{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-10-01","aktenzeichen":"VII ZB 41/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 765 a Die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des genossenschaft- lichen Auseinandersetzungsguthabens stellt nicht deshalb eine unzumutbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO dar, weil sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftli- chen Wohnungsrechte des Schuldners geführt hat und die Möglichkeit besteht, dass er seine derzeitige Wohnung verliert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 41/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Oktober 2009 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZPO § 765 a \n\nDie Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des genossenschaft-\n\nlichen Auseinandersetzungsguthabens stellt nicht deshalb eine unzumutbare Härte \n\nim Sinne des § 765 a ZPO dar, weil sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftli-\n\nchen Wohnungsrechte des Schuldners geführt hat und die Möglichkeit besteht, dass \n\ner seine derzeitige Wohnung verliert. \n\nBGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 41/08 - LG Stuttgart \n\nAG Kirchheim unter Teck \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch die \n\nRichter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter \n\nHalfmeier und Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der \n\n19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. April 2008 wird \n\nauf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Gläubigerin betreibt wegen Forderungen von insgesamt 1.372,36 € \n\ndie Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Dieser beantragt Vollstre-\n\nckungsschutz gemäß § 765 a ZPO. \n\nDer am 18. Oktober 1935 geborene Schuldner, der am 8. Juni 2006 die \n\neidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist mit drei vom Sozialhilfeträger \n\nfinanzierten Geschäftsanteilen zu je 250,00 € Mitglied der Drittschuldnerin, ei-\n\nner Genossenschaft. Mit dieser schloss er am 9. März 1999 einen Nutzungsver-\n\ntrag über die von ihm innegehaltene Zweizimmerwohnung. Nach § 1 (3) des \n\nNutzungsvertrages ist das Recht zur Nutzung der Wohnung an die Mitglied-\n\nschaft bei der Genossenschaft gebunden. § 4 (3) des Nutzungsvertrages be-\n\nstimmt, dass die Genossenschaft den Vertrag kündigen darf, wenn der Woh-\n\nnungsinhaber die Mitgliedschaft verliert. \n\n3 \n\nAm 19. September 2006 erwirkte die Gläubigerin wegen der oben ge-\n\nnannten Forderungen beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschluss, mit dem unter anderem folgende Ansprüche des Schuldners gegen \n\ndie Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen \n\nwurden: \n\n1. der Auszahlungsanspruch des Schuldners bei Auseinander-\n\nsetzung mit der Genossenschaft; \n\n2. der Anspruch gegen die Genossenschaft auf laufende Auszah-\n\nlung der Gewinnanteile; \n\n3. der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des \n\nAnteils am Reservefonds; \n\n4. der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des \n\nAnteils am Vermögen im Fall einer Liquidation; \n\n5. der Anspruch auf Herausgabe der Genossenschaftssatzung. \n\n4 \n\nMit Schreiben vom 29. März 2007 kündigte die Gläubigerin gemäß § 66 \n\nAbs. 1 Satz 1 GenG die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin \n\nzum 31. Dezember 2007. Diese bestätigte die Kündigung unter dem 9. August \n\n2007 und kündigte an, das gepfändete Geschäftsguthaben des Schuldners \n\nnach Feststellung der Bilanz am 30. Juni 2008 an die Gläubigerin auszuzahlen. \n\n5 \n\nDaraufhin hat der Schuldner beim Amtsgericht beantragt, ihm Vollstre-\n\nckungsschutz gemäß § 765 a ZPO zu gewähren und den Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss aufzuheben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, \n\ndass der mit der Kündigung der Mitgliedschaft bei der Drittschuldnerin einher-\n\ngehende Verlust seiner Wohnung angesichts seiner finanziellen Lage und sei-\n\nnes angegriffenen Gesundheitszustandes eine unzumutbare Härte darstelle. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat dem Antrag des Schuldners stattgegeben und den \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich seiner in Rede stehenden \n\nAnsprüche gegen die Drittschuldnerin durch Beschluss vom 24. September \n\n2007 nach Maßgabe des Nichtabhilfebeschlusses vom 12. Oktober 2007 auf-\n\ngehoben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin \n\nhat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Wirk-\n\nsamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wiederhergestellt. Da-\n\ngegen wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit \n\nder er weiterhin die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses \n\nerstrebt. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt \n\n(§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner Vollstreckungsschutz nach \n\n§ 765 a ZPO mit der Begründung versagt, dass allein der drohende Verlust der \n\nWohnberechtigung des Schuldners keine unzumutbare Härte im Sinne des \n\n§ 765 a ZPO begründen könne. Die von der Gläubigerin im Rahmen der Voll-\n\nstreckung herbeigeführte Beendigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der \n\nDrittschuldnerin habe nicht unmittelbar zu einer Beendigung des Nutzungsver-\n\nhältnisses über die von dem Schuldner innegehaltene Wohnung geführt. Vor-\n\naussetzung hierfür sei eine Kündigung des Nutzungsvertrages, die auszuspre-\n\nchen die Drittschuldnerin auch nach dem Ausscheiden des Schuldners aus der \n\nGenossenschaft nicht verpflichtet sei. Der Verlust der Mitgliedschaft habe auch \n\nnicht eine Anwartschaft des Schuldners auf Altenbetreuung entfallen lassen. \n\nEine solche Anwartschaft sei durch den Nutzungsvertrag nicht begründet wor-\n\nden; vielmehr wäre der Schuldner im Bedarfsfall auch bei bestehender Mitglied-\n\nschaft auf die Inanspruchnahme privater entgeltlicher Pflegedienste angewie-\n\nsen. Ohne Erfolg habe sich der Schuldner zur Begründung seines Vollstre-\n\nckungsschutzbegehrens auf seinen Gesundheitszustand berufen. Sein Hinweis \n\nauf eine Diabetes- und Bluthochdruckerkrankung sowie die in Ansehung des \n\ndrohenden Verlustes der Altersversorgung behauptete Suizidgefahr reichten zur \n\nBegründung einer unzumutbaren Härte im Sinne des § 765 a ZPO nicht aus. \n\nAus dem Vorbringen des Schuldners ergebe sich nicht, dass gerade durch die \n\nKündigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten und die eventuell anschließen-\n\nde Kündigung des Nutzungsvertrages die Gefahr einer Verschlechterung seines \n\nGesundheitszustandes bestehe. Ihm sei es unbenommen, in einem von der \n\nDrittschuldnerin veranlassten Räumungsverfahren einen Räumungsschutzan-\n\ntrag zu stellen und in diesem Rahmen die ihm aus der Räumung möglicherwei-\n\nse entstehenden gesundheitlichen Nachteile geltend zu machen. \n\n2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. \n\na) Die Vorschrift des § 765 a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstre-\n\nckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den \n\nSchuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Anzu-\n\nwenden ist § 765 a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstre-\n\nckungsmaßnahme nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem un-\n\ntragbaren Ergebnis führen würde (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 \n\n- IXa ZB 228/03, BGHZ 161, 371, 374; Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, \n\nNJW 2005, 1859; Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 267/03, NJW 2004, \n\n3635, 3636 - jeweils m.w.N.). Mit Recht hat das Beschwerdegericht dem Vor-\n\nbringen des Schuldners keine Umstände entnommen, nach denen die Vollstre-\n\n9 \n\n10 \n\nckung der Gläubigerin für ihn eine im obigen Sinne unzumutbare Härte bedeu-\n\ntet. \n\n11 \n\naa) Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung in Forderungen des \n\nSchuldners gegen die Drittschuldnerin nach Maßgabe der §§ 828 ff. ZPO. Die \n\nangefochtene Pfändung (§ 829 ZPO) und Überweisung jener Forderungen zur \n\nEinziehung (§ 835 Abs. 1 ZPO) hat dazu geführt, dass die Gläubigerin nunmehr \n\nberechtigt ist, die Forderungen im eigenen Namen durchzusetzen. In dem hier-\n\ndurch bedingten Verlust der in den Forderungen repräsentierten Vermögens-\n\nwerte liegt keine Härte für den Schuldner, die mit den guten Sitten nicht zu ver-\n\neinbaren wäre. Solches macht er auch gar nicht geltend. Vielmehr beruft er sich \n\nzur Begründung seines Vollstreckungsschutzantrages darauf, durch die in Rede \n\nstehende Vollstreckungsmaßnahme habe er seine genossenschaftlichen Woh-\n\nnungsrechte verloren und es drohe der Verlust seiner Wohnung. Das trifft so \n\nnicht zu. \n\n12 \n\nDer Schuldner ist zur Nutzung seiner Wohnung aufgrund der vertragli-\n\nchen Vereinbarungen mit der Drittschuldnerin im Nutzungsvertrag vom 12. April \n\n1999 berechtigt. Dieses Nutzungsrecht wird durch die Pfändung und Überwei-\n\nsung seiner Forderungen gegen die Drittschuldnerin nicht beeinträchtigt. Es ist \n\nallenfalls deshalb betroffen, weil die Gläubigerin zur Fälligstellung und an-\n\nschließenden Beitreibung des gemäß Ziffer 1 des Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlusses gepfändeten Anspruchs auf Auszahlung des Auseinander-\n\nsetzungsguthabens von der durch § 66 Abs. 1 GenG eröffneten Möglichkeit \n\nGebrauch gemacht hat, die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldne-\n\nrin zu kündigen. Denn das Wohnungsnutzungsrecht des Schuldners ist gemäß \n\n§ 1 (3) des Nutzungsvertrages an seine Mitgliedschaft bei der Genossenschaft \n\ngebunden und diese ist bei Verlust der Mitgliedschaft gemäß § 4 (3) zur Kündi-\n\ngung des Nutzungsvertrages berechtigt. Hinzu tritt die Regelung in § 12 \n\nAbs. 2 a der Satzung der Drittschuldnerin, wonach das Recht auf eine wohnli-\n\nche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung entfällt, wenn \n\ndie Geschäftsanteile im Rahmen der durch die Kündigung erzwungenen Ausei-\n\nnandersetzung ausgezahlt werden. \n\n13 \n\nDie Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin ist nicht durch \n\ndie beanstandete Vollstreckungsmaßnahme, sondern durch die Ausübung ei-\n\nnes gesetzlich verankerten Kündigungsrechts der Gläubigerin beendet worden. \n\nDaraus folgt, dass die Forderungspfändung sich allenfalls in dem Umfang als \n\neine unzumutbare Härte im Sinne des § 765 a ZPO erweisen könnte, in dem sie \n\ngeeignet und erforderlich war, die Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners \n\nbei der Drittschuldnerin durch die Gläubigerin gemäß § 66 Abs. 1 GenG zu \n\nrechtfertigen. Das trifft schon im Ausgangspunkt nur für den unter Ziffer 1 des \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses genannten Anspruch auf Auszah-\n\nlung des Auseinandersetzungsguthabens zu, nicht hingegen für die darüber \n\nhinaus gemäß Ziffer 2 - 5 jenes Beschlusses gepfändeten Forderungen, deren \n\nBeitreibung nicht an die Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der \n\nDrittschuldnerin geknüpft ist. Weil sie nicht auf Auszahlung der Geschäftsanteile \n\ndes Schuldners gerichtet sind, konnte ihre Pfändung auch nicht gemäß § 12 \n\nAbs. 2 a der Satzung der Drittschuldnerin zu einer Verwirkung der genossen-\n\nschaftlich verankerten Wohnungsrechte des Schuldners führen. Schon deshalb \n\nkam hinsichtlich der letztgenannten Forderungen die Bewilligung von Vollstre-\n\nckungsschutz nach § 765 a ZPO nicht in Betracht. \n\n14 \n\nbb) Die Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Auszahlung des \n\nAuseinandersetzungsguthabens erweist sich nicht deshalb als unzumutbare \n\nHärte im Sinne des § 765 a ZPO, weil sie mittelbar zum Verlust der genossen-\n\nschaftlichen Wohnungsrechte des Schuldners geführt hat und die Möglichkeit \n\nbesteht, dass er seine derzeitige Wohnung verliert. Der Schuldner stützt seine \n\ngegenteilige Auffassung unter anderem auf einen Beschluss des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 27. August 1982 (14 W 138/81, WuM 1983, 267), wonach \n\ndie Pfändung eines genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens je-\n\ndenfalls dann unverhältnismäßig sein soll, wenn der Schuldner dadurch seine \n\nWohnberechtigung in einer langjährig bewohnten günstigen Mietwohnung ver-\n\nliert und er aufgrund seiner Einkommensverhältnisse ohne Inanspruchnahme \n\nvon Sozialhilfe zur Anmietung einer anderen Wohnung nicht in der Lage sei. \n\nDiese Sichtweise teilt der Senat jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht. \n\n15 \n\nRichtig ist allerdings, dass die Vollstreckungsgerichte bei der Prüfung der \n\nVoraussetzungen des § 765 a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grund-\n\ngesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten \n\nGrundrechte zu berücksichtigen haben. Ergibt die erforderliche Abwägung, \n\ndass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden Interessen des Schuld-\n\nners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wah-\n\nrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgen-\n\nde Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verletzen und dazu führen, dass \n\ndie Vollstreckung für einen gewissen, auch längeren Zeitraum einzustellen ist. \n\nDas gilt insbesondere dann, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das Grund-\n\nrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG konkret zu besorgen ist (BVerfG, BVerfGE \n\n52, 214, 219 f.; NJW 1998, 295, 296; NJW-RR 2001, 1523; NJW 2007, 2910; \n\nBGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 72; Beschluss \n\nvom 18. Dezember 2008 - V ZB 57/08, NJW 2009, 1283, 1284). \n\n16 \n\nDie durch die Pfändung und Einziehung des Auseinandersetzungsgutha-\n\nbens bedingte Gefährdung seiner Wohnungsnutzungsrechte stellt keinen derart \n\nschwerwiegenden Eingriff in grundrechtlich geschützte Belange des Schuldners \n\ndar, der in Abwägung mit dem ebenfalls grundrechtlich in Art. 14 GG und \n\nArt. 19 Abs. 4 GG verankerten Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin eine \n\nEinstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen könnte. \n\n17 \n\n (1) Nach der auf die Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens ge-\n\nstützten Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin \n\nund der mit Rücksicht auf das anwaltliche Ankündigungsschreiben der Dritt-\n\nschuldnerin vom 9. August 2007 zu unterstellenden Auszahlung des Auseinan-\n\ndersetzungsguthabens an die Gläubigerin ist gemäß § 12 Abs. 2 a der Satzung \n\nder Drittschuldnerin das Recht des Schuldners auf eine wohnliche Versorgung \n\ndurch Nutzung einer Genossenschaftswohnung entfallen. Allein der Verlust die-\n\nser - im Übrigen mit Mitteln der Sozialhilfe erworbenen - Rechtsposition ist kei-\n\nne Härte, die hinzunehmen dem Schuldner nicht zugemutet werden könnte. Er \n\nführt lediglich dazu, dass der Schuldner keinen Rechtsanspruch auf eine Ge-\n\nnossenschaftswohnung mehr hat. Ihm steht es indes frei, diesen Rechtsan-\n\nspruch durch Einzahlung mindestens eines Genossenschaftsanteils von \n\n250,00 € erneut zu begründen. Soweit er hierzu finanziell nicht in der Lage ist \n\nund er insoweit auch keine staatliche Zuwendung beanspruchen kann, treffen \n\nihn keine weitergehenden Nachteile, als sie jeder Schuldner hinnehmen muss, \n\nder infolge seiner Zahlungsunfähigkeit einen rechtsgeschäftlich begründeten \n\nLeistungsanspruch verliert. Darin liegt auch unter Berücksichtigung des Um-\n\nstandes, dass dieser Leistungsanspruch auf die Zurverfügungstellung von \n\nWohnraum gerichtet ist, kein Eingriff in grundrechtlich geschützte Belange des \n\nSchuldners, hinter denen das Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin zurück-\n\ntreten müsste. \n\n18 \n\nAnderes folgt entgegen der Auffassung des Schuldners auch nicht dar-\n\naus, dass ihm durch den Verlust des Wohnrechts zugleich die Möglichkeit ge-\n\nnommen ist, eine Altenbetreuung in einer Genossenschaftswohnung in An-\n\nspruch zu nehmen. Mit Recht weist die Gläubigerin darauf hin, dass der \n\nSchuldner durch die Mitgliedschaft bei der Drittschuldnerin keinen Anspruch auf \n\neine Altenbetreuung erworben hat. Vielmehr wird er auch für den Fall der Inan-\n\nspruchnahme einer Genossenschaftswohnung eine altersgerechte Betreuung \n\nund Pflege bei Bedarf selbst organisieren und bezahlen müssen. Allein der Um-\n\nstand, dass die Drittschuldnerin ihre Bereitschaft erklärt hat, ihm gegebenenfalls \n\neine hierfür geeignete, alters- und pflegegerechte Wohnung zur Verfügung zu \n\nstellen, rechtfertigt es auch unter Berücksichtigung der verhältnismäßig gerin-\n\ngen Höhe der beizutreibenden Forderung nicht, der Gläubigerin den rechts-\n\nstaatlich legitimierten Zugriff auf das dem Schuldner zustehende Auseinander-\n\nsetzungsguthaben zu versagen oder aufzuschieben. \n\n19 \n\nEine Beendigung des Nutzungsverhältnisses über die von ihm innegehal-\n\ntene Wohnung ist durch die pfändungsbedingte Kündigung der Mitgliedschaft \n\ndes Schuldners bei der Drittschuldnerin nicht eingetreten. Voraussetzung hier-\n\nfür ist vielmehr die Kündigung des Nutzungsvertrages, welche die Drittschuld-\n\nnerin - soweit aus dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ersichtlich - bisher \n\nnicht erklärt hat. \n\n20 \n\nDurch die der Drittschuldnerin als mittelbare Folge der Pfändung eröffne-\n\nte Möglichkeit der Kündigung des Nutzungsvertrages steht der Schuldner nicht \n\nschlechter als beispielsweise derjenige Mieter, der sich durch fortgesetzte \n\nNichtzahlung des geschuldeten Mietzinses der berechtigten Kündigung des \n\nMietverhältnisses durch den Vermieter gegenübersieht. Hier wie dort mag die \n\nVollziehung der Kündigung durch Räumung der Wohnung je nach den Umstän-\n\nden des Einzelfalles eine unzumutbare Härte für den Wohnungsinhaber bedeu-\n\nten, die er dem Gläubiger im Rahmen der Räumungsvollstreckung gemäß \n\n§ 765 a ZPO entgegenhalten kann. Darum geht es hier allerdings nicht, weil die \n\nGläubigerin nicht die Räumung der Wohnung des Schuldners betreibt. Ob er \n\nVollstreckungsschutz beanspruchen kann, wenn die Drittschuldnerin den Nut-\n\nzungsvertrag gekündigt hat und Räumung verlangt, braucht der Senat nicht zu \n\nentscheiden. \n\n21 \n\n (2) Ohne Erfolg beruft sich der Schuldner darauf, die Pfändung und Ein-\n\nziehung seines Auseinandersetzungsguthabens bei der Drittschuldnerin stelle \n\nwegen einer drohenden Verschlechterung seines ohnehin angegriffenen Ge-\n\nsundheitszustandes und damit einhergehender Suizidgefahr einen unzumutba-\n\nren Eingriff in sein Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Zu Recht hat \n\nbereits das Beschwerdegericht dem Vorbringen des Schuldners keine Tatsa-\n\nchen entnommen, nach denen die in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme \n\nzu einer konkreten Gesundheitsgefährdung mit möglicherweise suizidalen Fol-\n\ngen führen könnte. Der hiergegen vom Schuldner vorgebrachte Einwand, das \n\nBeschwerdegericht habe ihm keine ausreichende Gelegenheit für ergänzenden \n\nSachvortrag gegeben und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG), greift nicht, weil er auch mit der Rechtsbeschwerde keine \n\ntatsächlichen Umstände aufzeigt, die er in der Beschwerdeinstanz noch hätte \n\nvortragen wollen und aus denen sich eine auf die in Rede stehende Vollstre-\n\nckungsmaßnahme zurückzuführende, erhebliche Gesundheits- und Suizidge-\n\nfahr ergeben könnte. \n\n22 \n\nDer Schuldner macht geltend, durch den Verlust seiner Wohnung und \n\nseines häuslichen Umfeldes werde eine deutliche Verschlechterung seiner Dia-\n\nbetes- und Bluthochdruckerkrankung eintreten. Eine ohnehin vorhandene De-\n\npression werde sich bei einer dann erforderlichen Unterbringung in fremder \n\nUmgebung oder gar in einem Obdachlosenheim bis zu einer Suizidgefahr ver-\n\nstärken können. Daraus folgt indes nicht, dass sich bereits durch die Pfändung \n\nseines Auseinandersetzungsguthabens, die dadurch bedingte Kündigung seiner \n\nMitgliedschaft bei der Drittschuldnerin und/oder den damit schließlich einherge-\n\nhenden Verlust seines genossenschaftlichen Wohnrechts eine nicht hinnehm-\n\nbare Gefahr für Leib und Leben ergibt. Sie wäre nach dem Vorbringen des \n\nSchuldners möglicherweise für den Fall einer etwaigen Räumungsvollstreckung \n\nzu besorgen. Für die Entscheidung maßgebend ist allerdings, ob sie bereits \n\nwegen der hier in Rede stehenden Pfändungsmaßnahme besteht (vgl. BVerfG, \n\nNJW 2007, 2910, 2911; BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB \n\n22/08, NJW 2009, 80, 81 - beide für die Zuschlagserteilung im Zwangsvollstre-\n\nckungsverfahren). Das ist nicht erkennbar der Fall. Denn von dem Verlust sei-\n\nner Rechtsposition als Genossenschaftsmitglied geht naturgemäß kein so ge-\n\nwichtiger Einschnitt in die Lebensführung des Schuldners aus, wie dies bei dem \n\nbevorstehenden Verlust der Wohnung der Fall ist (vgl. BVerfG, aaO). Dass be-\n\nreits diese mittelbare Folge der Forderungsvollstreckung zu einer konkreten \n\nGesundheitsgefährdung geführt hat, ist deshalb eher unwahrscheinlich und \n\ndurch keinerlei nachprüfbaren Tatsachenvortrag belegt. Nichts anderes gilt im \n\nErgebnis für die Gefahr einer Selbsttötung, die der Schuldner selbst mit dem \n\ndrohenden Verlust seiner Wohnung und den sich hieraus ergebenden Folgen \n\nbegründet. Lediglich im Schreiben vom 8. Februar 2008 hat er geltend ge-\n\nmacht, seine Gedanken würden suizidal, wenn er sein Wohnrecht und die Aus-\n\nsicht auf eine altersgerechte Betreuung und Pflege verlieren sollte. Diese, mit \n\nder Rechtsbeschwerde nicht aufgegriffene und auch sonst nicht näher begrün-\n\ndete Behauptung ist in Erwägung der soeben erörterten Zusammenhänge nicht \n\ngeeignet, einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 \n\nGG zu begründen. Ihr sind keine konkreten Tatsachen zu entnehmen, aus de-\n\nnen sich ergeben könnte, dass der Schuldner schon wegen der beanstandeten \n\nPfändungsvollstreckung suizidgefährdet ist. Solche Umstände hätte er deutlich \n\nmachen müssen (vgl. BVerfG, aaO; BGH, aaO). Weil er auch mit Rechtsbe-\n\nschwerde nicht aufgezeigt hat, dass er solche Umstände hätte vortragen wol-\n\nlen, dringt er mit dem Einwand unzureichender Sachaufklärung durch das Be-\n\nschwerdegericht nicht durch. \n\n23 \n\nb) Aus § 54 Abs. 2 SGB I kann der Schuldner nichts zu seinen Gunsten \n\nherleiten. Die Gläubigerin hat keine Ansprüche des Schuldners auf einmalige \n\nGeldleistungen eines Sozialhilfeträgers gepfändet. Daran vermag auch der vom \n\nSchuldner in diesem Zusammenhang angeführte Umstand nichts zu ändern, \n\ndass das Sozialamt die für die Begründung der Mitgliedschaft des Schuldners \n\nbei der Drittschuldnerin erforderlichen Geschäftsanteile gezahlt hat. Die sich \n\naus der Beteiligung des Schuldners an der Genossenschaft satzungsmäßig \n\nergebenden Zahlungsansprüche werden nicht dadurch zu einmaligen Geldleis-\n\ntungen des Sozialhilfeträgers, dass er die Geldmittel für den Erwerb der Mit-\n\ngliedschaft bei der Drittschuldnerin bereitgestellt hat. \n\n24 \n\nDie beanstandete Vollstreckungsmaßnahme führt entgegen der Auffas-\n\nsung des Schuldners auch nicht mittelbar zu einer Pfändung von Sozialleistun-\n\ngen, für die dem Schuldner Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO zuzubilli-\n\ngen wäre. Die von ihm in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen \n\ndes Senats vom 4. Juli 2007 (VII ZB 15/07, NJW 2007, 2703) und 27. März \n\n2008 (VII ZB 32/07, NJW 2008, 1678) betreffen Fallkonstellationen, in denen \n\nder Gläubiger durch Pfändung eines Auszahlungsanspruchs des Schuldners \n\ngegen den Drittschuldner Zugriff auf nicht der Pfändung unterliegende Geldleis-\n\ntungen nimmt, die der Drittschuldner für den Schuldner in Empfang genommen \n\nhat. Um solche Leistungen geht es hier nicht. Die von der Pfändung umfassten \n\nAnsprüche des Schuldners gegen die Genossenschaft ersetzen keine der \n\nPfändung nicht oder nur beschränkt unterliegenden Sozialleistungen. Sie sind \n\nAusfluss der Beteiligung des Schuldners am Genossenschaftsvermögen. Dass \n\ner diese Beteiligung mit Mitteln der Sozialhilfe erworben hat, gebietet es nicht, \n\nihn gemäß § 765 a ZPO vor dem Verlust der in den gepfändeten Zahlungsan-\n\nsprüchen repräsentierten Vermögenswerte zu schützen. Nichts anderes gilt aus \n\nden bereits dargelegten Gründen für den mittelbar infolge der Pfändung und \n\nBeitreibung seines Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsgutha-\n\nbens eingetretenen Verlust seines genossenschaftlichen Wohnrechts. \n\n25 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKuffer Bauner Safari Chabestari \n\n Halfmeier Leupertz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 24.09.2007 - 1 M 1454/06 - \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.04.2008 - 19 T 417/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-01/vii-zb-41-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":15},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-01/vii-zb-41-08","retrieved":"2026-07-10 19:57:41.048578+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-01/vii-zb-41-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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