{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-10-06","aktenzeichen":"4 StR 307/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 307/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Detmold vom 3. März 2009 wird mit der \n\nMaßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen Betru-\n\nges unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des \n\nAmtsgerichts Lemgo vom 14. November 2006 in der \n\nFassung des Urteils des Landgerichts Detmold vom \n\n5. Juni 2007 und unter Auflösung der dort gebildeten Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nzwei Jahren und vier Monaten verurteilt wird. \n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges unter Einbezie-\n\nhung der Strafen aus einer Vorverurteilung unter Auflösung der dort gebildeten \n\nGesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des \n\nAngeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, \n\nhat lediglich hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe einen geringen \n\nTeilerfolg. \n\nI. \n\n2 \n\nDie Verfahrensrüge bleibt erfolglos; die Nachprüfung des angefochtenen \n\nUrteils auf Grund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs und des \n\nAusspruchs über die Einzelstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen des Generalbundesan-\n\nwalts in seiner Antragsschrift vom 9. September 2009 Bezug genommen. \n\n3 \n\nErgänzend bemerkt der Senat, dass die Urteilsgründe das Vorliegen ei-\n\nner Täuschungshandlung ausreichend belegen. Nach den Feststellungen hat \n\nder Angeklagte das von ihm zum Verkauf angebotene Unternehmen nicht nur \n\nallgemein als wirtschaftlich soliden Betrieb mit gesicherter Zukunft angepriesen. \n\nEr hat vielmehr wahrheitswidrig behauptet, der Betrieb habe bereits zwei Auf-\n\nträge im Gesamtvolumen von 250.000 € erhalten und den Geschädigten Unter-\n\nlagen gezeigt, die diese Auftragserteilung dokumentieren sollten. Deshalb stell-\n\nten seine Erklärungen nicht nur Werturteile dar, sondern enthielten darüber hin-\n\naus den für das Merkmal der Täuschung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB not-\n\nwendigen Tatsachenkern (vgl. dazu BGHSt 48, 331, 344 f.). \n\nII. \n\n4 \n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Bildung der Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe enthalten indessen einen auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe \n\nnicht aufklärbaren Widerspruch, der im Ergebnis zu einer Reduzierung der aus-\n\ngesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate führen muss. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat nach Abwägung aller für und gegen den Angeklag-\n\nten sprechenden Gesichtspunkte für den abgeurteilten Fall des Betruges im \n\nSinne von § 263 Abs. 1 StGB einerseits eine Einsatzstrafe in Höhe von \"einem \n\nJahr und acht Monaten Freiheitsstrafe\" verhängt. Im Zusammenhang mit der \n\nBildung der neuen Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen \n\naus der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Lemgo vom \n\n14. November 2006 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Detmold vom \n\n5. Juni 2007 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe hat es jedoch \n\nu.a. ausgeführt, dass bei der nunmehr nach § 54 Abs. 1 StGB neu zu bildenden \n\nGesamtstrafe die höchste verwirkte Einzelstrafe, \"im vorliegenden Fall also die \n\nsoeben festgestellte Einsatzstrafe in Höhe von einem Jahr zehn Monaten\" zu \n\nerhöhen sei. Wegen dieses nicht erklärbaren Widerspruchs hat der Senat die \n\nvom Landgericht festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate vermin-\n\ndert, da er nicht gänzlich ausschließen kann, dass die zuletzt genannte, höhere \n\nEinsatzstrafe die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe beeinflusst hat. Dadurch ist \n\nder Angeklagte unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt beschwert. \n\nIII. \n\n6 \n\nIm Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht \n\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines \n\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/4-str-307-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/4-str-307-09","retrieved":"2026-07-10 19:57:46.629723+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-06/4-str-307-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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