{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-10-01","aktenzeichen":"VII ZB 43/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 43/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Oktober 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch die \n\nRichter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter \n\nHalfmeier und Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 28. April 2009 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte vor dem Amtsgericht auf Zahlung eines \n\nrestlichen Werklohns von zuletzt 3.280,59 € nebst Zinsen abzüglich während \n\ndes Rechtsstreits gezahlter 909,70 € in Anspruch genommen. Geltend gemacht \n\nwurde unter anderem ein Betrag von 2.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer wegen \n\neiner Leistungsänderung. Dazu hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe \n\nmit Schreiben vom 13. Februar 2007 dem von ihr über diesen Betrag gestellten \n\nNachtrag von pauschal netto 2.000 € zugestimmt. Die Beklagte hat bestritten, \n\nsich mit der Klägerin konkret auf diesen Betrag geeinigt zu haben. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage \n\nabgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe keinen Be-\n\nweis für die behauptete Vereinbarung eines Pauschalpreises von 2.000 € zu-\n\nzüglich Mehrwertsteuer erbracht und sei somit für das Bestehen dieser Forde-\n\nrung beweisfällig geblieben. \n\n3 \n\nDie dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht \n\nals unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung nicht die an sie zu stel-\n\nlenden Mindestanforderungen erfülle. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1 ZPO statthaft. Sie ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, \n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderun-\n\ngen überspannt. \n\n5 \n\n1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung \n\ndie Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers \n\ndie Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entschei-\n\ndung ergibt. Der Berufungskläger hat daher diejenigen Punkte rechtlicher oder \n\ntatsächlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und deren Erheb-\n\nlichkeit für die angefochtene Entscheidung abzuleiten (BGH, Urteil vom \n\n14. November 2005 - II ZR 16/04, MDR 2006, 704 = DAR 2006, 207; Beschluss \n\nvom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 = MDR 2008, 994). Nicht \n\nerforderlich ist, dass die vom Berufungskläger erhobenen Rügen schlüssig oder \n\nauch nur vertretbar sind \n\n(BGH, Beschluss vom 22. November 2006 \n\n- XII ZB 130/02, FamRZ 2007, 206). \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt diesen Anforderungen. \n\nEntgegen der Darstellung des Berufungsgerichts beschränkt sich die Be-\n\nrufung nicht lediglich auf die Feststellung, das angefochtene Urteil habe nicht \n\nden gesamten Sachverhalt, der zur Entscheidung gestellt worden sei, berück-\n\nsichtigt und es sei auch nicht richtig, wenn das Amtsgericht die Auffassung ver-\n\ntrete, dass lediglich von \"ungefähr 2.000 €\" die Rede sei. \n\n8 \n\nDie Klägerin hat vielmehr gerügt, das Amtsgericht habe das Schreiben \n\nvom 13. Februar 2007, in dem die Beklagte den Nachtrag von 2.000 € Mehrkos-\n\nten bestätigt habe, bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Die in diesem \n\nSchreiben genannte Preisangabe von rund 2.000 € sei nicht als \"ungefähr\" \n\n2.000 €, sondern als \"exakt\" 2.000 € zu verstehen. Hätte das Amtsgericht die-\n\nses Schreiben berücksichtigt, hätte antragsgemäß entschieden werden müs-\n\nsen. \n\n9 \n\nDamit hat die Klägerin dargelegt, dass das Amtsgericht aus ihrer Sicht zu \n\nUnrecht vom Fehlen einer Vergütungsvereinbarung ausgegangen sei und das \n\nUrteil deshalb fehlerhaft sei. Ob diese Rechtsansicht zutrifft und ob sich aus \n\ndem Schreiben vom 13. Februar 2007 der behauptete Inhalt tatsächlich ergibt, \n\nist im Rahmen der Zulässigkeit der Berufung nicht zu überprüfen. \n\nKuffer Bauner Safari Chabestari \n\n Halfmeier Leupertz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.12.2007 - 4 C 303/07 - \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.04.2009 - 2 S 14/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-01/vii-zb-43-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-01/vii-zb-43-09","retrieved":"2026-07-10 20:00:04.031430+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-01/vii-zb-43-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. Zivilsenat","date":"2009-10-01","dockets":["VII ZB 43/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 01.10.2009 – VII ZB 43/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-01/vii-zb-43-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der\n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 28. April 2009\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/520","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"520","label":"§ 520 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Saarbrücken","court_id":null,"court_as_stated":"AG Saarbrücken","date":"2007-12-19","docket":"4 C 303/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Saarbrücken","court_id":null,"court_as_stated":"LG Saarbrücken","date":"2009-04-28","docket":"2 S 14/08","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-10-01","docket":"VII ZB 43/09","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-10-01/vii-zb-43-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-01/vii-zb-43-09","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"BauR 2010, 248","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T20:00:04.031430+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}