1.2004 – I ZR 135/00, GRUR 2004, 669, 670 f. \n\n= WRP 2004, 1057 – Musikmehrkanaldienst). Bei einer fortlaufenden Nutzung \n\ndes Werkes wird dem Beteiligungsgrundsatz daher am besten durch eine er-\n\nfolgsabhängige Vergütung entsprochen \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 17.6.2004 \n\n– I ZR 136/01, GRUR 2005, 148, 151 = WRP 2005, 230 – Oceano Mare). Nutzt \n\nein Verwerter das Werk durch den Vertrieb von Vervielfältigungsstücken, ent-\n\nspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers \n\nmit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen und an die Zahl und \n\nden Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers \n\ndurch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. \n\n25 \n\nAllerdings kann in solchen Fällen auch eine Pauschalvergütung der Red-\n\nlichkeit entsprechen (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). \n\nDies setzt jedoch voraus, dass die Pauschalvergütung – bei objektiver Betrach-\n\ntung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses – eine angemessene Beteiligung am \n\nvoraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (Fromm/Norde-\n\nmann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 115-118; Schricker/Schricker aaO § 32 \n\nUrhG Rdn. 35; Erdmann, GRUR 2002, 923, 927; Berger, ZUM 2003, 521, 524; \n\nReber, GRUR 2003, 393, 395). Unter dieser Voraussetzung kann auch die \n\nKombination einer Pauschalvergütung mit einer Absatzvergütung angemessen \n\nsein. Dabei besteht zwischen der Pauschalvergütung und der Absatzvergütung \n\neine Wechselwirkung, so dass eine höhere Pauschalvergütung eine geringere \n\nAbsatzvergütung ausgleichen kann und umgekehrt. \n\n26 \n\nbb) Nach diesen Maßstäben berücksichtigt die vereinbarte Vergütung die \n\nInteressen der Kläger nicht ausreichend. Die Beklagte hat sich von den Klägern \n\nsämtliche Nutzungsrechte an den Übersetzungen des Romans räumlich, zeit-\n\nlich und inhaltlich unbeschränkt einräumen lassen. Der Absatz des Romans ist \n\nauf Dauer angelegt. Unter diesen Umständen birgt die Pauschalvergütung von \n\n16,87 € pro Normseite die Gefahr, dass die Kläger nur für die anfängliche und \n\nnicht auch für die weitere Nutzung ihres Werkes eine angemessene Vergütung \n\nerhalten (vgl. Schulze in Dreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 54; Wandtke/Grunert in \n\nWandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 38; W. Nordemann, Das neue Urhe-\n\nbervertragsrecht, 2002, § 32 Rdn. 27). \n\n27 \n\nDie Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unabhän-\n\ngigen Pauschalvergütung ist für das hier in Rede stehende Werk grundsätzlich \n\nunangemessen, weil sie bei einer zeitlich unbeschränkten und inhaltlich umfas-\n\nsenden Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte den Urheber nicht ausreichend \n\nan den Chancen einer erfolgreichen Verwertung beteiligt. Zum Zeitpunkt des \n\nVertragsschlusses konnte bei objektiver Betrachtung nicht ausreichend zuver-\n\nlässig vorausgesagt werden, dass die Übersetzung bis zum Erlöschen des Ur-\n\nheberrechts siebzig Jahre nach dem Tode der Kläger (§ 64 UrhG) nur in einem \n\nUmfang genutzt wird, dass das vereinbarte Pauschalhonorar angemessen ist. \n\nDie Bestimmung des § 32a UrhG, die dem Urheber bei einem nach Vertrags-\n\nschluss eintretenden Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus \n\nder Nutzung des Werkes und der vereinbarten Gegenleistung einen Anspruch \n\nauf Einwilligung in die Änderung des Vertrages gibt, die ihm eine den Umstän-\n\nden nach weitere angemessene Beteiligung gewährt, gleicht diesen Mangel \n\nnicht hinreichend aus, da sie nur bei einem – vom Urheber darzulegenden und \n\nnachzuweisenden – auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegen-\n\nleistung eingreift. \n\n28 \n\ncc) Die Beklagte kann sich nicht auf ein überwiegendes Interesse beru-\n\nfen, als Vergütung lediglich ein Pauschalhonorar sowie gegebenenfalls ein Er-\n\nfolgshonorar und nicht ein (möglicherweise höheres) Absatzhonorar entrichten \n\nzu müssen. Es belastet einen Verlag nicht unangemessen, wenn er bei einer \n\nabsatzabhängigen Vergütung gegenüber Übersetzern – ebenso wie gegenüber \n\nAutoren – periodisch abrechnen muss (vgl. Reber, GRUR 2003, 393, 395). Zu-\n\ndem hat eine absatzbezogene Vergütung auch für den Verlag den Vorteil, et-\n\nwaige Streitigkeiten über eine weitere Beteiligung des Urhebers nach § 32a \n\nUrhG weitgehend zu vermeiden (vgl. Erdmann, GRUR 2002, 923, 928). Die \n\nBeklagte macht ohne Erfolg geltend, ihre wirtschaftliche Situation lasse keine \n\nErhöhung der Vergütung von Übersetzern zu. Zwar ist der wirtschaftlichen Situ-\n\nation des Verlages bei der Bemessung der Höhe der Absatzvergütung Rech-\n\nnung zu tragen; sie kann es aber nicht rechtfertigen, Übersetzern das ange-\n\nmessene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten (vgl. v. Rom, Der \n\nSchutz des Übersetzers im Urheberrecht, 2007, S. 144 f.). \n\n29 \n\nIII. Da die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, können die Klä-\n\nger von der Beklagten verlangen, in eine Änderung der Verträge einzuwilligen, \n\ndie zu einer angemessenen Vergütung der Kläger führt. \n\n30 \n\n1. Steht fest, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung im Sinne des \n\n§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, hat der Tatrichter die angemes-\n\nsene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des \n\nEinzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Im \n\nRevisionsverfahren ist diese Entscheidung nur eingeschränkt überprüfbar. \n\nÜberprüfbar ist jedenfalls, ob das Berufungsgericht bei der Bestimmung der \n\nVergütung von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist und sämt-\n\nliche für die Bemessung der Vergütung bedeutsamen Tatsachen berücksichtigt \n\nhat, die von den Parteien vorgebracht worden sind oder sich aus der Natur der \n\nSache ergeben (vgl. zur Überprüfung der Angemessenheit des Tarifs einer Ver-\n\nwertungsgesellschaft BGH GRUR 2004, 669, 670 f. – Musikmehrkanaldienst; \n\nzur Schätzung einer angemessenen Vergütung im Rahmen der Lizenzanalogie \n\nBGH, Urt. v. 2.10.2008 – I ZR 6/06, GRUR 2009, 407 Tz. 23 = WRP 2009, 319 \n\n– Whistling for a train, m.w.N.). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Be-\n\nmessung der angemessenen Vergütung ist nicht frei von solchen Fehlern. \n\n31 \n\n2. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungs-\n\ngericht eine an der tatsächlichen Werknutzung ausgerichtete Vergütung für an-\n\ngemessen erachtet und zur Bestimmung dieser Vergütung die „Gemeinsamen \n\nVergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache“ \n\n(nachfolgend: Vergütungsregeln für Autoren – VRA) als Orientierungshilfe he-\n\nrangezogen hat. \n\n32 \n\nDie angemessene Vergütung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. \n\nDer Billigkeit wird es in der Regel entsprechen, den Urheber an den aus der \n\nNutzung seines Werkes resultierenden Erträgen und Vorteilen angemessen zu \n\nbeteiligen. Zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung können in dersel-\n\nben Branche oder in anderen Branchen für vergleichbare Werknutzungen nach \n\nredlicher Übung geleistete Vergütungen als Vergleichsmaßstab herangezogen \n\nwerden (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Beschlussempfehlung, \n\nBT-Drucks. 14/8058, S. 18; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, \n\n2. Aufl., § 43 UrhG Rdn. 32). \n\n33 \n\nDas Berufungsgericht durfte demnach zur Bestimmung der Vergütung für \n\nÜbersetzer die Vergütungsregeln für Autoren als Vergleichsmaßstab heranzie-\n\nhen. Diese Regeln sind im Rahmen einer Mediation zwischen dem Verband \n\ndeutscher Schriftsteller und Verlagen aufgestellt worden. Es handelt sich um die \n\nbislang einzigen gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG. Eine nach \n\nihnen ermittelte Vergütung ist innerhalb ihres Anwendungsbereichs (§ 1 VRA) \n\ngemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG angemessen. Die Vergütungsregeln für Auto-\n\nren gelten zwar unmittelbar nur für Autoren belletristischer Werke in deutscher \n\nSprache und erfassen nicht – wie eine Fußnote zu den Vergütungsregeln klar-\n\nstellt – in die deutsche Sprache übersetzte fremdsprachige Werke. Dies steht \n\neiner Heranziehung dieser Regeln für die Bemessung der Vergütung von Über-\n\nsetzungen fremdsprachiger Werke in die deutsche Sprache aber nicht entge-\n\ngen. Die zwischen Autoren und Übersetzern einerseits und Verlagen anderer-\n\nseits jeweils bestehende Interessenlage ist insoweit vergleichbar, als Autoren \n\nund Übersetzer ihre Werke jeweils dem Verlag gegen Zahlung einer Vergütung \n\nzur Verwertung überlassen. Den Unterschieden zwischen Autoren und Über-\n\nsetzern, auch im Verhältnis zu den Verlagen als Verwertern, kann – soweit in \n\neinzelnen Punkten geboten – durch Modifikation der für Autoren aufgestellten \n\nVergütungsregeln hinreichend Rechnung getragen werden. \n\n34 \n\n3. Das Berufungsgericht hat anhand der Vergütungsregeln für Autoren \n\nallgemeine Leitlinien für eine angemessene Vergütung von Übersetzern entwi-\n\nckelt. Diese grundsätzlich tatrichterlichen Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nsind – abgesehen von gerügten Verfahrensverstößen – insbesondere darauf zu \n\nüberprüfen, ob das Berufungsgericht die Maßstäbe verkannt hat, nach denen \n\ndie angemessene Vergütung zu bestimmen ist. Insofern unterliegt die Beurtei-\n\nlung des Berufungsgerichts allerdings nicht zuletzt im Interesse der Einheitlich-\n\nkeit der Rechtsprechung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisi-\n\nonsgericht (vgl. BGH GRUR 2004, 669, 671 – Musikmehrkanaldienst). Insbe-\n\nsondere bedarf es einer einheitlichen Beantwortung der Frage, in welchem Um-\n\nfang die Vergütungsregeln für Autoren bei der Bestimmung der angemessenen \n\nVergütung von Übersetzern übernommen werden können oder angepasst wer-\n\nden müssen. \n\n35 \n\nMit Blick auf die Vergütungsregeln für Autoren erachtet der Senat für \n\nÜbersetzer belletristischer Werke grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe \n\nvon 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe \n\nvon 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben (dazu a) \n\nsowie eine hälftige Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Einräumung von \n\nNebenrechten (dazu b) als angemessen; erhalten Übersetzer – wie regelmäßig \n\n– das Seitenhonorar als Garantiehonorar, ist die Absatzvergütung im Normalfall \n\nfür Hardcover-Ausgaben auf 0,8% und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% \n\nherabzusetzen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (dazu c). \n\n36 \n\na) Als Absatzvergütung für die Einräumung des Rechts zur Vervielfälti-\n\ngung und Verbreitung der Übersetzung in Buchform ist grundsätzlich eine Betei-\n\nligung am Nettoladenverkaufspreis jedes verkauften, bezahlten und nicht remit-\n\ntierten Exemplars in Höhe von 2% bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von \n\n1% bei Taschenbuchausgaben angemessen. \n\n37 \n\naa) Die Vergütungsregeln für Autoren sehen eine laufende Beteiligung \n\ndes Urhebers an den Verwertungseinnahmen aus Buchausgaben in Form einer \n\nAbsatzvergütung vor. Für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemp-\n\nlar ist ein Honorar in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes vom Nettoladen-\n\nverkaufspreis (dem um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten La-\n\ndenverkaufspreis) zu zahlen (vgl. §§ 3, 4 VRA). Eine entsprechende Regelung \n\nist auch für Übersetzer angemessen. \n\n38 \n\nbb) Die Vergütungsregeln für Autoren unterscheiden zwischen einer hö-\n\nheren Vergütung für Hardcover-Ausgaben (§ 3 VRA) und einer geringeren Ver-\n\ngütung für Taschenbuchausgaben (§ 4 Abs. 1 VRA). Sie sehen als Vergütung \n\nfür Hardcover-Ausgaben gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 VRA für den Normalfall einen \n\nRichtwert von 10% und bei Taschenbuchausgaben gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 \n\nVRA in der Regel eine Beteiligung von 5% (bei bis zu 20.000 verkauften Ex-\n\nemplaren) vor. \n\n39 \n\nDie in den Vergütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze \n\nsind, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, für die Vergütung \n\nvon Übersetzern deutlich herabzusetzen. Das Werk in der Originalsprache stellt \n\ndie Grundlage der Arbeit des Übersetzers dar und gibt dem Übersetzer den In-\n\nhalt seines Werks sowie die Art und Weise der Behandlung vor, auch wenn es \n\nsich dabei nicht um eine Vorgabe hinsichtlich der Eigenart des vom Übersetzer \n\nzu schaffenden Werkes handelt (vgl. BGH GRUR 2005, 148, 150 – Oceano \n\nMare). Verglichen mit dem Originalwerk ist der schöpferische Gehalt der Über-\n\nsetzung, die für das Erscheinen des fremdsprachigen Werkes in deutscher \n\nSprache zwar unverzichtbar ist, jedoch von diesem Werk abhängt und ihm \n\ndient, in aller Regel geringer. Der Autor erbringt im Vergleich zum Übersetzer \n\nzudem die für die Werkverwertung bedeutsamere schöpferische Leistung. Der \n\nKäufer erwirbt ein Buch im Regelfall nicht in erster Linie wegen der Bekanntheit \n\ndes Übersetzers oder der Qualität seiner Übertragung. \n\n40 \n\nAls Vergütung für die Übersetzung von Hardcover-Ausgaben hat das Be-\n\nrufungsgericht für den Normalfall einen Beteiligungssatz von 2% als Mittelwert \n\neines Rahmens von 1% bis 3% für angemessen erachtet (vgl. OLG München \n\nZUM 2003, 684, 686 f. und ZUM 2003, 970, 973 jeweils zu § 36 UrhG a.F.). \n\nEine solche Ermäßigung auf ein Fünftel der für Autoren vorgesehenen Vergü-\n\ntungssätze erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um der gegenüber \n\ndem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaft-\n\nlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden. Der Vergütungssatz für \n\ndie Übersetzung von Taschenbuchausgaben ist dementsprechend gleichfalls \n\nauf ein Fünftel des insoweit für Autoren geltenden Vergütungssatzes zu ermä-\n\nßigen. Er beträgt damit im Normalfall 1%. Soweit das Berufungsgericht für \n\nHardcover- und Taschenbuchausgaben einen einheitlichen mittleren Beteili-\n\ngungssatz von 1,5% für angemessen gehalten hat, ist dem nicht zu folgen. Eine \n\nGleichbehandlung von Hardcover- und Taschenbuchausgaben wäre nicht \n\nsachgerecht. Das Berufungsgericht hat selbst angenommen, die Gewinnspanne \n\ndes Verwerters sei bei Taschenbuchausgaben geringer als bei Hardcover-\n\nAusgaben. Damit ist eine geringere Beteiligung nicht nur des Autors, sondern \n\nauch des Übersetzers an Taschenbuchausgaben und jeweils eine höhere Be-\n\nteiligung an Hardcover-Ausgaben sachlich gerechtfertigt. \n\n41 \n\ncc) Für Fälle großen Verkaufserfolgs ist die Ausgangsvergütung nach \n\nden Vergütungsregeln für Autoren mit einer ansteigenden, für Taschenbuch-\n\nausgaben näher bestimmten Vergütungsstaffel zu verknüpfen (§ 3 Abs. 5 \n\nSatz 1, § 4 Abs. 1 VRA). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, \n\ndass es nicht angemessen wäre, diese Regelung auf die Vergütung für Über-\n\nsetzer zu übertragen. Die Rechtfertigung dieser Bestimmung liegt darin, dass \n\nder auf den Verkaufspreis eines jeden Exemplars entfallende Fixkostenanteil \n\nbei steigenden Auflagenzahlen sinkt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers \n\nsollen Quersubventionierungen und Mischkalkulationen zulässig bleiben, wenn \n\nhierbei den Interessen des Urhebers hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. \n\nBeschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18). Da Übersetzer nicht im \n\ngleichen Maße wie Autoren zu dem Verkaufserfolg eines Buches beitragen, ist \n\nes nicht geboten, sie in gleicher Weise wie diese bei steigendem Verkaufserfolg \n\ndurch höhere Vergütungssätze an dem größeren Gewinnanteil des Verlags zu \n\nbeteiligen. Es erscheint vielmehr angemessen, dem Verlag den Gewinn aus \n\nsolchen erfolgreichen Produktionen insoweit zur Finanzierung weniger einträgli-\n\ncher oder sogar verlustbringender Titel zu belassen. \n\n42 \n\n43 \n\nb) Aus der Einräumung von Nebenrechten an der Übersetzung erzielte \n\nNettoerlöse sind grundsätzlich hälftig zwischen Verlag und Übersetzer zu teilen. \n\naa) Soweit der Verlag das Werk nicht selbst vervielfältigt und verbreitet, \n\nsondern Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt, wird der aus der \n\nVerwertung der Nebenrechte durch Dritte beim Verlag erzielte Erlös gemäß § 5 \n\nAbs. 1 VRA nach Eingang zwischen Autor und Verlag geteilt; dabei erhält der \n\nAutor, sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen sind, einen \n\nAnteil von 60% des Erlöses bei buchfernen Nebenrechten (insbesondere Me-\n\ndien- und Bühnenrechten) und 50% des Erlöses bei buchnahen Nebenrechten \n\n(z.B. Recht der Übersetzung in eine andere Sprache, Hörbuch). Das Prinzip der \n\nTeilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem \n\nÜbersetzer gleichfalls einen Anteil an den Erlösen zu gewähren, die der Verlag \n\naus der Einräumung von Nebenrechten an Dritte erzielt. Entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts ist es jedoch nicht angemessen, Übersetzern ge-\n\nnerell 10% der Erlöse – und damit ein Fünftel bzw. ein Sechstel der in den Ver-\n\ngütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungsanteile – zuzubilligen. \n\n44 \n\nbb) Die in § 5 Abs. 1 VRA genannten Vergütungssätze können der Er-\n\nmittlung der angemessenen Beteiligung von Übersetzern nicht zugrunde gelegt \n\nwerden. Sie gelten nur, „sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berück-\n\nsichtigen sind“. Bei der Verwertung einer Übersetzung hat der Verlag jedoch in \n\naller Regel weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen. Er hat regelmäßig auch \n\ndie Inhaber der Nutzungsrechte am Originalwerk (also den Autor bzw. dessen \n\nVerlag) und gegebenenfalls weitere Urheber an den Erlösen aus der Einräu-\n\nmung von Nebenrechten zu beteiligen (vgl. v. Becker, ZUM 2007, 249, 253). \n\nDie Vergütungen für weitere Rechtsinhaber sind daher vorab von den Erlösen \n\ndes Verlags abzuziehen. \n\n45 \n\ncc) Eine Beteiligung von Übersetzern an den Erlösen aus der Einräu-\n\nmung von Nebenrechten ist weiterhin nur angebracht, soweit bei der Verwer-\n\ntung der Nebenrechte von der Leistung des Übersetzers Gebrauch gemacht \n\nwird. Soweit die Verwertung der Nebenrechte das Werk des Übersetzers über-\n\nhaupt nicht umfasst – etwa bei der Vergabe von Merchandising-Rechten an \n\nallein vom Autor geschaffenen Romanfiguren – oder nicht vollständig enthält – \n\nbeispielsweise bei einer Verfilmung des Romanstoffs, bei der sich das Überset-\n\nzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet (vgl. OLG München ZUM \n\n2004, 845) – ist keine oder nur eine entsprechend geringere Beteiligung des \n\nÜbersetzers an den Erlösen aus der Verwertung dieser Nebenrechte angemes-\n\nsen. \n\n46 \n\ndd) Es entspricht der Billigkeit, den Nettoerlös aus der Einräumung von \n\nNebenrechten – also den Erlös, der nach Abzug der Vergütungen weiterer \n\nRechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt – zwi-\n\nschen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen (vgl. Schricker/Schricker aaO § 32 \n\nUrhG Rdn. 34). Die in § 5 Abs. 1 VRA vorgesehene Unterscheidung zwischen \n\nbuchnahen und buchfernen Nebenrechten mit geringfügig verschiedenen Betei-\n\nligungsquoten ist mit Rücksicht auf die bereits im Ansatz andere Berechnung \n\nder Beteiligung der Übersetzer an Nebenrechtserlösen nicht veranlasst. \n\n47 \n\nc) Soweit Übersetzer – wie regelmäßig – das Seitenhonorar als Garan-\n\ntiehonorar erhalten, ist die Absatzvergütung im Normalfall – also unter der Vor-\n\naussetzung, dass das Seitenhonorar für sich genommen üblich und angemes-\n\nsen ist und keine besonderen Umstände für eine Erhöhung oder Ermäßigung \n\ndes Vergütungssatzes vorliegen (vgl. dazu sogleich unter B III 4) – für Hardco-\n\nver-Ausgaben auf 0,8% und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% herabzuset-\n\nzen und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen. \n\n48 \n\naa) Der Autor erhält nach § 6 Abs. 1 VRA im Regelfall einen Vorschuss \n\nauf seine Honoraransprüche. Demgegenüber handelt es sich bei dem den \n\nÜbersetzern gezahlten Seitenhonorar in aller Regel um ein Garantiehonorar, \n\ndas diesen unabhängig vom Verkaufserfolg des Werkes verbleibt. Die Zahlung \n\neines solchen vom Absatz des Werkes unabhängigen Garantiehonorars ist \n\nzwar gerechtfertigt, weil der Übersetzer regelmäßig keinen Einfluss auf den \n\nVerkaufserfolg des Buches hat. Dieser hängt vielmehr maßgeblich vom Autor, \n\naber auch vom Verlag ab, der beispielsweise über die Gestaltung des Buches, \n\ndie Höhe des Ladenpreises und das Ausmaß der Werbung entscheidet. Es wä-\n\nre jedoch unangemessen, wenn der Verlag, der dem Übersetzer durch Zahlung \n\neines Garantiehonorars weitgehend das Verwertungsrisiko abgenommen hat, \n\ndem Übersetzer zusätzlich eine Absatzbeteiligung in einer Höhe zahlen müsste, \n\ndie nur bei einer vollständigen Beteiligung des Übersetzers am Verwertungsrisi-\n\nko gerechtfertigt wäre. \n\n49 \n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es allerdings nicht \n\nsachgerecht, aus diesem Grund das Seitenhonorar auf die Absatzvergütung \n\nanzurechnen. Die Revision der Kläger macht zutreffend geltend, dass das ge-\n\nsetzgeberische Ziel, die wirtschaftliche Situation insbesondere der literarischen \n\nÜbersetzer zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 9; Be-\n\nschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), dann nicht erreicht würde, weil \n\nes in 85% der Fälle zu keinen höheren Zahlungen an Übersetzer käme. So \n\ndeckt das den Klägern gezahlte Pauschalhonorar von 43.230 DM (22.103,15 €) \n\nbei einer grundsätzlich angemessenen (vgl. oben unter B III 3 a) Absatzbeteili-\n\ngung von 2% (bei Hardcover-Ausgaben) und 1% (bei Taschenbuchausgaben) \n\ndes Nettoladenverkaufspreises (also des um die darin enthaltene Mehr-\n\nwertsteuer in Höhe von 7% verminderten Ladenverkaufspreises von 25,00 € für \n\nein gebundenes Buch und 9,95 € für ein Taschenbuch) den Verkauf von 47.300 \n\ngebundenen Büchern oder von 237.692 Taschenbüchern. Derartig hohe Ver-\n\nkaufsauflagen werden auch nach dem Vorbringen der Beklagten nur selten er-\n\nreicht. Von den Übersetzungen der Kläger wurden bis 1. März 2005 insgesamt \n\n96.812 gebundene Bücher und 146.918 Taschenbücher verkauft. \n\n50 \n\ncc) Der erforderliche Ausgleich für die Übernahme des Verwertungsrisi-\n\nkos hat daher nicht durch eine Anrechnung der Absatzvergütung, sondern \n\ndurch eine weitere Verminderung des Vergütungssatzes der Absatzbeteiligung \n\nzu erfolgen. Da Bücher mit einer geringen Auflagenhöhe für den Verlag zumeist \n\nnicht profitabel sind, ist die Absatzbeteiligung zudem nicht bereits ab dem ers-\n\nten Exemplar, sondern erst ab einer bestimmten Auflagenhöhe zu zahlen (vgl. \n\nv. Rom aaO S. 154 ff.). Der Senat hält es danach für angemessen, dass der für \n\ndie Vergütung von Übersetzern grundsätzlich angemessene Vergütungssatz \n\nvon 2% bei Hardcover-Ausgaben und 1% bei Taschenbuchausgaben (vgl. oben \n\nunter III 3 a) auf 0,8% bei Hardcover-Ausgaben und 0,4% bei Taschenbuch-\n\nausgaben ermäßigt und jeweils erst ab dem 5.000. Exemplar gezahlt wird. \n\n51 \n\n4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Besonderheiten des Ein-\n\nzelfalls könnten bei der Bemessung der Vergütung grundsätzlich keine Berück-\n\nsichtigung finden. Es hat deshalb nicht geprüft, ob im Streitfall besondere Um-\n\nstände vorliegen, die es angemessen erscheinen lassen, die normalerweise \n\nangemessene Absatzvergütung zu erhöhen oder zu senken. Diese Beurteilung \n\nbegegnet durchgreifenden Bedenken. \n\n52 \n\na) Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Er-\n\nmessen sind alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände \n\ndes Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Um-\n\nfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und Zeit-\n\npunkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). In Betracht zu ziehen sind wei-\n\nterhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der \n\nhergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu \n\nerzielenden Einnahmen (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Be-\n\nschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18; vgl. Schulze in Dreier/Schulze \n\naaO § 32 Rdn. 67 ff.). Darüber hinaus können die Umstände zu beachten sein, \n\ndie nach § 3 Abs. 2 und 3 VRA die Vereinbarung einer geringeren Beteiligung \n\nrechtfertigen können. Das sind die in § 36 Abs. 1 UrhG genannte Rücksicht auf \n\nStruktur und Größe des Verwerters, die geringe Verkaufserwartung, das Vorlie-\n\ngen eines Erstlingswerkes, die beschränkte Möglichkeit der Rechteverwertung, \n\nder außergewöhnliche Lektoratsaufwand, die Notwendigkeit umfangreicher Li-\n\nzenzeinholung, der niedrige Endverkaufspreis, genrespezifische Entstehungs- \n\nund Marktbedingungen (§ 3 Abs. 2 VRA), ferner ein besonders hoher Aufwand \n\nbei Herstellung, Werbung, Marketing, Vertrieb oder bei wissenschaftlichen Ge-\n\nsamtausgaben (§ 3 Abs. 3 VRA). \n\n53 \n\nb) Diese besonderen Umstände können sich auf die Bemessung der an-\n\ngemessenen Vergütung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie \n\ndie Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn \n\ndie angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird – anders als \n\ndie Vergütung des Werkunternehmers – nicht für die erbrachte Leistung und für \n\ndie damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten \n\nund die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet. Die angemessene Vergütung \n\nhängt daher in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab. Der Ar-\n\nbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann bei der Bemessung der \n\nangemessenen Vergütung daher nicht unmittelbar berücksichtigt werden (vgl. \n\nFromm/Nordemann/Czychowski aaO § 32 UrhG Rdn. 39 ff. und 88; Schulze in \n\nDreier/Schulze aaO § 32 Rdn. 7; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO \n\n§ 32 UrhG Rdn. 29; Jacobs in Festschrift Ullmann, 2006, S. 79, 83 ff.). \n\n54 \n\nc) Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann sich je-\n\ndoch mittelbar auf die Bemessung der Nutzungsvergütung auswirken, da die \n\nHöhe der Absatzvergütung von der Höhe des Seitenhonorars und diese wiede-\n\nrum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhängt. Die \n\n– ohne Zahlung eines Seitenhonorars – grundsätzlich angemessene Absatz-\n\nvergütung von 2% (bei Hardcover-Ausgaben) und von 1% (bei Taschenbuch-\n\nausgaben) des Nettoladenverkaufspreises ist bei Zahlung eines angemessenen \n\nSeitenhonorars auf einen Vergütungssatz von 0,8% (bei Hardcover-Ausgaben) \n\nund von 0,4% (bei Taschenbuchausgaben) des Nettoladenverkaufspreises her-\n\nabzusetzen und erst ab dem 5.000. Exemplar zu zahlen (vgl. oben unter III 3 c). \n\nErfordert die Erstellung der Übersetzung einen besonderen Arbeitsaufwand, ist \n\nes angemessen, ein höheres als das ansonsten übliche Seitenhonorar zu zah-\n\nlen. Ist das gezahlte Seitenhonorar geringer als das unter Berücksichtigung des \n\nArbeitsaufwands angemessene Seitenhonorar, ist die Absatzvergütung ent-\n\nsprechend zu erhöhen, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu gewähr-\n\nleisten. Umgekehrt kann die Zahlung eines höheren als des angemessenen \n\nSeitehonorars eine entsprechende Verringerung der Absatzvergütung rechtfer-\n\ntigen. \n\n55 \n\nIV. Soweit das Berufungsgericht Regelungen zu den Abrechnungsmoda-\n\nlitäten und zur Zahlung von Umsatzsteuer in den abzuändernden Vertrag auf-\n\ngenommen hat, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen und werden auch nicht \n\ngeltend gemacht. Es handelt sich dabei um Nebenbestimmungen zum Zah-\n\nlungsanspruch. Die Revision der Kläger rügt ohne Erfolg, dass das Berufungs-\n\ngericht den Klägern kein Bucheinsichtsrecht eingeräumt hat. Die Redlichkeit \n\ngebietet es nicht, in einem Übersetzervertrag einen über die gesetzlichen Rege-\n\nlungen (§ 24 VerlG, §§ 259 ff. BGB) hinausgehenden vertraglichen Anspruch \n\nauf Bucheinsicht vorzusehen. \n\n56 \n\nV. Die Revision der Kläger rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe \n\nden Hilfsantrag auf der Grundlage des § 32a UrhG rechtsfehlerhaft mit der Be-\n\ngründung abgelehnt, dass diese Vorschrift nach der Übergangsregelung des \n\n§ 132 Abs. 2 Satz 2 UrhG auf Verträge keine Anwendung finde, die vor dem \n\n28. März 2002 geschlossen worden seien. Das Berufungsgericht hat dem Hilfs-\n\nantrag im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen. Der Hilfsantrag ist nur für den \n\nFall gestellt, dass das Gericht die vereinbarte Vergütung als angemessen im \n\nSinne des § 32 UrhG erachten sollte. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Da \n\ndie vereinbarte Vergütung unangemessen ist, haben die Kläger gemäß § 32 \n\nUrhG Anspruch auf Einwilligung in die Änderung der Verträge, nach der sie die \n\nangemessene Vergütung erhalten. \n\n57 \n\nC. Das Berufungsurteil ist danach auf die Revisionen der Parteien unter \n\nZurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Kläger aufzuheben, so-\n\nweit das Berufungsgericht die Beklagte auf den Hilfsantrag zur Einwilligung in \n\ndie vom Berufungsgericht formulierte Änderung der Übersetzungsverträge ver-\n\nurteilt hat. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n58 \n\n59 \n\nFür die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: \n\nDas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es nach den Umständen \n\ndes Einzelfalls angemessen ist, bei der Bemessung der Vergütung von der \n\nnormalerweise angemessenen Absatzvergütung abzuweichen. Dabei wird es \n\nzu berücksichtigen haben, dass die angemessene Vergütung im Sinne des § 32 \n\nAbs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG kein fester Wert ist, dass sie vielmehr eine \n\nBandbreite von möglichen angemessenen Vergütungen zulässt (vgl. Gesetz-\n\nentwurf, BT-Drucks. 14/6433, S. 14; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO \n\n§ 32 UrhG Rdn. 12; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG \n\nRdn. 31). Da die angemessene Vergütung nach billigem Ermessen festzuset-\n\nzen ist (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 14/8058, S. 18), ist das Gericht \n\nnicht gehalten, die Vergütung nur gerade so weit anzuheben, dass sie nicht \n\nmehr unangemessen ist (Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 32 Rdn. 12 \n\nund 34; Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger aaO § 32 UrhG Rdn. 17; vgl. \n\naber BGHZ 115, 63, 68 – Horoskop-Kalender; BGH, Urt. v. 21.6.2001 \n\n– I ZR 245/98, GRUR 2002, 153, 155 = WRP 2002, 96 – Kinderhörspiele, zu \n\n§ 36 UrhG a.F.). \n\nBornkamm \n\n Büscher \n\n Schaffert \n\nKirchhoff \n\nKoch \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 10.11.2005 - 7 O 24552/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 08.02.2007 - 6 U 5785/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/i-zr-41-07","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":31},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"VerlG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/i-zr-41-07","retrieved":"2026-07-10 19:56:50.888245+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-07/i-zr-41-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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