{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-10-02","aktenzeichen":"V ZR 235/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WEG §§ 23 Abs. 4; 46 Abs. 1 Satz 2 a) Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor; eine nach der höchstrichterlichen Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam. b) Sind die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, ist lediglich zu prüfen, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der den Bestand des angegriffe- nen Beschlusses berührt; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeits- gründen (§ 23 Abs. 4 WEG) braucht dann nicht unterschieden zu werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 235/08 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. Oktober 2009 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nWEG §§ 23 Abs. 4; 46 Abs. 1 Satz 2 \n\na) Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 \nWEG sieht das Gesetz nicht vor; eine nach der höchstrichterlichen \nKlärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam. \n\nb) Sind die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, ist lediglich zu \nprüfen, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der den Bestand des angegriffe-\nnen Beschlusses berührt; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeits-\ngründen (§ 23 Abs. 4 WEG) braucht dann nicht unterschieden zu \nwerden. \n\nBGH, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08 - LG Dessau-Roßlau \n\nAG Wernigerode \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger und ihres Streithelfers wird das Urteil \n\nder 6. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 20. No-\n\nvember 2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft. Am 9. August 2007 ist bei dem Amtsgericht der \"Antrag\" der Kläger ein-\n\ngegangen, die in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 2007 gefassten \n\nBeschlüsse für ungültig zu erklären. Die unter dem 29. August 2007 ange-\n\nforderte Verfahrensgebühr haben die Kläger am 6. September 2007 entrichtet. \n\nAm 10. September 2007 (Montag) haben sie beantragt, die Frist zur Anfech-\n\ntungsbegründung bis zum 9. Oktober 2007 zu verlängern. Diesem Antrag hat \n\ndas Amtsgericht am 20. September 2007 stattgegeben. Mit am 2. und \n\n9. Oktober 2007 eingegangenen Schriftsätzen haben die Kläger die Klage im \n\nEinzelnen begründet und beantragt, die zu TOP 4, 5, 9 bis 13, 16 und 17 er-\n\ngangenen Beschlüsse \"für nichtig zu erklären\" bzw. deren \"Ungültigkeit festzu-\n\nstellen\". Für den Fall, dass die Klagebegründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 \n\nWEG versäumt worden sein sollte, haben sie vorsorglich Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand beantragt. Im ersten Rechtszug hatten sich die Kläger zu-\n\nnächst von Rechtsanwalt B. vertreten lassen, der dem Rechtsstreit nach \n\nBeendigung des Mandats als ihr Streithelfer beigetreten ist. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des Wiedereinset-\n\nzungsgesuchs abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision möchten die \n\nKläger und ihr Streithelfer weiterhin die angefochtenen Beschlüsse zu Fall brin-\n\ngen. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Die beanstandeten \n\nBeschlüsse seien allenfalls anfechtbar, so dass es auf die Einhaltung der zwei-\n\nmonatigen Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ankomme. Die erst \n\nim Oktober 2007 eingegangenen Schriftsätze hätten diese Frist jedoch nicht \n\nmehr wahren können. Die Frist sei nicht verlängerbar. Für eine entsprechende \n\nAnwendung des § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO sei kein Raum. Dass das Amtsgericht \n\ndie Frist unzulässigerweise verlängert habe und die Klage innerhalb der verlän-\n\ngerten Frist begründet worden sei, rechtfertige keine andere Bewertung, weil \n\ndie Kläger nicht auf die Verlängerbarkeit der Frist hätten vertrauen dürfen. Dar-\n\nan scheitere auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Rechtsmittel ist insgesamt zulässig. Der Senat hat bereits ent-\n\nschieden, dass auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Anfechtungs- und \n\nNichtigkeitsgründe keine unterschiedlichen Streitgegenstände betreffen, weil \n\nAnfechtungs- und Nichtigkeitsklage materiell dasselbe Ziel verfolgen (BGHZ \n\n156, 279, 294; ebenso etwa Dötsch, ZMR 2008, 433, 434 f.; Jennißen/ \n\nSuilmann, WEG, § 46 Rdn. 13, 15 u.157; Wenzel in Bärmann, WEG, 10. Aufl., \n\n§ 43 Rdn. 100 u. § 46 Rdn. 72; vgl. auch BGHZ 134, 364, 366; 152, 1, 3 ff.). \n\nSchon deshalb vermag die Argumentation der Beklagten, das Berufungsgericht \n\nhabe die Zulassung der Revision wirksam auf die Anfechtungsklage beschränkt, \n\nnicht zu überzeugen. Sie ist darauf in der mündlichen Verhandlung vor dem \n\nSenat auch nicht mehr zurückgekommen. \n\n2. Die Revision ist auch begründet. \n\na) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin die \n\nzweimonatige Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, so dass \n\neine darauf gestützte Abweisung der Klage als unbegründet ausscheidet. Die \n\ndem Begründungserfordernis genügenden Schriftsätze vom 2. und 9. Oktober \n\n2007 sind rechtzeitig eingegangen. \n\naa) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Be-\n\nrufungsgerichts, wonach das Gesetz eine Verlängerung der Fristen des § 46 \n\nAbs. 1 WEG nicht vorsieht. \n\n(1) Offen bleiben kann, ob dieses Ergebnis, wie das Berufungsgericht \n\nmeint, auf § 224 Abs. 2 ZPO gestützt werden kann, wonach gesetzliche Fristen \n\nnur in den besonders bestimmten Fällen verlängert (oder abgekürzt) werden \n\nkönnen. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Begründungsfrist des § 46 \n\nAbs. 1 Satz 2 WEG als eine die Beschlussanfechtung materiellrechtlich aus-\n\nschließende Regelung zu qualifizieren ist (Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, \n\nZfIR 2009, 514, 515 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 179, 230 ff. vorgesehen). \n\nEs begegnet jedoch ernstlichen Zweifeln, ob § 224 ZPO überhaupt auf Aus-\n\nschlussfristen des materiellen Rechts anwendbar ist (ablehnend Dötsch, ZMR \n\n2008, 433, 437; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 224 Rdn. 1; a.A. wohl Jenni-\n\nßen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 104). Die Frage braucht aber letztlich nicht ent-\n\nschieden zu werden. Verlängerungen der Begründungsfrist stellen jedenfalls \n\nprivatrechtsgestaltende Eingriffe zu Lasten der anderen (gegnerischen) Woh-\n\nnungseigentümer dar und bedürfen als solche einer Ermächtigungsgrundlage. \n\nEine solche ist nicht ersichtlich. \n\n10 \n\n(2) Das Gesetz ordnet lediglich eine entsprechende Geltung der Rege-\n\nlungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an (§ 46 Abs. 1 Satz 3 \n\nWEG). Die Möglichkeit einer Verlängerung der Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 \n\nWEG sieht es nicht vor. Eine Heranziehung der für Rechtsmittelbegründungs-\n\nfristen geltenden Vorschriften der §§ 520 Abs. 2 Satz 1, 551 Abs. 2 Satz 5, 575 \n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO im Wege der (Rechts-)Analogie scheidet mangels Vorlie-\n\ngens einer planwidrigen Gesetzeslücke aus (gegen eine Verlängerungsmög-\n\nlichkeit auch LG Hamburg ZMR 2008, 414, 415; Niedenführ, NJW 2008, 1768, \n\n1770; Jennißen/Suilmann, WEG, § 46 Rdn. 104; Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 \n\nRdn. 55; Bergerhoff, NZM 2007, 425, 427; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., \n\n§ 46 WEG Rdn. 5; a.A. Sauren, NZM 2007, 857, 858; Stellungnahme des Deut-\n\nschen Anwaltvereins \n\nzur WEG-Reform, NZM \n\n2006, \n\n767, \n\n772; \n\nBeckOK/Scheel, WEG, § 46 Rdn. 23; vgl. auch Abramenko in Riecke/Schmid, \n\nWEG, 2. Aufl., § 46 Rdn. 8; Elzer in Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, 2007, \n\n§ 13 Rdn. 155). \n\n11 \n\n(a) Bereits die materiellrechtliche Rechtsnatur der Begründungsfrist \n\nspricht eher gegen eine analoge Anwendung von Regelungen, die im Kontext \n\nzivilprozessualer Begründungserfordernisse stehen \n\n(vgl. auch Jennißen/ \n\nSuilmann, aaO). \n\n12 \n\n(b) Davon abgesehen ist zu bedenken, dass sich der Gesetzgeber bei \n\nder Ausgestaltung des § 46 Abs. 1 WEG an der aktienrechtlichen Anfechtungs-\n\nklage orientiert hat (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). Für diese Klage verlangt das \n\nGesetz zwar nicht ausdrücklich eine Begründung innerhalb einer bestimmten \n\nFrist. Es entspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs, dass der Kläger zur Vermeidung eines materiellrechtlichen Ausschlusses \n\n(vgl. dazu nur Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 246 Rdn. 20 m.w.N.) innerhalb der ein-\n\nmonatigen Anfechtungsfrist des § 246 AktG zumindest den wesentlichen tat-\n\nsächlichen Kern der Gründe vortragen muss, auf die er die Anfechtung stützt \n\n(vgl. nur BGHZ 120, 141, 156 f.; BGH, Urt. v. 14. März 2005, II ZR 153/03, WM \n\n2005, 802, 804; jeweils m.w.N.); ein Nachschieben von neuen Gründen nach \n\nAblauf der Frist ist ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005, II ZR \n\n253/03, NJW-RR 2006, 472 m.w.N.; ebenso nunmehr für die Begründungsfrist \n\ndes § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR \n\n2009, 514, 517; Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, ZfIR 2009, 518, 519, zur \n\nVeröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Für die Ausschlussfrist des § 246 AktG \n\nsieht das Gesetz keine Verlängerungsmöglichkeit vor; eine analoge Heranzie-\n\nhung der für die Verlängerung von Rechtsmittelbegründungsfristen geltenden \n\nVorschriften wird nicht befürwortet (vgl. MünchKomm-AktG/Hüffer, 2. Aufl., \n\n§ 246 Rdn. 33 u. 35; Schmidt/Lutter/Schwab, AktG, § 246 Rdn. 9; jeweils \n\nm.w.N.). \n\n13 \n\nDieses Normkonzept hat der Gesetzgeber für die Anfechtungsklage nach \n\ndem Wohnungseigentumsgesetz bewusst übernommen. Den Materialien ist klar \n\nzu entnehmen, dass die \"rigiden Wirkungen der Ausschlussfrist\" nur in begrün-\n\ndeten Ausnahmefällen durch die entsprechende Anwendung der Regeln über \n\ndie Wiedereinsetzung abgefedert werden sollten (vgl. BT-Drs. 16/887 S. 38). \n\nDass die Frist zur Begründung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durch \n\ndie Einfügung des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG auf zwei Monate verlängert wurde, \n\nändert daran nichts. Mit dieser Maßnahme sollte lediglich dem Umstand Rech-\n\nnung getragen werden, dass die Niederschrift über die Eigentümerversamm-\n\nlung den Wohnungseigentümern nicht selten erst kurz vor Ablauf der Anfech-\n\ntungsfrist zur Verfügung steht und damit die Zeit zur Begründung knapp werden \n\nkann (BT-Drs., aaO, S. 73). Schon deshalb kann von einer planwidrigen Geset-\n\nzeslücke nicht die Rede sein. \n\n14 \n\n(c) Das gilt umso mehr, wenn man die Funktion in den Blick nimmt, die \n\nder materiellrechtlichen Begründungsfrist zukommt. Die Regelung sichert den \n\nzeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschlüsse und gewährleistet \n\ndamit über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ord-\n\nnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Ihr Zweck be-\n\nsteht darin, dass für die Wohnungseigentümer und für den zur Ausführung von \n\nBeschlüssen berufenen Verwalter zumindest im Hinblick auf Anfechtungsgrün-\n\nde alsbald Klarheit darüber hergestellt wird, ob, in welchem Umfang und auf-\n\ngrund welcher tatsächlichen Grundlage gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen \n\nÜberprüfung unterzogen werden (Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, \n\nZfIR 2009, 514, 517; Urt. v. 27. März 2009, V ZR 196/08, ZfIR 2009, 518, 519). \n\nVor diesem Hintergrund wäre es wenig überzeugend, den Eintritt der Bestands-\n\nkraft in richterliches Ermessen zu stellen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand kommt demgegenüber nur in begründeten Ausnahmekonstellationen \n\nzum Tragen (BT-Drs., aaO, S. 38). Frei von Ermessenserwägungen ist sie al-\n\nlein an das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft. \n\n15 \n\n(d) Entgegen der Auffassung der Revision gebieten verfassungsrechtli-\n\nche Überlegungen nicht die Annahme einer ausfüllungsbedürftigen Regelungs-\n\nlücke. Die der zweimonatigen Begründungsfrist zugrunde liegende Erwartung, \n\ndass innerhalb dieses Zeitraumes jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle die An-\n\nfechtung unter Berücksichtigung der Niederschrift über die Versammlung der \n\nWohnungseigentümer begründet werden kann, hält sich innerhalb des dem Ge-\n\nsetzgeber zustehenden Einschätzungsspielraums. Einen bestimmten Weg zur \n\nBereinigung von Härtefällen gibt die Verfassung nicht vor. Es ist daher verfas-\n\nsungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber hierfür den Weg über die \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewählt hat (§ 46 Abs. 1 Satz 3 WEG \n\ni.V.m. §§ 233 ff. ZPO) und er auf diese Weise die widerstreitenden Belange der \n\nWohnungseigentümer austariert hat. \n\n16 \n\nbb) Einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand hält dagegen die \n\nAnnahme des Berufungsgerichts, die verfügte Fristverlängerung entfalte keine \n\nRechtswirkungen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs ist bei der Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung wirk-\n\nsam ist, auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit rechtsfehlerhaft er-\n\ngangener gerichtlicher Entscheidungen und auf Vertrauensschutzgesichtspunk-\n\nte abzustellen. Danach darf jedenfalls eine Prozesspartei, der auf ihren recht-\n\nzeitig vor Fristablauf gestellten Antrag eine Fristverlängerung gewährt worden \n\nist, grundsätzlich davon ausgehen, dass die betreffende richterliche Verfügung \n\nwirksam ist (vgl. nur BGH, Beschl. v. 18. November 2003, VIII ZB 37/03, NJW \n\n2004, 1460 m.w.N.). Das gilt bei unklarer Rechtslage selbst dann, wenn die \n\nFristverlängerung von einem funktionell unzuständigen Gericht gewährt (BGH, \n\nBeschl. v. 21. Dezember 2004, KVZ 3/04, NJW-RR 2005, 769) wurde, und im \n\nÜbrigen auch dann, wenn der Verlängerungsantrag erst kurz vor Fristablauf \n\ngestellt wurde. Die auf einen rechtzeitigen Antrag hin bewilligte Fristverlänge-\n\nrung kommt der Partei nur dann nicht zu Gute, wenn die Verlängerung \n\nschlechthin und offensichtlich ausgeschlossen war (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Juli \n\n2007, V ZB 48/06, NJW-RR 2008, 146). Hiervon abzurücken, sieht der Senat \n\n– entgegen der Argumentation der Beklagten in der mündlichen Revisionsver-\n\nhandlung – keine Veranlassung. Ob diese Kriterien auch Geltung bei der Be-\n\nantwortung der anders gelagerten Frage beanspruchen können, unter welchen \n\nVoraussetzungen die Bindungswirkung einer von dem Berufungsgericht zu Un-\n\nrecht ausgesprochene Revisionszulassung zu verneinen ist, braucht hier nicht \n\nerörtert zu werden. \n\n17 \n\nDass die gewährte Fristverlängerung schlechthin und offensichtlich aus-\n\ngeschlossen war, lässt sich – anders als für Fristverlängerungen, die nach der \n\nnunmehr herbeigeführten höchstrichterlichen Klärung ausgesprochen werden – \n\nnicht sagen. Die Verlängerung hat das Amtsgericht am 20. September 2007 \n\nund damit vor der Senatsentscheidung zur materiellrechtlichen Einordnung der \n\nBegründungsfrist (Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 515 f.) \n\nbewilligt. Vor dem Hintergrund des Standorts der Regelung des § 46 WEG im \n\nverfahrensrechtlichen Teil des Wohnungseigentumsgesetzes war die Qualifizie-\n\nrung als prozessuale Frist und die auf dieser Grundlage befürwortete analoge \n\nAnwendung etwa von § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO durchaus vertretbar. \n\n18 \n\nb) Auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrensstandes kann die Klage \n\nauch nicht aus anderen Gründen als unbegründet abgewiesen werden. Die An-\n\nfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG ist gewahrt. Zwar ist die innerhalb \n\nder Monatsfrist eingegangene Klage erst nach Fristablauf zugestellt worden. \n\nDies ist jedoch nach § 167 ZPO unschädlich, weil die Klage \"demnächst\" (vgl. \n\ndazu Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, V ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 517 m.w.N.) \n\nzugestellt worden ist. Die Kläger haben den angeforderten Kostenvorschuss \n\nzeitnah nach Erhalt der Kostenrechnung eingezahlt. Die erheblich später veran-\n\nlasste Zustellung lag allein in der Sphäre des Gerichts begründet und beruhte \n\nnicht auf von den Klägern zu vertretenden Verzögerungen. \n\n19 \n\nc) Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das \n\nBerufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – die für eine End-\n\nentscheidung durch den Senat erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 ZPO). Anfechtungsgründe hat es wegen der von \n\nihm angenommenen Versäumung der Begründungsfrist nicht geprüft. Ob die \n\nArgumentation der Revision geeignet ist, das auf der Grundlage des Klage-\n\nvorbringens verneinte Vorliegen von Nichtigkeitsgründen auszuräumen, braucht \n\nin dem weiteren Verfahren nicht geklärt zu werden. Der Unterscheidung zwi-\n\nschen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen kommt rechtserhebliche Bedeu-\n\ntung nur zu, wenn zumindest eine der Fristen des § 46 Abs. 1 WEG versäumt \n\nworden ist. Die Klage kann dann nur noch Erfolg haben, wenn der Beschluss \n\nnach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Januar 2009, \n\nV ZR 74/08, ZfIR 2009, 514, 517). Sind die Fristen dagegen – wie hier – ge-\n\nwahrt, braucht lediglich geprüft zu werden, ob ein Rechtsverstoß vorliegt, der \n\nden Bestand des angefochtenen Beschlusses berührt. Ob der Rechtsfehler als \n\nNichtigkeits- oder als Anfechtungsgrund zu qualifizieren ist, spielt in solchen \n\nFällen keine Rolle (ebenso Dötsch, ZMR 2008, 433, 435 f.; Jennißen/Suilmann, \n\naaO, § 46 Rdn. 156 u. 159; vgl. auch BayOblG WuM 1992, 642; a.A. Wenzel in \n\nBärmann, aaO, § 46 Rdn. 77). \n\n20 \n\naa) Wie bereits (oben II.1.) dargelegt, betreffen auf denselben Lebens-\n\nsachverhalt gestützte Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe keine unterschiedli-\n\nchen Streitgegenstände. Da der Streitgegenstand maßgeblich durch den Antrag \n\nmitbestimmt wird, führt dies dazu, dass sowohl mit einem auf Feststellung der \n\nNichtigkeit als auch mit einem auf Ungültigkeitserklärung gerichteten Antrag \n\njeweils das umfassende Rechtschutzziel zum Ausdruck gebracht wird, unter \n\njedem rechtlichen Gesichtspunkt eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des \n\nzur Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeizuführen (Senat, \n\nBGHZ 156, 279, 294; Dötsch, aaO, 435; vgl. auch BGHZ 134, 364, 366; 152, 1, \n\n5 f.). Es kann daher auch ohne Antragsumstellung die Nichtigkeit des Be-\n\nschlusses ausgesprochen werden, obwohl der Antrag seinem Wortlaut nach \n\n(nur) darauf gerichtet war, den Beschluss für ungültig zu erklären (Senat, aaO, \n\nm.w.N.). \n\n21 \n\nWegen der Identität des Streitgegenstandes sind auch die Auswirkungen \n\nder Rechtskraft dieselben, gleichgültig, ob die Ungültigkeit des in Rede stehen-\n\nden Beschlusses festgestellt oder durch Urteil ausgesprochen wird (vgl. auch \n\n§ 48 Abs. 4 WEG). Mit dem Eintritt der Rechtskraft steht in beiden Fällen fest, \n\nob der Beschluss Rechtswirkungen entfaltet oder nicht. Abgesehen von den \n\nFällen der Fristversäumung nach § 46 Abs. 1 WEG besteht dann aber auch \n\nkeine Notwendigkeit, die mitunter nicht einfach zu beantwortende Frage nach \n\nder Einordnung als Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund (vgl. dazu etwa Merle \n\nin Bärmann, aaO, § 23 Rdn. 143 m.w.N.) zu klären. Ebensowenig muss das \n\nGericht Beweis über einen Nichtigkeitsgrund erheben, wenn bereits feststeht, \n\ndass ein anderer Rechtsverstoß unter dem Blickwinkel der Anfechtung durch-\n\ngreift (Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 159; Dötsch, ZMR 2008, 433, \n\n435 f.). Die Klärung auch des Nichtigkeitsgrundes kann der Kläger in derartigen \n\nFällen allenfalls bei Vorliegen eines besonderen rechtlichen Interesses im Sinne \n\nvon § 256 Abs. 1 ZPO erzwingen; für die Anwendung des § 256 Abs. 2 ZPO ist \n\nin solchen Konstellationen kein Raum (vgl. Senat, Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR \n\n222/03, NJW 2004, 3330, 3332 m.w.N.). \n\n22 \n\nbb) Der gegen die hier zugrunde gelegte Auffassung erhobene Einwand, \n\ndie Frage der rechtlichen Qualifizierung müsse geklärt werden, weil ein bereits \n\nkraft Gesetzes nichtiger Beschluss nicht mit rechtsgestaltender Wirkung für un-\n\nwirksam erklärt werden könne (Wenzel in Bärmann, aaO, § 46 Rdn. 77), recht-\n\nfertigt keine andere Beurteilung (wie hier Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. \n\n158 f.; vgl. auch BayOblG WuM 1992, 642; Dötsch, aaO), sondern verweist le-\n\ndiglich auf das Erfordernis einer sachgerechten – das Ergebnis der Entschei-\n\ndungsgründe spiegelnden – Tenorierung. Bedenkt man, dass der Tenor ohne-\n\nhin im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist (vgl. etwa Senat, Urt. v. \n\n30. März 2007, V ZR 179/06, NJW 2007, 2182 m.w.N.), erscheint es unbedenk-\n\nlich, wenn das Gericht – so es die Frage offen lässt, ob ein Anfechtungs- oder \n\nein Nichtigkeitsgrund durchgreift – den Beschluss für ungültig erklärt. Ein sol-\n\ncher Tenor bringt nicht nur das Entscheidende zum Ausdruck, dass nämlich der \n\nbezeichnete Beschluss keine Rechtswirkungen entfaltet, sondern er deckt auch \n\ndie Konstellation der Nichtigkeit mit ab, weil er keine Festlegung dazu enthält, \n\nob der Ausspruch des Gerichts konstitutiv oder deklaratorisch wirkt. Soweit der \n\nEntscheidung des Senats vom 2. Oktober 2003 (BGHZ 156, 279, 293 f.) etwas \n\nanderes entnommen werden könnte, wird daran nicht weiter festgehalten. \n\n23 \n\nDavon abgesehen zeigt etwa die Lehre von den Doppelwirkungen im \n\nRecht, dass es aus teleologischen Gründen durchaus möglich ist, ein bereits \n\nnichtiges Rechtsgeschäft anzufechten (vgl. dazu etwa Staudinger/Roth, BGB \n\n[2003], § 142 Rdn. 27 ff. m.w.N.). Dem entspricht es, dass auch im verwal-\n\ntungsgerichtlichen Verfahren überwiegend die Aufhebung eines nichtigen Ver-\n\nwaltungsaktes nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassen wird (vgl. dazu et-\n\nwa OVG Koblenz NVwZ 1987, 899; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 42 Rdn. \n\n3), obwohl § 43 Abs. 1 VwGO für die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwal-\n\ntungsaktes ausdrücklich die Feststellungsklage bereitstellt (Bender, VwGO, \n\n4. Aufl., § 42 Rdn. 12). Auch dort steht der prozessökonomische Zweck im Vor-\n\ndergrund, den Gerichten die Prüfung zu ersparen, ob ein fehlerhafter Verwal-\n\ntungsakt \"nur\" rechtswidrig oder gar nichtig ist. All dies erhellt, dass es aus- \n\nschlaggebend nicht auf eine begrifflich-formale Einordnung ankommt, sondern \n\nauf eine normative Sichtweise, die sachangemessene Problemlösungen ermög-\n\nlicht (ähnlich Jennißen/Suilmann, aaO, § 46 Rdn. 158). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wernigerode, Entscheidung vom 18.06.2008 - 9 C 571/07 WEG - \n\nLG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 20.11.2008 - 6 S 116/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-02/v-zr-235-08","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":18},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-02/v-zr-235-08","retrieved":"2026-07-10 20:00:00.060281+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-02/v-zr-235-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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