{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-10-01","aktenzeichen":"VII ZR 183/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"TierNebG § 11 Abs. 3; NRWAGTierNebG § 3 Abs. 2, § 6 Zwischen dem Besitzer von gemäß §§ 8, 9 TierNebG i.V.m. §§ 1, 3 AGTierNebG NRW zu beseitigenden Tierkörpern und einem mit der Tierkörperbeseitigung beliehenen Unternehmer entsteht ein privatrecht- liches Benutzungsverhältnis (Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2920). BGB §§ 133 A, C; 157 G Ob der Besitzer von zu beseitigenden Tierkörpern dem mit der Tierkör- perbeseitigung beliehenen Unternehmer auch dann die insgesamt für die Leistung angefallene Umsatzsteuer zu erstatten hat, wenn er nur einen Teil des in einer Entgeltliste für diese Leistung festgelegten Ent- gelts tragen muss, ist nach dem privatrechtlichen Nutzungsverhältnis zu beurteilen, dessen Inhalt gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVII ZR 183/08 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n1. Oktober 2009 \nSeelinger-Schardt, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nTierNebG § 11 Abs. 3; NRWAGTierNebG § 3 Abs. 2, § 6 \n\nZwischen dem Besitzer von gemäß §§ 8, 9 TierNebG i.V.m. §§ 1, 3 \nAGTierNebG NRW zu beseitigenden Tierkörpern und einem mit der \nTierkörperbeseitigung beliehenen Unternehmer entsteht ein privatrecht-\nliches Benutzungsverhältnis (Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 \n- X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, 2920). \n\nBGB §§ 133 A, C; 157 G \n\nOb der Besitzer von zu beseitigenden Tierkörpern dem mit der Tierkör-\nperbeseitigung beliehenen Unternehmer auch dann die insgesamt für \ndie Leistung angefallene Umsatzsteuer zu erstatten hat, wenn er nur \neinen Teil des in einer Entgeltliste für diese Leistung festgelegten Ent-\ngelts tragen muss, ist nach dem privatrechtlichen Nutzungsverhältnis zu \nbeurteilen, dessen Inhalt gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln \nist. \n\nBGH, Urteil vom 1. Oktober 2009 - VII ZR 183/08 - LG Kleve \n\nAG Geldern \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Oktober 2009 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin \n\nSafari Chabestari und die Richter Halfmeier und Leupertz \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Kleve vom 21. August 2008 insoweit aufgeho-\n\nben, als die Klage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird es ab-\n\ngeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nGeldern vom 14. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Auf die An-\n\nschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts ab-\n\ngeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.050,59 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus \n\n961,12 € seit dem 25. Juli 2007 und aus weiteren 89,47 € seit dem \n\n11. September 2007 sowie 599,80 € vorgerichtliche Rechtsan-\n\nwaltskosten zu zahlen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin \n\nzu 23 % und der Beklagte zu 77 %. Die übrigen Kosten des \n\nRechtsstreits trägt der Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt im Revisionsverfahren von dem Beklagten noch \n\nrestliches Entgelt für die Beseitigung verendeten Geflügels in Höhe von \n\n1.050,59 €. Zusätzlich macht sie einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtli-\n\nchen Rechtsanwaltskosten in einer Gesamthöhe von 599,80 € geltend. \n\nDie Klägerin betreibt eine Tierkörperbeseitigungsanstalt. Der Beklagte ist \n\nInhaber einer Geflügelfarm. In der Zeit von Januar 2004 bis Juni 2007 entsorgte \n\ndie Klägerin die Körper verendeten Geflügels des Beklagten. Der Klägerin war \n\ndie Tierkörperentsorgung während dieser Zeit durch die für die Tierkörperbesei-\n\ntigung zuständigen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften übertragen. Die \n\nKlägerin erhebt für ihre Entsorgungsleistungen Entgelte nach Entgeltlisten, die \n\nvon der zuständigen Bezirksregierung genehmigt sind. Darin ist jeweils aufge-\n\nführt, dass sich sämtliche angegebenen Entgelte der Entgeltliste zuzüglich der \n\njeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer verstehen. \n\n3 \n\nFür die Entsorgung von Tierkörpern in der Zeit von Januar 2006 bis Juni \n\n2007 stellte die Klägerin dem Beklagten insgesamt einen Betrag in Höhe von \n\n3.464,91 € in Rechnung. In den einzelnen Rechnungen zog die Klägerin von \n\nden jeweiligen Bruttobeträgen (inklusive Umsatzsteuer) jeweils Zuschüsse des \n\nKreises in Höhe von 75 % der Nettoentgelte (ohne Umsatzsteuer) ab, so dass \n\ndie Rechnungsbeträge 25 % der Nettoentgelte zuzüglich 16 % Umsatzsteuer \n\n(bezogen auf den Gesamtbetrag der Nettoentgelte) umfassten. Der Beklagte \n\nzahlte auf diese Rechnungen insgesamt 2.414,32 €, wobei er mit Ausnahme \n\nder Rechnungen vom 3. April 2007 und 3. Mai 2007 jeweils 25 % des Brutto-\n\nentgelts zahlte, also 75 % der abgerechneten Umsatzsteuer nicht beglich. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die gesamte, auf 100 % \n\ndes Nettoentgelts bezogene Umsatzsteuer oder aber nur die auf einen Anteil \n\nvon 25 % des Nettoentgelts bezogene Umsatzsteuer zu zahlen hat. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten nach Abschluss eines Teilvergleichs \n\nüber einen weiter geltend gemachten Betrag von 3.576,32 € zur Zahlung von \n\n1.050,59 € nebst Zinsen verurteilt sowie der Klägerin hinsichtlich der vorgericht-\n\nlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 599,80 € einen Freistellungsanspruch \n\nzugesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte im We-\n\nsentlichen Erfolg; die Anschlussberufung der Klägerin, gerichtet auf einen Zah-\n\nlungsausspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, blieb \n\nweitgehend erfolglos. \n\n6 \n\nMit der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihren Antrag hinsichtlich des restlichen Entgelts sowie bezüglich der \n\nvorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter. Der Beklagte beantragt die Zu-\n\nrückweisung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit \n\nes die Klage abgewiesen hat, im Übrigen zu dessen Abänderung und Neufas-\n\nsung. \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Klägerin habe als beliehenes privat-\n\nrechtliches Unternehmen eine Beseitigungsleistung an den Beklagten als Besit-\n\nzer der verendeten Tiere erbracht, welche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der \n\nUmsatzsteuer unterlegen habe. Der steuerpflichtige Umsatz werde nach dem \n\nEntgelt im Sinne von § 10 Abs. 1 UStG bemessen, das gemäß § 10 Abs. 1 \n\nSatz 2 und Satz 3 UStG auch die Zahlungen des Kreises umfasse. Steuer-\n\nschuldnerin sei nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG die Klägerin als Unternehmerin \n\ngewesen. Eine steuerrechtliche Grundlage dafür, dass der Beklagte als Leis-\n\ntungsempfänger die von der Klägerin abzuführende Umsatzsteuer an die Kläge-\n\nrin zahlen oder erstatten müsse, bestehe nicht. Die Klägerin könne die Zahlung \n\nder von ihr abzuführenden Umsatzsteuer vom Beklagten nur verlangen, wenn \n\ndafür eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage bestehe. \n\n9 \n\nEinen Vergütungsanspruch gegen den Beklagten habe die Klägerin le-\n\ndiglich nach § 16 Abs. 1 Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG) i.V.m. § 8 \n\nLandestierkörperbeseitigungsgesetz Nordrhein-Westfalen \n\n(LTierKBG) bzw. \n\nnach § 11 Abs. 3 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) \n\ni.V.m. \n\n§ 6 \n\nAusführungsgesetz \n\nzum \n\nTierische \n\nNebenprodukte-\n\nBeseitigungsgesetz (NRWAGTierNebG). Zwar sei in § 8 Abs. 1 Satz 2 und \n\nSatz 3 sowie Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 2 LTierKBG bzw. in § 6 Abs. 3, Abs. 5 \n\nSatz 1 und Abs. 6 Satz 2 AGTierNebG NRW grundsätzlich die Erhebung eines \n\nprivatrechtlichen Entgelts vorgesehen, allerdings würden diese Bestimmungen \n\ndurch § 8 Abs. 4 Satz 1 LTierKBG bzw. § 6 Abs. 7 Satz 1 NRWAGTierNebG \n\neingeschränkt. Danach würden von den Tierbesitzern für die Verarbeitung und \n\nBeseitigung von Tierkörpern lediglich Entgelte in Höhe von 25 % der dabei in \n\nder Tierkörperbeseitigungsanstalt entstehenden Kosten erhoben. Die verblei-\n\nbenden Kosten hätten nach § 8 Abs. 4 Satz 2 LTierKBG bzw. § 6 Abs. 7 Satz 3 \n\nNRWAGTierNebG die jeweils zuständigen Kreise und kreisfreien Städte zu tra-\n\ngen. \n\n10 \n\nEs komme nicht darauf an, wie der Begriff des Entgelts im Sinne von § 8 \n\nAbs. 4 Satz 1 LTierKBG bzw. § 6 Abs. 7 Satz 1 NRWAGTierNebG auszulegen \n\nsei, sondern darauf, wie der Begriff der Kosten im Sinne dieser Vorschriften \n\naufzufassen sei. \n\n11 \n\nDer Begriff der Kosten im Sinne der vorgenannten Vorschriften sei da-\n\nhingehend auszulegen, dass darunter die in Geld bewertete Gesamtheit aller \n\nAufwendungen, Ausgaben und sonstigen Zahlungsverpflichtungen zu verstehen \n\nsei, die in der Tierkörperbeseitigungsanstalt für die Verarbeitung und Beseiti-\n\ngung entstünden. Danach umfasse der Begriff der Kosten auch die Umsatz-\n\nsteuer, die für die Tierkörperbeseitigung zu entrichten sei. Für den Begriff der \n\nKosten komme es nicht darauf an, dass in den genehmigten Entgeltlisten der \n\nKlägerin niedergelegt sei, dass sich die angegebenen Entgelte zuzüglich der \n\njeweils gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer verstünden. \n\n12 \n\nDie Klägerin könne daher von dem Beklagten lediglich die Zahlung von \n\n25 % der insgesamt abzuführenden Umsatzsteuer verlangen. \n\nII. \n\n13 \n\n14 \n\nDie hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist begründet. \n\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von \n\nnoch 1.050,59 € für die Beseitigung verendeten Geflügels zu. Darüber hinaus \n\nkann sie Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe \n\nvon 599,80 € verlangen. \n\n15 \n\n16 \n\nDer Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endent-\n\nscheidung reif ist (§ 563 ZPO). \n\nAuf das Rechtsverhältnis sind das TierNebG, in Kraft getreten am \n\n29. Januar 2004, und das NRWAGTierNebG, in Kraft getreten am 1. Januar \n\n2005, anzuwenden, da die im Streit stehenden Beseitigungsleistungen von Ja-\n\nnuar 2006 bis Juni 2007 erbracht wurden. \n\n17 \n\n1. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 6 Abs. 3, 7 \n\nNRWAGTierNebG, § 3 Abs. 2 TierNebG i.V.m. der Entgeltliste der Klägerin ein \n\nEntgelt in Höhe von 25 % der Kosten verlangen, die bei ihr für die Verarbeitung \n\nund Beseitigung der im Betrieb des Beklagten verendeten Tiere angefallen sind. \n\nDer sich hieraus ergebende Zahlungsanspruch der Klägerin umfasst entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts auch die auf den Zuzahlungsanteil des \n\nKreises in Höhe von 75 % der Kosten entfallende Umsatzsteuer. \n\na) Die Klägerin hat dem Beklagten gegenüber Leistungen erbracht, die \n\ninsgesamt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegen. \n\nSteuerbare Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG führt ein Un-\n\nternehmer aus, wenn sich seine Leistung auf den Erhalt einer Gegenleistung \n\nrichtet (vgl. BFH, BFHE 133, 133). Diese Voraussetzungen liegen vor. \n\naa) Die Klägerin ist Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG (vgl. \n\nBFH/NV 1993, 331). \n\nUnternehmer nach dieser Vorschrift ist, wer eine gewerbliche Tätigkeit \n\nselbständig ausübt. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG bestimmt, dass gewerblich jede \n\ndauerhaft (\"nachhaltig\") auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtete Tätig-\n\nkeit ist (Stadie, UStG, § 2 Rdn. 38). Die Tätigkeit der Klägerin, einer juristischen \n\n18 \n\n19 \n\n20 \n\n21 \n\nPerson des Privatrechts, ist auf die nicht nur vorübergehende Erbringung von \n\nLeistungen der Tierkörperbeseitigung gegen Entgelt gerichtet. \n\n22 \n\nDie Einschränkungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG greifen nicht. Sie sind \n\n23 \n\n24 \n\nan die Tätigkeit einer justischen Person des öffentlichen Rechts geknüpft (Sta-\n\ndie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 2 Anm. 794 f.). Daran fehlt es hier. Die Kläge-\n\nrin ist nicht dadurch zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ge-\n\nworden, dass sie als Beliehene öffentlich-rechtliche Aufgaben der Tierkörperbe-\n\nseitigung wahrnimmt (Stadie in Rau/Dürrwächter, aaO). \n\nbb) Die Klägerin hat ihre Leistungen gegen Entgelt erbracht (§ 1 Abs. 1 \n\nNr. 1 UStG). \n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines \n\nprivatrechtlichen Entgelts gemäß der von ihr aufgestellten und von der Bezirks-\n\nregierung genehmigten und öffentlich bekannt gemachten Entgeltliste. Der Ent-\n\ngeltanspruch ergibt sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden privat-\n\nrechtlichen Benutzungsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR \n\n60/04, NJW 2005, 2919, 2920). Dieses beruht auf §§ 8 und 9 TierNebG i.V.m. \n\nden §§ 1 und 3 NRWAGTierNebG, wonach der Beklagte als Besitzer von \n\ntierischen Nebenprodukten verpflichtet ist, diese von der insoweit beliehenen \n\nKlägerin verarbeiten und entsorgen zu \n\nlassen. Nach § 6 Abs. 3 \n\nNRWAGTierNebG kann von der Klägerin ein privatrechtliches Entgelt für die \n\nBeseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen tierischen Ur-\n\nsprungs verlangt werden. Damit knüpft die Vorschrift den Anspruch der Klägerin \n\nauf das privatrechtliche Entgelt an die Beseitigung der tierischen Nebenproduk-\n\nte des Beklagten und damit an eine Leistung der Tierkörperbeseitigungsanstalt. \n\n25 \n\ncc) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin mit ihren \n\nLeistungen als privater Unternehmer Aufgaben kommunaler Gebietskörper-\n\nschaften wahrgenommen hat (BFH/NV 1993, 200, 201; BFH/NV 1993, 276). \n\n26 \n\nDie Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts, der als Inhaberin \n\nder Tierkörperbeseitigungsanstalt die öffentlich-rechtliche Beseitigungspflicht \n\nvon Tierkörpern übertragen worden ist, wird durch diese Übertragung (Belei-\n\nhung) nicht zu einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 4 \n\nAbs. 5 der 6. EG-Richtlinie (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 (ABl. EG Nr. L \n\n145, 1) (so auch Tehler, UR 2006, 193, 195). Nach der Rechtsprechung des \n\nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ergibt sich aus Art. 4 Abs. 5 \n\nSatz 1 der 6. EG-Richtlinie, dass ein Beliehener dann als Nichtsteuerpflichtiger \n\nzu behandeln ist, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Die Tätig-\n\nkeit muss durch eine öffentliche Einrichtung ausgeübt werden und die Vornah-\n\nme der Tätigkeit muss im Rahmen öffentlicher Gewalt erfolgen (EuGH, EuGHE \n\n1991, I-4247; EuGHE 2000, I-6355). Beides ist nicht der Fall. \n\n27 \n\nEine öffentliche Einrichtung im Sinne der 6. EG-Richtlinie liegt nach der \n\nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dann vor, \n\nwenn diese organisatorisch in die öffentliche Verwaltung eingegliedert ist \n\n(EuGH, EuGHE 1991, I-4247; EuGHE 2000, I-6355). Eine juristische Person \n\ndes Privatrechts, die wie die Klägerin nicht in die öffentliche Verwaltung einge-\n\ngliedert ist, ist auch als Beliehene keine öffentliche Einrichtung im Sinne von \n\nArt. 4 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie (EuGH, EuGHE 1991, I-4247; EuGHE 1989, \n\n3233). Die Vornahme von Tätigkeiten im Rahmen öffentlicher Gewalt beurteilt \n\nsich danach, ob diese im Rahmen eigens für sie geltender rechtlicher Regelun-\n\ngen ausgeübt werden (EuGH, EuGHE 1989, 3233). Dies ist nicht der Fall, wenn \n\ndie übertragenen Aufgaben von dem Beliehenen - wie hier - nach privatrechtli-\n\nchen Regelungen abgewickelt werden (vgl. Tehler, aaO). \n\n28 \n\nDer in der Literatur vereinzelt vertretenen Auffassung, wonach der insge-\n\nsamt mit den öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Tierkörperbeseitigung betraute \n\nprivate Unternehmer insoweit als eine \"öffentliche Einrichtung\" anzusehen sei \n\n(Lange/Stils ad Wilken, UR 2006, 7, 10), folgt der Senat aus den soeben darge-\n\nlegten Gründen nicht. \n\n29 \n\nb) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass Bemessungs-\n\ngrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz gemäß § 10 Abs. 1 UStG bei ent-\n\ngeltlichen Umsätzen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich das für \n\ndie Leistung erhaltene Entgelt ist. \n\n30 \n\naa) In § 6 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 NRWAGTierNebG ist \n\ngrundsätzlich die Erhebung eines privatrechtlichen Entgelts durch die beliehene \n\nTierkörperbeseitigungsanstalt von dem Tierbesitzer nach behördlich genehmig-\n\nten Geschäftsbedingungen oder Tarifen vorgesehen. Gemäß § 6 Abs. 7 \n\nNRWAGTierNebG haben die Besitzer von tierischen Nebenprodukten allerdings \n\nnur 25 % der Kosten der Verarbeitung und Beseitigung zu tragen; die verblei-\n\nbenden Kosten tragen nach dieser Vorschrift die Kreise und kreisfreien Städte, \n\nsoweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt. \n\n31 \n\nbb) Die Höhe der Vergütung für die Entsorgung verendeten Geflügels \n\ndes Beklagten ergibt sich im Einzelnen aus der jeweiligen durch die Bezirksre-\n\ngierung genehmigten Entgeltliste der Klägerin. Diese Entgeltliste weist entspre-\n\nchend der Regelung des § 6 Abs. 7 NRWAGTierNebG ein Entgelt in Höhe von \n\n25 % der Kosten für die Verarbeitung und Beseitigung von Tierkörpern aus, das \n\nvon dem Besitzer der Tierkörper zu leisten ist. \n\n32 \n\nc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die (Zu-)Zahlungen \n\ndes Kreises bei der Bemessung des steuerpflichtigen Umsatzes zu berücksich-\n\ntigen, denn das Entgelt umfasst gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 UStG \n\nsowohl dasjenige, was der Leistungsempfänger selbst aufwendet, um die Leis-\n\ntung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer, als auch dasjenige, was \n\nein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung ge-\n\nwährt. \n\n33 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt eine Zahlung bzw. \n\nZuzahlung (\"Zuschuss\") im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG dann vor, wenn \n\ndiese für eine bestimmte Leistung erfolgt, dem Leistungsempfänger zugute \n\nkommt und der leistende Unternehmer einen Anspruch auf die (Zu-)Zahlung hat \n\n(BFH, BStBl. II 2004, 322). Dem Beklagten als Besitzer der Tierkörper wird für \n\ndie Leistungen der Klägerin mit einem nach den genehmigten Entgeltlisten be-\n\nstimmten Preis ein Zuschuss im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG in Höhe \n\nvon 75 % der Kosten gewährt (so auch Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, \n\n§ 3 Anm. 3591, Tierkörperbeseitigung), die die Kreise und kreisfreien Städte zu \n\nübernehmen haben, soweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt. \n\n34 \n\nNichts anderes folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro-\n\npäischen Gemeinschaften, der insoweit ausgeführt hat, dass die (Zu-)Zahlung \n\nzu einer bestimmten Minderung des Abgabepreises an den Leistungsempfän-\n\nger führen muss. Diese Zahlung muss daher gerade für die Erbringung einer \n\nbestimmten Dienstleistung geleistet werden, wobei der Preis der Leistung in \n\nden Grundzügen festliegen muss (EuGH, EuGHE 2001, I-9115; EuGHE 2004, \n\nI-6985). \n\n35 \n\nEntgegen den Ausführungen des Beklagten ist der Entscheidung des \n\nBundesfinanzhofs vom 16. Januar 2003 (BFH, DStRE 2003, 681, 682) nichts \n\nanderes zu entnehmen. \n\n36 \n\nDementsprechend ist in den durch die Klägerin dem Beklagten gestellten \n\nRechnungen der Entgeltanteil von 25 % um den durch die Kreise und kreisfrei-\n\n37 \n\n38 \n\nen Städte zu tragenden Anteil von 75 % erhöht worden, denn beide Anteile zu-\n\nsammen bilden das Entgelt für die Beseitigungsleistung der Klägerin. \n\n3. Der Beklagte hat der Klägerin die für ihre Leistungen angefallene Um-\n\nsatzsteuer in voller Höhe zu erstatten. \n\na) Ein dahingehender Erstattungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht \n\naus den steuerrechtlichen Bestimmungen des UStG. Zwar ist die Klägerin als \n\nUnternehmerin gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG Steuerschuldnerin. Daraus \n\nfolgt allerdings nicht, dass sie die von ihr abzuführende Umsatzsteuer von dem \n\nEmpfänger der umsatzsteuerpflichtigen Leistung erstattet erhält. § 13 a Abs. 1 \n\nNr. 1 UStG verhält sich nicht dazu, wer die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu tra-\n\ngen hat. Das hat bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Dementspre-\n\nchend kann die Klägerin die von ihr abzuführende Umsatzsteuer vom Beklagten \n\nnur insoweit erstattet verlangen, als hierfür eine sonstige gesetzliche oder ver-\n\ntragliche Grundlage besteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2000 - V ZR \n\n416/97, DStRE 2000, 559). \n\n39 \n\nb) Eine gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung des Beklagten, der \n\nKlägerin die für die empfangenen Leistungen angefallene Umsatzsteuer zu er-\n\nstatten, besteht nicht. \n\n40 \n\naa) Sie ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 7 Satz 1 NRWAGTierNebG. Nach \n\ndieser Vorschrift kann die Klägerin von dem Beklagten ein Entgelt in Höhe der \n\nKosten für das Verarbeiten und die Beseitigung von Tierkörpern beanspruchen. \n\nDas Berufungsgericht legt diese Norm dahingehend aus, dass der Begriff der \n\nKosten die Umsatzsteuer nicht beinhaltet. Diese Auslegung ist zutreffend. Dies \n\nzu beurteilen ist der Senat nach § 545 ZPO nicht gehindert, weil der räumliche \n\nGeltungsbereich der Norm ganz Nordrhein-Westfalen erfasst und sich somit \n\nüber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt (vgl. Zöller/Heßler, \n\nZPO, 27. Aufl., § 545 Rdn. 5). \n\n41 \n\nDer Vergütungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich \n\naus § 11 Abs. 3 TierNebG i.V.m. § 6 NRWAGTierNebG. Zwar ist in § 6 Abs. 3, \n\nAbs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 NRWAGTierNebG grundsätzlich die Erhebung \n\neines privatrechtlichen Entgelts vorgesehen, allerdings werden diese Bestim-\n\nmungen durch § 6 Abs. 7 Satz 1 AGTierNebG NRW eingeschränkt. Danach \n\nwerden von den Tierbesitzern für die Verarbeitung und Beseitigung von Tier-\n\nkörpern lediglich Entgelte in Höhe von 25 % der dabei in der Tierkörperbeseiti-\n\ngungsanstalt entstehenden Kosten erhoben. Die verbleibenden Kosten haben \n\nnach § 6 Abs. 7 Satz 3 AGTierNebG NRW die jeweils zuständigen Kreise und \n\nkreisfreien Städte zu tragen. \n\n42 \n\nbb) Der Begriff der Kosten im Sinne dieser Vorschriften muss innerhalb \n\ndes Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz \n\n(NRWAGTierNebG) einheitlich ausgelegt werden. In Betracht kommt nur eine \n\nAuslegung, nach der der Unternehmer insgesamt nicht mehr als 100 % der bei \n\nihm angefallenen Umsatzsteuer erstattet verlangen kann. Eine dem entspre-\n\nchende Auslegung des Begriffes der Kosten in § 6 Abs. 7 AGTierNebG NRW in \n\nder Weise, dass der auf die jeweiligen Kostenquote entfallende Anteil der Um-\n\nsatzsteuer durch den Beklagten bzw. den Kreis zu tragen ist, ist nicht gerecht-\n\nfertigt, denn dies würde der Intention des Gesetzgebers, dem Beklagten als \n\nBesitzer von Tierkörpern einen Zuschuss in Höhe von 75 % der entstehenden \n\nKosten der Tierkörperbeseitigung zu gewähren, zuwiderlaufen. \n\n43 \n\nLeistet der Tierkörperbesitzer lediglich den auf seinen Entgeltanteil von \n\n25 % entfallenden Umsatzsteueranteil, ergibt sich im Falle eines Vorsteuerab-\n\nzugs, der den Besitzer zu einem Abzug der gesamten für die Leistung angefal-\n\nlenen Vorsteuer berechtigen würde (vgl. Umsatzsteuerrichtlinie 2005 Ab-\n\nschnitt 188 bzw. Abschnitt 192), im Ergebnis ein geringerer Entgeltanteil als \n\n25 % der Kosten bezogen auf den insgesamt anfallenden Bruttobetrag. Ausge-\n\nhend von einer Umsatzsteuer von 16 % verbliebe nach dem Vorsteuerabzug \n\nein Anteil von 13 % der Nettokosten bzw. 9 % der Bruttokosten. \n\n44 \n\nDarüber hinaus würde der gesetzgeberische Zweck, \"die durch europäi-\n\nsches Recht vorgeschriebene Beteiligung der Landwirtschaft in Höhe von 25 % \n\nan den Beseitigungskosten\" umzusetzen, verfehlt (vgl. LT-Drucks. 13/5930, Be-\n\ngründung des Gesetzentwurfs, F-Auswirkungen auf die Gemeinden und Ge-\n\nmeindeverbände). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung eine Beihilfe zur \n\nTierkörperbeseitigung an die Landwirtschaft leisten, die dem Gemeinschafts-\n\nrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Tests, Falltieren und \n\nSchlachtabfällen (2002/C 324/2, ABl. C vom 24. Dezember 2002) entspricht \n\n(vgl. LT-Drucks. 13/5930, Begründung des Gesetzentwurfs, A Allgemeiner Teil). \n\nDanach dürfen die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen von bis zu 75 % der Kos-\n\nten für die Tierkörperbeseitigung leisten (Ziff. 29 Gemeinschaftsrahmen). Eine \n\nBeihilfe, die den durch den Gemeinschaftsrahmen vorgegebenen Umfang ver-\n\nlässt, müsste ein förmliches Prüfverfahren der Europäischen Kommission zur \n\nFolge haben (Ziff. 53 Gemeinschaftsrahmen [2002/C 324/2] i.V.m. Art. 19 \n\nAbs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 659/1999, 1999/L 83/1, ABl. L vom 27. März \n\n1999). Eine solche, den Gemeinschaftsrahmen verlassende Beihilfe würde sich \n\naber durch den Vorsteuerabzug für einen insoweit berechtigten Tierkörperbesit-\n\nzer ergeben, denn er hätte nur ein Viertel der anfallenden Umsatzsteuer zu zah-\n\nlen, könnte aber die gesamte Umsatzsteuer abziehen und würde so einen ge-\n\nringeren Anteil als 25 % der Kosten zu tragen haben. \n\n45 \n\nc) Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der gesamten Umsatzsteuer \n\nergibt sich indes aus privatrechtlichen Entgeltvereinbarungen mit dem Beklag-\n\nten. \n\n46 \n\nDie Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 11 Abs. 3 TierNebG, § 6 \n\nNRWAGTierNebG eine Vergütung in Höhe von 25 % der Kosten der Verarbei-\n\ntung und Beseitigung verlangen. Maßgeblich für die Höhe der Vergütung ist ihre \n\ngenehmigte und öffentlich bekannt gemachte Entgeltliste. Deren Inhalt ist in \n\ndem hier interessierenden Punkt nicht eindeutig und bedarf der Auslegung. \n\n47 \n\nDer Senat ist nicht auf die Auslegung der gesetzlichen Grundlagen der \n\nEntgeltlisten beschränkt, vielmehr kann er auch diese selbst auslegen. Es lie-\n\ngen damit nämlich Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die nach ihrem Inhalt \n\nund typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen \n\nund redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normaler-\n\nweise beteiligten Kreise verstanden werden \n\n(vgl. BGH, Urteil vom \n\n15. November 2006 - VIII ZR 166/06, MDR 2007, 518; Urteil vom 29. Mai 2008 \n\n- III ZR 330/07, MDR 2008, 964, jeweils m.w.N.). \n\n48 \n\nDiese objektive Auslegung, die der Senat wegen der offensichtlichen \n\nVerwendung der Entgeltlisten über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus \n\nselbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - VII ZR 221/91, \n\nBGHZ 121, 173, 178; Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, \n\n323 ff.), führt hinsichtlich der Frage der Kostentragung der Umsatzsteuer auf \n\nden durch den Kreis zu leistenden Entgeltanteil zu dem Ergebnis, dass der Be-\n\nklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer insgesamt zu zahlen. \n\n49 \n\nUnter E) der maßgeblichen Entgeltliste sind die 25 %-Anteile des Ent-\n\ngelts für die Verarbeitung und Beseitigung von Tierkörpern gesondert aufge-\n\nführt. Nach F) der Entgeltliste sind sämtliche angegebenen Entgelte dieser Ent-\n\ngeltliste zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer zu zahlen. \n\n50 \n\nDem könnte entnommen werden, dass nur der gesondert ausgewiesene \n\nEntgeltanteil um eine darauf entfallende Umsatzsteuer erhöht werden soll. Das \n\nwäre allerdings nicht mit dem Grundsatz in Einklang zu bringen, dass Anknüp-\n\nfungspunkt für die Umsatzsteuer gemäß § 10 Abs. 1 UStG die gesamte Leis-\n\ntung ist. Die Umsatzsteuer bemisst sich nach dem Entgelt für diese Leistung, \n\nunabhängig davon, von wem das Entgelt gezahlt wird. Sie fällt insgesamt nur \n\neinmal in voller Höhe an. Daran knüpft die unter F) der Entgeltliste enthaltene \n\nRegelung an, wonach dem Beklagten als Leistungsempfänger zusätzlich zu \n\ndem von ihm zu zahlenden Entgeltanteil die gesetzlich gültige Umsatzsteuer \n\nauferlegt wird. Danach kann die Klägerin die Umsatzsteuer von dem Beklagten \n\nin voller Höhe erstattet verlangen. \n\n51 \n\nAllein diese Auslegung entspricht der Intention des Gesetzgebers bei der \n\nSchaffung des § 6 NRWAGTierNebG, der Rechtsgrundlage der Entgeltliste. Nur \n\nsie führt aus den dargelegten Gründen zu einer mit den europarechtlichen Vor-\n\ngaben für Beihilfen konformen Anwendung dieser Regelung und steht auch im \n\nEinklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. \n\nIII. \n\n52 \n\nDie zuerkannten Zinsen sowie die zuerkannten vorgerichtlichen Rechts-\n\nanwaltskosten folgen dem Grunde und der Höhe nach aus dem Verzug des \n\nBeklagten. \n\n53 \n\nNachdem das Berufungsgericht festgestellt hat, dass die Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von \n\n599,80 € in Rechnung gestellt haben und diese durch die Klägerin beglichen \n\nworden sind, war der Beklagte insoweit zur Zahlung des Betrages und nicht nur \n\nzur Freistellung von diesen Kosten zu verurteilen. Dementsprechend war das \n\nUrteil des Amtsgerichts abzuändern. \n\n54 \n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIV. \n\nKuffer Bauner Safari Chabestari \n\n Halfmeier Leupertz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Geldern, Entscheidung vom 14.02.2008 - 3 C 226/07 - \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 21.08.2008 - 6 S 71/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-01/vii-zr-183-08","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":3},{"jurabk":"TierNebG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"TierNebG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"TierNebG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"TierNebG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-01/vii-zr-183-08","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-01/vii-zr-183-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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