{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-10-07","aktenzeichen":"1 StR 478/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 478/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2009 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen II vom 20. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen, da \n\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend bemerkt der Senat: \n\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hatten die 90 polnischen \n\nStaatsangehörigen, die - neben anderen durch den Angeklagten als geringfügig \n\nbeschäftigt gemeldeten Arbeitnehmern - einen Teil der Prospektverteilungsauf-\n\nträge des Unternehmens des Angeklagten erledigten, zwar jeweils ein Gewerbe \n\nals Prospektverteiler angemeldet. Sie waren jedoch vollständig in den Betrieb \n\ndes Unternehmens des Angeklagten eingegliedert und dessen Weisungen un-\n\nterworfen. So wurden sie nahezu täglich und in Vollzeit eingesetzt und arbeite-\n\nten während der Zeit ihrer Beschäftigung beim Angeklagten fast ausschließlich \n\nfür dessen Unternehmen. Eine Tätigkeit für andere Auftraggeber war den Pros-\n\npektverteilern bereits wegen dieses zeitlichen Engagements nicht möglich, dar-\n\nüber hinaus verfügten sie nicht über Geschäftslokale und vielfach auch nicht \n\nüber die Sprachkenntnisse, die für eine selbständige Tätigkeit in Deutschland \n\nerforderlich gewesen wären. Der Angeklagte stellte auch die Zeitungsrollwägen, \n\ndie für die Verteilung der Prospekte erforderlich waren. Über weitere eigene \n\nBetriebsmittel verfügten die Verteiler demgegenüber nicht. Der tägliche Beginn \n\nder Beschäftigung der Prospektverteiler wurde ebenso wie das tägliche Ende \n\nseitens des Angeklagten oder seiner weiteren Mitarbeiter festgelegt. Hierfür \n\nwurden die Prospektverteiler mit Kleinbussen des Angeklagten, die von Mitar-\n\nbeitern des Angeklagten gefahren wurden, zu Beginn der Arbeit in die vom An-\n\ngeklagten vorgegebenen Verteilgebiete gebracht und nach dem vorgegebenen \n\nArbeitsende wieder abgeholt. Für die erbrachte Arbeit wurden sie auf Stunden-\n\nlohnbasis entlohnt. Den Verteilern blieb keinerlei Spielraum zur selbständigen \n\nGestaltung ihrer Tätigkeit. \n\nDiese Feststellungen tragen die rechtliche Wertung des Landgerichts, dass der \n\nAngeklagte Arbeitgeber der Prospektverteiler war. Für die Beurteilung, ob ein \n\nsozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt, sind \n\nallein die tatsächlichen Gegebenheiten maßgeblich. Liegt danach ein Arbeits-\n\nverhältnis vor, können die Vertragsparteien die sich hieraus ergebenden Bei-\n\ntragspflichten nicht durch eine abweichende vertragliche Gestaltung beseitigen \n\n(vgl. BGH NJW 2009, 528, 530; BGH NStZ 2001, 599, 600). Sämtliche vom \n\nAngeklagten in der beschriebenen Weise eingesetzten \"Selbständigen\" waren \n\numfassend weisungsgebunden und in den Betriebsablauf des Angeklagten ein-\n\ngegliedert (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Sie wurden nach festen Stundensät-\n\nzen entlohnt und trugen kein eigenes unternehmerisches Risiko. Sie waren da-\n\nher Arbeitnehmer in einem sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtigen Ar-\n\nbeitsverhältnis. \n\nDer Angeklagte wusste auch um sämtliche Umstände, die seine Stellung als \n\nArbeitgeber begründeten. Bei der gegebenen Sachlage hat er daher auch den \n\nfür die Unrechtsbegründung wesentlichen Bedeutungsgehalt des Tatbestands-\n\nmerkmals \"Arbeitgeber\" i.S.v. § 266a StGB und § 41a EStG und - daraus fol-\n\ngend - die damit einhergehenden, ihn treffenden Pflichten erfasst. Die Einlas-\n\nsung des Angeklagten, er sei gleichwohl davon ausgegangen, keine Arbeitge-\n\nberstellung gegenüber den Prospektverteilern einzunehmen, ist nicht geeignet, \n\nein anderes Ergebnis zu begründen. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass \n\nbei der gegebenen Sachlage keine zureichenden Anhaltspunkte dafür gegeben \n\nsind, eine solche Einlassung als nicht widerlegbar zu erachten, so dass weder \n\nim Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten ist, zu Gunsten des Ange-\n\nklagten die Richtigkeit dieser Einlassung zu unterstellen (vgl. zuletzt Senat \n\nNStZ-RR 2009, 90, 91 m.w.N.). Denn ein solcher Irrtum würde vorliegend ledig-\n\nlich einen den Vorsatz des Angeklagten nicht berührenden Subsumtionsirrtum \n\ndarstellen, der allenfalls geeignet wäre, einen - in der Regel durch Einleitung \n\neines Statusverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV vermeidbaren - Ver-\n\nbotsirrtum zu begründen (ebenso Gribbohm in LK 11. Aufl. § 266a Rdn. 82; \n\nSchulz NJW 2006, 183, 186; vgl. auch BGHZ 133, 370, 381; Hoyer in SK-StGB \n\n117. Lfg. Juli 2009 § 266a Rdn. 54; Tag in NK-StGB § 266a Rdn. 81; Bittmann \n\nInsolvenzstrafrecht § 21 Rdn. 104 m.w.N. auch zur Gegenansicht; a.A. LG Ra-\n\nvensburg StV 2007, 413, 414; Ignor/Rixen Handbuch Arbeitsstrafrecht § 2 \n\nRdn. 89). Dass der Angeklagte vorliegend einem Verbotsirrtum i.S.v. § 17 StGB \n\nunterlag, hat die Strafkammer aber ohne Rechtsfehler ausgeschlossen. \n\nNack Wahl Hebenstreit \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/1-str-478-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/1-str-478-09","retrieved":"2026-07-10 19:59:38.314617+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-07/1-str-478-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2009-10-07","dockets":["1 StR 478/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 07.10.2009 – 1 StR 478/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-07/1-str-478-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/17","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"17","label":"§ 17 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/266a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"266a","label":"§ 266a StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"SGB 4/7a","law":"SGB 4","abbreviation":"SGB 4","ref":"7a","label":"§ 7a SGB 4","mentions":1},{"id":"EStG/41a","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"41a","label":"§ 41a EStG","mentions":1},{"id":"SGB 4/7","law":"SGB 4","abbreviation":"SGB 4","ref":"7","label":"§ 7 SGB 4","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2010, 337","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:59:38.314617+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}