{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-10-06","aktenzeichen":"3 StR 376/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 376/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Brandstiftung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Okto-\n\nber 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Krefeld vom 11. Mai 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"schwerer Brandstiftung \n\nund wegen Diebstahls in vier Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch \n\nblieb\", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Un-\n\nterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen \n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er mit der Rüge der Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts begründet. Das Rechtsmittel hat mit der \n\nSachrüge im Rechtsfolgenausspruch Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\nI. Nach den Feststellungen zur schweren Brandstiftung trank der Ange-\n\nklagte am Tattag ab etwa 18.00 Uhr 12 bis 13 Flaschen Bier. Gegen 23.30 Uhr \n\nbetrat er die in einem Mehrfamilienhaus gelegene Dachwohnung seiner frühe-\n\nren Freundin Nadine K. , zündete an der Garderobe und am Schlafzimmer-\n\nschrank hängende Kleidungsstücke an und verließ die Wohnung. Dabei hielt er \n\nes für möglich und nahm es billigend in Kauf, dass das Feuer das Haus erfas-\n\nsen werde. Das Haus geriet in Brand und die Wohnungen wurden unbewohn-\n\nbar. Es entstand ein Schaden in Höhe von 139.000 €. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Der gesamte Strafausspruch hat keinen Bestand. \n\n1. Die sachverständig beratene Jugendkammer hat bei der schweren \n\nBrandstiftung eine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten \n\nbejaht und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Der Angeklagte leide an einer \n\nschweren Borderline-Persönlichkeitsstörung impulsiven Typs bei durchgängig \n\nbestehender Störung der Impulskontrolle. Da seine Affektregulation deutlich \n\nherabgesetzt sei, äußerten sich Wutausbrüche in Körperverletzungen, Sachbe-\n\nschädigungen, Autoaggressionen und in Brandstiftungen. Zerstörerische Taten \n\nzum Nachteil von Personen, mit denen er eine Beziehung gehabt habe, hätten \n\nSymptomcharakter für die Persönlichkeitsstörung. Bei dieser handele es sich \n\nnach ihrem Gewicht um eine schwere andere seelische Abartigkeit, weil durch \n\nsie das Selbstwertgefühl, die Beziehungsgestaltung, die Affektregulation und \n\ndamit insgesamt die Lebensführung des Angeklagten in erheblichem Maße be-\n\neinträchtigt seien. Infolge der Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Al-\n\nkoholisierung sei von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit \n\ndes Angeklagten zur Tatzeit auszugehen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat auf die verfahrensgegenständlichen Taten, die der \n\nAngeklagte zum Teil als Heranwachsender beging, gemäß § 32 JGG Erwach-\n\n6 \n\n7 \n\nsenenstrafrecht angewendet. Es hat einen minder schweren Fall der schweren \n\nBrandstiftung verneint, den Strafrahmen des § 306 a Abs. 1 StGB nach §§ 21, \n\n49 Abs. 1 StGB gemildert und eine Einzelstrafe von zwei Jahren und drei Mona-\n\nten festgesetzt. Aus dieser Strafe sowie den Einzelstrafen für die jeweils zwei \n\nFälle des vollendeten und des versuchten Diebstahls von einmal fünf, zweimal \n\ndrei und einmal zwei Monaten Freiheitsstrafe hat es dann eine Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren gebildet. \n\n2. Gegen die Begründung, mit der die Jugendkammer einen minder \n\nschweren Fall der schweren Brandstiftung abgelehnt hat, bestehen durchgrei-\n\nfende rechtliche Bedenken. \n\nSie hat nicht erkennbar geprüft, ob wegen der zu Gunsten des Angeklag-\n\nten angeführten Strafzumessungserwägungen und der verminderten Steue-\n\nrungsfähigkeit infolge der Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit der Alkoho-\n\nlisierung ein minder schwerer Fall der schweren Brandstiftung bejaht werden \n\nkann (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 86; § 50 Rdn. 4). Die Jugendkam-\n\nmer hat lediglich darauf abgestellt, dass die Alkoholisierung nicht ohne weiteres \n\ndie Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt, und zwar selbst dann \n\nnicht, wenn infolge der Alkoholisierung die Voraussetzungen des § 21 StGB \n\nvorliegen sollten (UA S. 27). Damit hat sie weder die Persönlichkeitsstörung des \n\nAngeklagten noch den vertypten Milderungsgrund des § 21 StGB, den sie we-\n\ngen der Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit dem Alkoholkonsum als ge-\n\ngeben angenommen hat, in ihre Abwägung einbezogen. \n\n8 \n\nWeiterhin hat die Jugendkammer bei der Ablehnung des minder schwe-\n\nren Falles und der konkreten Strafzumessung rechtsfehlerhaft zu Lasten des \n\nAngeklagten gewertet, die Brandstiftung aus Wut darüber, dass sich die Ge-\n\nschädigte K. einem anderen Mann zugewandt habe, stelle sich als Aus-\n\ndruck eines krassen, nicht mehr nachvollziehbaren Besitzdenkens und damit \n\neines besonders verachtenswerten Motivs dar. Diese Formulierung lässt besor-\n\ngen, dass das Landgericht dem Angeklagten diese Tatmotivation uneinge-\n\nschränkt vorgeworfen hat, obwohl sie ihre Ursache in der festgestellten Persön-\n\nlichkeitsstörung hat (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 5; Fischer aaO § 46 \n\nRdn. 28). \n\n9 \n\nDer Senat kann nicht sicher ausschließen, dass sich die dargestellten \n\nRechtsfehler bei der Bemessung der für die schwere Brandstiftung verhängten \n\nEinzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. \n\n10 \n\n3. Die Aufhebung der wegen der schweren Brandstiftung verhängten \n\nEinzelstrafe führt zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe. Der Senat hat auch \n\ndie Einzelstrafen für die jeweils zwei Fälle des Diebstahls und des versuchten \n\nDiebstahls aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine in sich stimmige Straf-\n\nzumessung zu ermöglichen, zumal dieser wiederum zu prüfen haben wird, ob \n\nauf alle Taten Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Außerdem \n\nkann bei der Anwendung von Jugendstrafrecht unter den Voraussetzungen des \n\n§ 5 Abs. 3 JGG von einer Jugendstrafe abgesehen werden. \n\nIII. Die angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus (§ 63 StGB) kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. \n\nDiese Maßregel setzt die positive Feststellung eines länger andauern-\n\nden, nicht nur vorübergehenden Zustands voraus, der zumindest eine erhebli-\n\nche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begrün-\n\ndet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385 f.). Sie bedarf einer besonders \n\nsorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls \n\nlangfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nDas Vorliegen eines länger andauernden Zustandes im Sinne des § 63 \n\nStGB beim Angeklagten ist nicht belegt. Vielmehr ist zu besorgen, dass die Ju-\n\ngendkammer rechtsfehlerhaft den Zustand mit der erheblich verminderten \n\nSchuldfähigkeit gleichgesetzt hat (vgl. Fischer aaO § 63 Rdn. 6). Nach den \n\nFeststellungen war der Angeklagte bei der schweren Brandstiftung, die ent-\n\nscheidend für die Unterbringungsanordnung war, als Folge der Persönlichkeits-\n\nstörung in Kombination mit der Alkoholisierung, die regelmäßig nur vorüberge-\n\nhender Natur ist, in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert. Diese Aus-\n\nführungen legen es nahe, dass die Persönlichkeitsstörung allein die verminderte \n\nSchuldfähigkeit nicht bewirkte. In einem Fall, in dem die erhebliche Verminde-\n\nrung der Steuerungsfähigkeit auf das Zusammenwirken von Persönlichkeitsstö-\n\nrung und Alkoholkonsum zurückzuführen ist, liegt ein die Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigender Zustand nur vor, wenn der \n\nTäter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in krankhafter Weise alkohol-\n\nüberempfindlich ist (vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 9 und 30) oder eine länger \n\nandauernde geistig-seelische Störung hat, bei der bereits geringer Alkoholkon-\n\nsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der \n\nSchuldfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. BGHSt 44, 369, \n\n373 ff.). Dazu verhält sich das Urteil nicht. \n\n14 \n\nIV. Wegen der dargestellten Rechtsfehler hebt der Senat den Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen zur Schuldfähigkeitsbeurtei-\n\nlung und zu den Voraussetzungen des § 63 StGB auf. Der Schuldspruch kann \n\nbestehen bleiben, weil eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei allen Taten \n\nsicher auszuschließen ist. Sollte der neue Tatrichter die Voraussetzungen des § \n\n21 StGB auch aufgrund einer Alkoholisierung bejahen und wiederum feststel-\n\nlen, dass vom Angeklagten auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu er-\n\nwarten sind, so wird er zu prüfen haben, ob dieser Gefahr schon durch die we-\n\nniger beschwerende Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-\n\nstalt (§ 64 StGB) ausreichend begegnet werden kann (vgl. Fischer aaO § 72 \n\nRdn. 5). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Sost-Scheible Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/3-str-376-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-06/3-str-376-09","retrieved":"2026-07-10 19:58:47.873464+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-06/3-str-376-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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