{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-10-07","aktenzeichen":"2 StR 283/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 283/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung mit Todesfolge \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 2009 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nErfurt vom 17. Februar 2009 im Strafausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung mit Todes-\n\nfolge unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Erfurt vom 17. Juli 2006 \n\nzu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich \n\ndie Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge. Das \n\nRechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen \n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juli 2009 unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer hat \n\nstrafschärfend berücksichtigt, dass \"sich der Angeklagte auch im Laufe der \n\nHauptverhandlung, also selbst zwei Jahre nach der Tat, vollkommen uneinsich-\n\ntig gezeigt\" habe und dass er \"ohne erkennbare Emotionen … wiederholt jegli-\n\nche Verantwortung für den Tod der M. , der ihm gleichgültig zu sein \n\nschien\", abgelehnt habe. Dies sind keine zulässigen Erwägungen zu Lasten des \n\nAngeklagten, der jegliche strafrechtlich relevante Handlung zum Nachteil des \n\nTatopfers bestritten hat. Auch dem jugendlichen Angeklagten steht das Recht \n\nzu, sich effektiv gegen den Schuldvorwurf zu verteidigen, ohne befürchten zu \n\nmüssen, dass ihm daraus Nachteile erwachsen (BGH StraFo 2003, 206, 207; \n\nBGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 5 StR 468/97). Auch wenn die verhängte \n\nJugendstrafe nicht unangemessen erscheint, kann der Senat ein Beruhen des \n\nStrafausspruchs auf dem Rechtsfehler letztlich nicht ausschließen. \n\nFischer \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nSchmitt \n\nKrehl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/2-str-283-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/2-str-283-09","retrieved":"2026-07-10 19:58:05.996653+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-07/2-str-283-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2009-10-07","dockets":["2 StR 283/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.10.2009 – 2 StR 283/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/2-str-283-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\n\nErfurt vom 17. Februar 2009 im Strafausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:58:05.996653+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}