{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-10-06","aktenzeichen":"IX ZR 191/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht (Auf- gabe von BGHZ 170, 276).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 191/05\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nInsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 \n\nSchöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung \n\nund fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt \n\ndie Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne \n\nRücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die \n\nMasse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung \n\nvon Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht (Auf-\n\ngabe von BGHZ 170, 276). \n\nBGH, Urteil vom 6. Oktober 2009 - IX ZR 191/05 - OLG Stuttgart \n\nLG Ellwangen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter \n\nRaebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag der Beklagten vom 14. Mai \n\n2002 am 16. September 2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermö-\n\ngen der B. GmbH (fortan: Schuldnerin). \n\nWegen eines Beitragsrückstandes von 60.382,69 DM pfändete die Be-\n\nklagte am 9. November 2001 das Geschäftskonto der Schuldnerin bei der \n\nSparkasse S. (fortan: Sparkasse) und überwies sich die dieses Konto \n\nbetreffenden Ansprüche der Schuldnerin zur Einziehung. Das Konto war zum \n\nZeitpunkt der Pfändung über die eingeräumte Kreditlinie von 350.000 DM hin-\n\naus belastet. Zur Sicherung aller Forderungen aus der gesamten Geschäftsver-\n\nbindung hatte die Schuldnerin der Sparkasse sämtliche bestehenden und künf-\n\ntigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen Dritte abgetre-\n\nten. \n\n3 \n\nAm 12. November 2001 unternahm die Beklagte einen fruchtlosen Pfän-\n\ndungsversuch in den Geschäftsräumen der Schuldnerin. Am gleichen Tag \n\nschlossen die Schuldnerin und die Beklagte eine Vereinbarung, nach der die \n\nSchuldnerin die Beitragsrückstände in fünf Raten zu zahlen hatte. Die Schuld-\n\nnerin zog auf ihr gepfändetes Geschäftskonto Schecks über 21.763,36 DM \n\n(Nr. 529) und zweimal 10.000 DM (Nrn. 1608 und 1673), die dem Konto am \n\n16. November 2001, 11. Dezember 2001 und 28. Dezember 2001 belastet wur-\n\nden. Das Konto befand sich zu diesen Zeitpunkten nach den Belastungen mit \n\n393.500,16 DM, 401.820,77 DM und 393.438,70 DM im Soll. \n\n4 \n\nDie auf Zahlung von 21.353,27 € [= 41.763,36 DM] gerichtete Klage des \n\nInsolvenzverwalters war in beiden Tatsacheninstanzen erfolgreich. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageab-\n\nweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die Zahlungen aufgrund der \n\nScheck-Nrn. 529, 1608 und 1673 seien nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar. Es \n\n5 \n\n6 \n\nliege eine Rechtshandlung der Schuldnerin vor, weil diese eine freiwillige Zah-\n\nlung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erbracht und nicht nur die Wahl \n\ngehabt habe, die geforderte Leistung sofort zu erbringen oder die Zwangsvoll-\n\nstreckung durch die anwesende Vollziehungsperson zu dulden. Die Zahlungen \n\naus den geduldeten Überziehungen des Kontos hätten auch die Insolvenzgläu-\n\nbiger benachteiligt. Mit der Einlösung der Schecks habe die Sparkasse der \n\nSchuldnerin weiteren Kredit gewährt, auf den die weiteren Gläubiger hätten \n\nZugriff nehmen können. Unerheblich sei, ob die Duldung der Kontoüberziehung \n\neine pfändbare Forderung schaffe. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Übergabe der Schecks als \n\nRechtshandlungen der Schuldnerin angesehen. An einer Rechtshandlung des \n\nSchuldners fehlt es zwar dann, wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte \n\nZahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die anwesende Vollzie-\n\nhungsperson zu dulden, so dass jede Möglichkeit zu einem selbstbestimmten \n\nHandeln ausgeschaltet ist (BGHZ 162, 143, 152; BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007 \n\n- IX ZR 157/06, ZIP 2008, 131, 132 Rn. 16; BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009 \n\n- IX ZR 22/07, ZIP 2009, 728 Rn. 3). Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt \n\naber dann vor, wenn der Schuldner der anwesenden Vollziehungsperson zur \n\nVermeidung eines - mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglo-\n\nsen - Pfändungsversuchs einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt \n\n(BGH, Beschl. v. 19. Februar 2009, aaO Rn. 5). Nach dem von den Tatsachen-\n\ninstanzen festgestellten Sachverhalt bestand bei allen Zahlungen für die \n\nSchuldnerin die Möglichkeit zu einem anderweitigen Verhalten. Bei Begebung \n\ndes ersten Schecks stand bereits fest, dass die Vollstreckungsversuche der \n\nBeklagten fruchtlos verlaufen waren. Die weiteren Zahlungen erfolgten ohne \n\neinen unmittelbaren Vollstreckungsdruck. \n\n9 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen Deckungen aus \n\ngeduldeten Überziehungen vor. Von einer besonderen Überziehungsvereinba-\n\nrung zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers (vgl. BGH, Urt. v. \n\n28. Februar 2008 - IX ZR 213/06, WM 2008, 704, 705 Rn. 9), hier der Beklag-\n\nten, oder konkludenten Einigung über eine Erweiterung der Kreditlinie kann im \n\nStreitfall nicht ausgegangen werden, weil Vortrag des Klägers hierzu fehlt und \n\ndas Berufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat. Es \n\nbedarf daher keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen die \n\nkonkludente Vereinbarung einer erhöhten Kreditlinie in Betracht kommt, wenn \n\ndas Kreditinstitut eine an sich vertragswidrige Überziehung für einen längeren \n\nZeitraum zulässt (vgl. BGHZ 170, 276, 283 Rn. 16). Die allein festgestellte \n\nmehrfache Duldung einer Überziehung in wechselnder Höhe reicht für eine \n\nkonkludente Einigung über eine bestimmte Erweiterung der Kreditlinie nicht aus \n\n(vgl. Bitter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl. § 33 \n\nRn. 85; a.A. Mock ZInsO 2007, 561, 563 f). \n\n10 \n\n2. In seinem Urteil vom 11. Januar 2007 hat der Senat angenommen, \n\ndass eine Deckung in der Regel mangels Gläubigerbenachteiligung nicht ange-\n\nfochten werden kann, wenn ein Gläubiger mit Mitteln befriedigt wird, die der \n\nSchuldner aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung schöpft (BGHZ \n\n170, 276, 279 Rn. 11). Dementsprechend hat er in seinen Beschlüssen vom \n\n1. Februar 2007 (IX ZB 248/05, ZIP 2007, 601, 602 Rn. 14) und vom 27. März \n\n2007 (IX ZR 210/07, ZIP 2008, 747 Rn. 2) für die schlüssige Darlegung einer \n\nGläubigerbenachteiligung bei Zahlungen über Bankkonten regelmäßig den Vor-\n\ntrag verlangt, dass diese Zahlungen aus einem Guthaben oder einer einge-\n\nräumten Kreditlinie erbracht worden sind. Eine objektive Gläubigerbenachteili-\n\ngung kann deshalb nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung \n\nzum Anfechtungsrecht nur dann ausnahmsweise eintreten, wenn der Anspruch \n\ndes Kreditinstituts auf Rückzahlung des Darlehens, auf dessen Gewährung der \n\nSchuldner keinen Anspruch hatte (Überziehungskredit), für die Insolvenzmasse \n\nungünstiger ist als der Anspruch des befriedigten Gläubigers, weil das Kreditin-\n\nstitut für seinen Darlehensrückzahlungsanspruch über freie und werthaltige Si-\n\ncherheiten verfügt (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007, aaO Rn. 13; Urt. v. \n\n28. Februar 2008, aaO Rn. 8; RGZ 81, 144, 145), die nach Valutierung zu Las-\n\nten der Masse in abgesonderter Befriedigung verwertet werden können. \n\n11 \n\nDiese Voraussetzungen sind in dem Berufungsurteil nicht hinreichend \n\nfestgestellt. Gleichwohl stellt es sich im Ergebnis als richtig dar, weil der Senat \n\nan seiner bisherigen Auslegung des § 129 Abs. 1 InsO für den Fall von Zahlun-\n\ngen unter Inanspruchnahme von Überziehungskredit nach nochmaliger Prüfung \n\nnicht mehr festhält. \n\n12 \n\na) Bei allen bargeldlosen Zahlungen zu Lasten von Geschäftskonten hat \n\nder andere Teil regelmäßig keine Kenntnis vom Stand des Kontos (Guthaben, \n\nDispositionskredit oder geduldeter Überziehungskredit) und etwaigen Sicherhei-\n\nten der Bank. Eine nur geduldete Kontoüberziehung ohne Valutierung vorhan-\n\ndener Sicherheiten kann der Anfechtungsgegner fast nie ausschließen. Er ist \n\nalso auch bei Kenntnis drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit des \n\nSchuldners im Hinblick auf eine Gläubigerbenachteiligung nach dem Verständ-\n\nnis des Senatsurteils BGHZ 170, 276 unwissend. Es gibt keine Grundlage für \n\neine tatsächliche Vermutung, dass über ein Girokonto nur innerhalb eines Gut-\n\nhabens oder einer eingeräumten Kreditlinie verfügt wird (BGH, Beschl. v. \n\n1. Februar 2007, aaO Rn. 14). Da dem Anfechtungsgegner die Unkenntnis von \n\nKontenstand und Kreditlinie des Schuldners sowie der Sicherheiten der konto-\n\nführenden Bank regelmäßig nicht widerlegt werden kann (der Streitfall bietet \n\ndurch die vorausgegangene Kontenpfändung wegen der Erkenntnisse, welche \n\ndie Beklagte gewonnen hat, möglicherweise eine Besonderheit), versagen die \n\nAnfechtungstatbestände des § 133 Abs. 1 InsO und des § 131 Abs. 1 Nr. 3 \n\nInsO typischerweise nicht allein dann, wenn tatsächlich nur ein geduldeter \n\nÜberziehungskredit besteht, sondern für den gesamten bargeldlosen Zahlungs-\n\nverkehr. Eine solche Verkümmerung der Anfechtung liefe dem allgemeinen Ziel \n\ndes Gesetzgebers zuwider, die Masse mit der Insolvenzordnung auch durch \n\nwirksamere Anfechtungsmöglichkeiten für den Insolvenzverwalter zu stärken \n\n(vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 85 rechte Spalte a.E., S. 156 rechte Spalte oben). \n\nSie würde auch dem mehrfach ausgesprochenen Erfahrungssatz, dass ein \n\nGläubiger, der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kennt, in der \n\nRegel von der gläubigerbenachteiligenden Wirkung der angefochtenen De-\n\nckungshandlung weiß (BGHZ 162, 143, 153 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20. November \n\n2008 - IX ZR 188/07, ZIP 2009, 189, 190; vgl. auch BGH, Urt. v. 13. August \n\n2009 - IX ZR 159/06, Rn. 10, z.V.b.), den Boden entziehen. Vorzugswürdig ist \n\ndeshalb eine Gesetzesauslegung, die das beschriebene Ergebnis vermeidet. \n\n13 \n\nb) Aufgrund der Insolvenzanfechtung soll vornehmlich dasjenige, was \n\naus dem Vermögen des Schuldners unter Benachteiligung der Insolvenzmasse \n\nveräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist, zur Insolvenzmasse zu-\n\nrückgewährt werden (§ 129 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO). Das ist nicht aus-\n\nschließlich der Fall, wenn der Schuldner pfändbare Vermögensgegenstände \n\ndem Gläubigerzugriff entzieht (vgl. aber die Begründung des Regierungsent-\n\nwurfs zum Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 24. November 1992 \n\nBT-Drucks. 12/3803 S. 55); denn die Insolvenzgläubiger werden auch benach-\n\nteiligt, wenn durch die angefochtene Rechtshandlung die Schuldenmasse ver-\n\nmehrt wird (ständige Rechtsprechung, siehe zuletzt BGHZ 174, 228, 233 f \n\nRn. 18; BGH, Urt. v. 9. Juli 2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1675 Rn. 25, \n\njeweils m.w.N.). Der Begriff der Gläubigerbenachteiligung darf demnach nicht \n\nzu sehr verengt und nicht allein auf seine praktischen Hauptfallgestaltungen \n\nbeschränkt werden, sondern er muss auch in seinen Randbereichen dem \n\nZweck des Anfechtungsrechts Rechnung tragen (vgl. auch Marotzke ZInsO \n\n2007, 897, 899 f). Deshalb hat der Senat die vom Reichsgericht für richtig er-\n\nachtete Zusammenschau der Wirkungen neuer Kreditaufnahme zum Zwecke \n\nder Gläubigerbefriedigung im Sinne eines masseneutralen Gläubigertausches \n\n(vgl. RGZ 48, 148, 151) verlassen und auch für die Gläubigerbefriedigung mit \n\nMitteln eines zuvor eingeräumten und vom Schuldner abgerufenen Dispositi-\n\nonskredits in einzelner Betrachtung von Kreditschöpfung und Mittelverwendung \n\ndie gläubigerbenachteiligende Wirkung der Deckungshandlung bejaht (vgl. \n\nBGHZ 170, 276, 280 Rn. 12; BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - IX ZR 196/00, WM \n\n2001, 1476, 1477; v. 7. Februar 2002 - IX ZR 115/99, WM 2002, 561, 563; \n\nBeschl. v. 27. März 2008 - IX ZR 210/07, ZIP 2009, 747, 748 Rn. 4). Das steht \n\nim Einklang mit dem von der neueren Rechtsprechung allgemein entwickelten \n\nGrundsatz, dass die abtrennbaren Wirkungen anfechtbarer Rechtshandlungen \n\nbei Prüfung der objektiven Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO \n\neinzeln zu betrachten sind (vgl. BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 \n\n- IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521, 1523 unter II. 2. d, bb; v. 9. Juli 2009 - IX ZR \n\n86/08, ZIP 2009, 1674, 1676 Rn. 29, 36). \n\n14 \n\nAnerkannt ist ferner, dass die nach § 143 Abs. 1 InsO zurückzugewäh-\n\nrenden Werte nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Schuldners stammen \n\nmüssen. Anfechtbar können vielmehr auch solche Rechtshandlungen des \n\nSchuldners sein, durch die er Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsper-\n\nson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne notwendigerweise mit \n\ndiesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (mittelbare Zu-\n\nwendungen - BGHZ 38, 44, 46; 72, 39, 41 f; 142, 284, 287; 174, 228, 236 f \n\nRn. 25). Für den Dritten muss hierbei erkennbar gewesen sein, dass es sich um \n\neine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGHZ 142, 284, 287; BGH, Urt. v. \n\n9. Oktober 2008 - IX ZR 59/07, WM 2008, 2178, 2179 f Rn. 21; v. 19. Februar \n\n2009 - IX ZR 16/08, WM 2009, 809 Rn. 7). Darum handelt es sich auch hier. \n\nDie von der Schuldnerin begebenen Schecks waren mangels Deckung bis zu \n\nihrer Einlösung wertlos. Anders als bei einer Gläubigerbefriedigung aus einer \n\noffenen Kreditlinie, bei welcher das Recht zum Abruf des Dispositionskredits \n\nschon Vermögensbestandteil des Schuldners ist, während die Valuta direkt von \n\nder kontoführenden Bank dem Gläubiger zufließt, besteht zwar für den Schuld-\n\nner bei Inanspruchnahme eines ungenehmigten Überziehungskredits nur die \n\nChance und Hoffnung, auf diesem Wege an den begünstigten Gläubiger leisten \n\nzu können. Die mittelbare Zuwendung kann aber nur infolge und nach Einräu-\n\nmung des vom Schuldner beantragten Überziehungskredits bewirkt werden. \n\nDieser unmittelbar aus dem Vermögen der Bank herrührende Zahlungsfluss ist \n\ndeshalb dem Schuldner zuzurechnen (vgl. BGHZ 174, 228, 236 f Rn. 25). In \n\nanfechtungsrechtlicher Wertung kann eine solche Direktzahlung grundsätzlich \n\nnicht anders behandelt werden als wenn Geldmittel, auf die der Schuldner kei-\n\nnen Anspruch hatte, ihm durch ein neu gewährtes Darlehen zunächst überlas-\n\nsen und sodann zur Deckung von Verbindlichkeiten verwendet werden (vgl. da-\n\nzu BGHZ 155, 75, 81 f). Im Streitfall war der Schuldner der Bank für die Über-\n\nziehung \"gut\". Er konnte insofern seine Bonität, die letztlich auch einen Vermö-\n\ngenswert darstellen kann, in die Waagschale werfen; da diese Bonität aus der \n\nSicht der Bank nicht unbeschränkt weitere Überziehungen rechtfertigte, hat der \n\nSchuldner sie teilweise zugunsten der Beklagten \"verbraucht\" und somit auch \n\neinen zumindest \"potentiellen\" Vermögenswert geopfert (vgl. Bitter, Festschrift \n\nfür Karsten Schmidt S. 123 ff, 127 ff). \n\n15 \n\nWerden Darlehensmittel an einen Gläubiger des Kreditnehmers durch \n\nden Kreditgeber direkt ausgezahlt, ist dieser Gläubiger anfechtungsrechtlich \n\nnicht stärker schutzwürdig, als wenn er die so bereit gestellten Gelder nach vo-\n\nrausgegangenem Empfang durch den Schuldner erst im zweiten Schritt von \n\ndiesem erhalten hätte, sofern für den Gläubiger nur erkennbar ist, dass es sich \n\nbei der Direktzahlung des Kreditgebers um eine Leistung des Schuldners han-\n\ndelte. Darauf, ob die Bank zur Einlösung der begebenen Schecks verpflichtet \n\nwar, kommt es im Verhältnis der Pateien nicht an (vgl. auch BGHZ 174, 228, \n\n232 Rn. 11). Die Gläubigerbenachteiligung der Direktauszahlung des Überzie-\n\nhungskredits von der Bank an den begünstigten Gläubiger liegt gerade darin, \n\ndass die Kreditmittel nicht in das Vermögen des Schuldners gelangt und dort für \n\nden Zugriff der Gläubigergesamtheit verblieben sind (ähnlich bereits Bitter, \n\nFestschrift für Gero Fischer S. 15 ff, 36). \n\n16 \n\nc) Dass auch die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge \n\ninsolvenzrechtlich aus dem Vermögen der Schuldnerin geleistet sind und die \n\nFiktion des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Ände-\n\nrung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom \n\n19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) im Streitfall nicht rückwirkend angewen-\n\ndet werden kann, sofern sie überhaupt anfechtungsrechtliche Wirkungen erzie-\n\nlen soll, ist durch den Senatsbeschluss vom 27. März 2008 (IX ZR 210/07, aaO \n\nRn. 9 ff m.w.N.) zu Lasten der Beklagten geklärt. \n\n17 \n\n3. Den inneren Tatbestand der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 \n\nInsO hat das Berufungsgericht nicht in Frage gestellt. Dagegen bestehen in der \n\nrevisionsrechtlichen Prüfung keine Bedenken. Ein Rechtsirrtum der Schuldne-\n\nrin, der ihren Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung ausschließen könnte, \n\nkommt selbst in Anbetracht der aufgegebenen Senatsrechtsprechung vom \n\n11. Januar 2007 schon zeitlich nicht in Betracht. Gegen die Beklagte wirkt die \n\nVermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO. \n\nGanter Raebel Kayser \n\nLohmann Ganter \n\nRiBGH Dr. Pape ist wegen \nUrlaubs an der Unterschrift \nverhindert. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ellwangen, Entscheidung vom 13.01.2005 - 3 O 539/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.10.2005 - 3 U 101/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/ix-zr-191-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/ix-zr-191-05","retrieved":"2026-07-10 20:02:23.575259+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-06/ix-zr-191-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2009-10-06","dockets":["IX ZR 191/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 06.10.2009 – IX ZR 191/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/ix-zr-191-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen sie infolge seiner Rechtshandlung einem Gläubiger direkt zu, so kommt die Anfechtung dieser mittelbaren Zuwendung durch den Insolvenzverwalter ohne Rücksicht darauf in Betracht, ob aus der Einräumung des Überziehungskredits für die Masse ein pfändbarer Anspruch gegen die Bank entsteht oder durch die Valutierung von Sicherheiten ein entsprechender Rückübertragungsanspruch verloren geht (Auf- gabe von BGHZ 170, 276).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/133","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"133","label":"§ 133 InsO","mentions":4},{"id":"InsO/129","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"129","label":"§ 129 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/143","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"143","label":"§ 143 InsO","mentions":2},{"id":"InsO/131","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"131","label":"§ 131 InsO","mentions":1},{"id":"SGB 4/28e","law":"SGB 4","abbreviation":"SGB 4","ref":"28e","label":"§ 28e SGB 4","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Ellwangen","court_id":null,"court_as_stated":"LG Ellwangen","date":"2005-01-13","docket":"3 O 539/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Stuttgart","court_id":"olg-stuttgart","court_as_stated":"Oberlandesgericht Stuttgart","date":"2005-10-19","docket":"3 U 101/05","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"olg-stuttgart/2005-10-19/3-u-101-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-stuttgart/2005-10-19/3-u-101-05","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-10-06","docket":"IX ZR 191/05","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2009-10-06/ix-zr-191-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/ix-zr-191-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 182, 317","basis":"cited_by_decisions","votes":19}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:02:23.575259+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}