{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-10-01","aktenzeichen":"VII ZB 37/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 25; ZPO §§ 286 B, 294 a) Die einem ausländischen Staat zustehenden Forderungen aus der Vermietung eines im Inland gelegenen Objekts, die ausschließlich für den Erhalt einer kultu- rellen Einrichtung dieses Staates verwendet werden, können hoheitlichen Zwe- cken dienen und unterliegen dann der Vollstreckungsimmunität. b) Die von der Rechtsprechung zum Schutz diplomatisch und konsularisch genutz- ter Gegenstände gestellten Anforderungen an den Nachweis des Verwendungs- zwecks gelten in gleicher Weise für sonstige hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermögenswerte einer an der Staatenimmunität teilhabenden kulturellen Einrichtung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 37/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Oktober 2009 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 25; ZPO §§ 286 B, 294 \n\na) Die einem ausländischen Staat zustehenden Forderungen aus der Vermietung \neines im Inland gelegenen Objekts, die ausschließlich für den Erhalt einer kultu-\nrellen Einrichtung dieses Staates verwendet werden, können hoheitlichen Zwe-\ncken dienen und unterliegen dann der Vollstreckungsimmunität. \n\nb) Die von der Rechtsprechung zum Schutz diplomatisch und konsularisch genutz-\nter Gegenstände gestellten Anforderungen an den Nachweis des Verwendungs-\nzwecks gelten in gleicher Weise für sonstige hoheitlich genutzte Gegenstände \nund Vermögenswerte einer an der Staatenimmunität teilhabenden kulturellen \nEinrichtung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB \n8/05, NJW-RR 2006, 425). \n\nBGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 37/08 - LG München I \nAG München \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch die \n\nRichter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter \n\nHalfmeier und Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss \n\nder 20. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Februar \n\n2008 sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom glei-\n\nchen Tag aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers \n\ngegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 24. April \n\n2007 und der am 21. Januar 2007 beim Amtsgericht München \n\neingegangene Antrag des Gläubigers auf Erlass des Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschlusses werden zurückgewiesen. \n\nDer Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung \n\naus einem Schiedsspruch. \n\nDer Gläubiger erwirkte vor dem Internationalen Schiedsgericht bei der \n\nHandelskammer in Stockholm am 7. Juli 1998 einen Schiedsspruch, nach dem \n\ndie Schuldnerin an den Gläubiger 2,35 Mio. US-Dollar zuzüglich Zinsen zu zah-\n\nlen hat. Dieser Schiedsspruch wurde vom Kammergericht für vollstreckbar er-\n\nklärt (KG-Report 2001, 146). \n\n3 \n\nAuf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - \n\nmit Beschluss vom 23. Januar 2007 wegen eines Teilbetrages von 750.000 US-\n\nDollar nebst Zinsen \n\n\"alle Ansprüche der Schuldnerin an die Drittschuldnerin aus ge-\ngenwärtigen und zukünftigen Mietzinszahlungen für das von der \nDrittschuldnerin von der Schuldnerin gemietete Ladenlokal an der \nF. strasse in B. , einschließlich \nVorauszahlungen, Nachzahlungen von Geldbeträgen für Neben-\nkosten, Heizung, Warmwasser, Mietkautionen, Kostenerstattun-\ngen aus Dienstleistungen, Reparaturen und Renovierungen, Um-\nbauten, Einbauten, sowie sämtliche Ansprüche wie gegenwärtige \nund zukünftige Schadensersatzansprüche der Schuldnerin an die \nDrittschuldnerin\" \n\n4 \n\ngepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. In dem Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluss wird die Schuldnerin bezeichnet als \n\n\"Russische Föderation, beim Administrativen Büro des Präsiden-\nten der Russischen Föderation, N. , \nM. , Russland auch handelnd unter Russisches Haus der \nWissenschaft und Kultur, ausländische Vertretung des Russi-\nschen Zentrums für internationale wissenschaftliche und kulturelle \nZusammenarbeit bei dem Außenministerium der Russischen Fö-\nderation\". \n\n5 \n\nDer hiergegen gerichteten Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsge-\n\nricht - Vollstreckungsgericht - abgeholfen und den Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluss aufgehoben. Mit dem Russischen Haus der Wissenschaft und \n\nKultur (im Folgenden: Russisches Haus) sei eine weitere Schuldnerin benannt, \n\ndie im Vollstreckungstitel keine Erwähnung finde, und vom Vollstreckungsge-\n\nricht sei nicht klärbar, ob die Russische Föderation und das Russische Haus \n\ndieselbe Rechtspersönlichkeit seien. \n\n6 \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht \n\nam 21. Februar 2008 einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss \n\nerlassen, in dem die zusätzliche Bezeichnung der Schuldnerin \"auch handelnd \n\nunter Russisches Haus …\" sowie die Pfändung sämtlicher \"Ansprüche wie ge-\n\ngenwärtige und zukünftige Schadensersatzansprüche der Schuldnerin an die \n\nDrittschuldnerin\" nicht mehr enthalten sind. Im Übrigen sind die Ansprüche der \n\nSchuldnerin gegen die Drittschuldnerin wie im ursprünglichen Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung über-\n\nwiesen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin die \n\nAufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. \n\nII. \n\n7 \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus, der ursprüngliche Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss sei hinsichtlich der Bezeichnung der zu pfändenden \n\nForderung nicht hinreichend bestimmt gewesen, soweit \"sämtliche Ansprüche \n\nwie gegenwärtige und zukünftige Schadensersatzansprüche der Schuldnerin an \n\ndie Drittschuldnerin\" gepfändet gewesen seien. Die weiteren gepfändeten An-\n\nsprüche seien dagegen hinreichend bestimmt. Der Zusatz \"auch handelnd unter \n\nRussisches Haus\" komme im neu erlassenen Beschluss nicht mehr vor, weil die \n\nSchuldnerin durch das Administrative Büro der Russischen Föderation vertreten \n\nwerde und das Russische Haus im Vollstreckungstitel nicht benannt sei. \n\n8 \n\n2. Dahingestellt bleiben könne, ob das Russische Haus eine eigene \n\nRechtspersönlichkeit aufweise. Der Gläubiger habe unter Vorlage eines \n\nRechtsgutachtens schlüssig vorgetragen, dass das Russische Haus ein unselb-\n\nständiges Rechtssubjekt sei und die gepfändete Forderung der Schuldnerin \n\nzustehe. Da im Vollstreckungsverfahren nur eine formalisierte Prüfung vorzu-\n\nnehmen sei, müsse es genügen, dass dem Schuldner die Forderung als angeb-\n\nliche zustehen könne. Ob er tatsächlich Inhaber der Forderung sei, sei nicht im \n\nVollstreckungsverfahren, sondern in einem gegebenenfalls folgenden Einzie-\n\nhungsprozess zu prüfen. Die Frage, ob zwischen Schuldner und Forderungsin-\n\nhaber Identität bestehe, sei nicht anders zu behandeln als die Konstellation, in \n\nder die Aktivlegitimation des Schuldners aus sonstigen Gründen streitig sei. Es \n\nhandele sich auch insoweit um die Frage, ob die gepfändete - angebliche - For-\n\nderung in der gepfändeten Form tatsächlich bestehe. \n\n9 \n\n3. Der Schuldnerin stehe mangels hoheitlicher Zweckbestimmung keine \n\nVollstreckungsimmunität zu. Die Vermittlung von Kultur durch eine Institution \n\nwie das Russische Haus gehöre nicht zu dem Kernbereich hoheitlicher Tätig-\n\nkeit. \n\n10 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht \n\nIII. \n\noffengelassen, ob die Schuldnerin Inhaberin der gepfändeten Forderungen aus \n\ndem Mietvertrag zwischen dem Russischen Haus und der Drittschuldnerin sei. \n\nDenn nach dem eigenen Vortrag des Gläubigers stehe das Forderungsrecht der \n\nSchuldnerin nicht zu. Unstreitig sei der fragliche Mietvertrag zwischen dem \n\nRussischen Haus, das eine Auslandsvertretung des Russischen Zentrums für \n\ninternationale wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit beim Außenmi-\n\nnisterium der Russischen Föderation, einer juristischen Person, sei, und der \n\nDrittschuldnerin abgeschlossen worden. Hieraus folge, dass die gepfändeten \n\nForderungen nicht der Schuldnerin, sondern entweder dem Russischen Haus \n\noder dem Russischen Zentrum zustehen würden. Die Frage, für wen das Rus-\n\nsische Haus den Mietvertrag abgeschlossen habe, richte sich nach deutschem \n\nRecht. Danach komme es darauf an, ob der Wille, in fremden Namen zu han-\n\ndeln, erkennbar hervorgetreten sei (§ 164 Abs. 2 BGB). Da dies vorliegend \n\nnicht der Fall sei, sei die Schuldnerin offenkundig nicht Forderungsinhaberin. \n\n11 \n\n2. Wenn die Schuldnerin Inhaberin der gepfändeten Forderungen wäre, \n\nstehe ihr Vollstreckungsimmunität zu, weil die Forderungen nach ihrem glaub-\n\nhaft gemachten Vortrag dem Betrieb einer Kultureinrichtung und damit hoheitli-\n\nchen Zwecken dienen würden. \n\n12 \n\na) Das Beschwerdegericht habe verkannt, dass das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die Immunität nicht allgemein auf den Kernbereich hoheitlicher \n\nTätigkeit beschränkt habe, sondern vielmehr lediglich den völkerrechtlich zwin-\n\ngenden Schutzbereich festgelegt habe, der auch durch eine landesrechtliche \n\nQualifikation der Tätigkeit als nichthoheitlich nicht außer Kraft gesetzt werden \n\nkönne. Es komme allein darauf an, ob die Staatstätigkeit nach nationalem \n\nRecht als hoheitlich zu qualifizieren sei. Kultur- und Forschungseinrichtungen \n\nseien als hoheitliche Betätigung zu qualifizieren, zumal der Ausbau der wirt-\n\nschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen gemäß Art. 3 des \n\nWiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 \n\nzu den Aufgaben einer diplomatischen Vertretung gehöre. \n\n13 \n\nb) Die Schuldnerin habe im Einzelnen dargelegt und glaubhaft gemacht, \n\ndass die Einnahmen aus den vom Russischen Haus abgeschlossenen Mietver-\n\nträgen zur laufenden Unterhaltung des diesem zur Ausübung seiner Tätigkeit \n\nüberlassenen Grundstücks und zur Vornahme notwendiger Instandhaltungs-\n\nmaßnahmen verwendet und benötigt würden. Damit würden sie für eine hoheit-\n\nliche Tätigkeit verwendet werden. Davon ungeachtet trage nach Art. 19 c des \n\nÜbereinkommens der Vereinten Nationen 2004 der Gläubiger die Darlegungs- \n\nund Beweislast für die nichthoheitliche Zweckbestimmung des Vermögensge-\n\ngenstandes. \n\nIV. \n\n14 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhe-\n\nbung der angefochtenen Entscheidung und des vom Beschwerdegericht erlas-\n\nsenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, zur Zurückweisung der so-\n\nfortigen Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts \n\nund zur Zurückweisung des Antrags des Gläubigers auf Erlass des Pfändungs- \n\nund Überweisungsbeschlusses. \n\n15 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat offengelassen, ob die Schuldnerin tat-\n\nsächlich Inhaberin der gepfändeten Forderungen ist. Ob dies zu Recht erfolgt \n\nist, kann dahingestellt bleiben; denn wenn die Schuldnerin Inhaberin der Zah-\n\nlungsansprüche gegen die Drittschuldnerin wäre, wäre sie insoweit nicht der \n\ndeutschen Gerichtsbarkeit unterworfen. \n\n16 \n\n2. Mit Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, dass bezüglich der gepfändeten \n\nZahlungsansprüche Vollstreckungsimmunität besteht, da sie hoheitlichen Zwe-\n\ncken der Schuldnerin dienen. Die gepfändeten angeblichen Ansprüche der \n\nSchuldnerin unterfallen zwar nicht der diplomatischen Immunität (b), mit ihrer \n\nPfändung wird jedoch die allgemeine Staatenimmunität verletzt (c). \n\n17 \n\na) Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Zwangsvoll-\n\nstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne Zu-\n\nstimmung des fremden Staates unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeit-\n\npunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des \n\nfremden Staates dienen (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 392; BVerfGE 64, 1, 40; \n\nBGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Be-\n\nschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198 m.w.N.). Ob ein \n\nVermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, richtet sich danach, ob er \n\nfür eine hoheitliche Tätigkeit verwendet werden soll (BGH, Beschluss vom \n\n4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198). Nach der herrschenden \n\nTheorie der restriktiven Immunität ist zu unterscheiden zwischen hoheitlich be-\n\ndingten Tätigkeiten des Staates (acta iure imperii) und seinen privatwirtschaftli-\n\nchen Aktivitäten (acta iure gestionis). Letztere werden von der Immunität aus-\n\ngenommen (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 558 ff.; \n\nStürner, IPRax 2008, 197, 200). \n\n18 \n\nb) Die gepfändeten angeblichen Ansprüche der Schuldnerin aus dem \n\nMietvertrag mit der Drittschuldnerin fallen nicht unter die diplomatische Immuni-\n\ntät. \n\n19 \n\naa) Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstre-\n\nckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertre-\n\ntung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zu-\n\ngegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit be-\n\neinträchtigt werden könnte (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 394 f.; BGH, Beschluss \n\nvom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Beschluss vom \n\n4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425). Bei der Beurteilung der \n\nGefährdung dieser Funktionsfähigkeit zieht das Völkerrecht den Schutzbereich \n\nzugunsten des anderen Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte \n\nGefahr, nicht auf eine konkrete Beeinträchtigung der diplomatischen Tätigkeit \n\nab. \n\n20 \n\nbb) Ein Mietvertrag der Schuldnerin mit der Drittschuldnerin stünde nicht \n\nim Zusammenhang mit dem Betrieb der Botschaft oder eines Konsulats der \n\nSchuldnerin. Dass die gepfändeten Ansprüche der Aufrechterhaltung der Funk-\n\ntion ihrer diplomatischen Vertretung dienen, hat auch die Rechtsbeschwerde \n\nnicht vorgetragen. Entgegen der Rechtsbeschwerde kann auch aus Art. 3 des \n\nWiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 \n\n(BGBl. 1964 II, 959) nichts anderes hergeleitet werden. Danach gehört zwar der \n\nAusbau der kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zu den Aufgaben \n\neiner diplomatischen Mission. Das Russische Haus ist jedoch keine diplomati-\n\nsche Mission in diesem Sinne. \n\n21 \n\nc) Mit der Pfändung der angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen \n\ndie Drittschuldnerin aus dem Mietverhältnis ist jedoch die allgemeine Staaten-\n\nimmunität der Schuldnerin verletzt. Das Russische Haus als ausländische Ver-\n\ntretung des Russischen Zentrums für internationale, wissenschaftliche und kul-\n\nturelle Zusammenarbeit bei dem Außenministerium der Russischen Föderation \n\nist eine Kultureinrichtung der Schuldnerin, deren hoheitliche Vermögenswerte \n\nvon der Vollstreckungsimmunität umfasst werden. \n\n22 \n\nZu Unrecht stellt das Beschwerdegericht darauf ab, dass eine hoheitliche \n\nZweckbestimmung die unmittelbare Betroffenheit des Kernbereichs ausländi-\n\nscher hoheitlicher Tätigkeit voraussetze. Neben dem Kernbereich der staatli-\n\nchen Tätigkeit kann auch sonstiges hoheitliches Handeln unter die allgemeine \n\nStaatenimmunität fallen (BVerfG, BVerfGE 16, 27, 63). Letzterem sind die ge-\n\npfändeten Vermögenswerte der Schuldnerin zuzuordnen. \n\n23 \n\naa) Die Staatenimmunität schützt die Funktionsfähigkeit staatlichen Han-\n\ndelns nach außen. Hierzu gehört auch das Handeln selbstständiger Dienststel-\n\nlen, soweit die eingeleiteten Verfahren sich auf von diesen ausgeübte hoheitli-\n\nche Funktionen beziehen (Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht Band I/1, \n\n2. Aufl., § 73 II.1.). Die Staatenimmunität steht damit nicht nur dem Staat selbst, \n\nsondern auch Untergliederungen des Staates zu, durch die dieser handelt. Die \n\nVerbindung zum Staat als Hoheitsträger muss so eng sein, dass er auch in die-\n\nser Handlung durch die Immunität geschützt werden muss. Dies gilt um so \n\nmehr, als ein Staat, der außerhalb seiner Hoheitsgrenzen tätig werden will, in \n\naller Regel auf das Privatrecht verwiesen ist, weil das völkerrechtliche Territori-\n\nalprinzip die Geltung seiner Hoheitsakte auf sein Staatsgebiet beschränkt \n\n(Stein, IPRax 1984, 179, 180). \n\n24 \n\nOb ein Handeln oder ein Vermögenswert als hoheitlich zu qualifizieren \n\nist, entscheidet sich, soweit keine Kriterien im Völkerrecht vorhanden sind (wie \n\nz.B. im Falle eines Botschaftsgegenstandes), grundsätzlich nach der jeweiligen \n\nnationalen Rechtsordnung (lex fori) (OLG Köln, IPRax 2004, 251, 254; Dutta, \n\nIPRax 2007, 109, 110 f.; Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht Band I/1, 2. Aufl. \n\n§ 73 II.2.; Linke, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rdn. 76; Weller, \n\nRpfleger 2006, 364, 368; differenzierend Stein, IPRax 1984, 179, 182; a.A. \n\nGramlich, NJW 1981, 2618, 2619). \n\nbb) Nach diesen Maßstäben dienen die gepfändeten Ansprüche hoheitli-\n\nchen Zwecken. \n\n (1) Nach Art. 14 Abs. 1 des deutsch-russischen Abkommens über kultu-\n\nrelle Zusammenarbeit in der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. 1993 II, \n\n1256) haben die Vertragsparteien die Gründung von kulturellen Einrichtungen \n\nder jeweils anderen Vertragspartei im Hoheitsgebiet ihrer Länder zu fördern und \n\nderen Tätigkeit zu erleichtern. Kulturelle Einrichtungen in diesem Sinne sind \n\nu.a. vollständig oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Kulturinsti-\n\ntute oder Kulturzentren (Abs. 2). Jedenfalls im Zusammenhang mit der Prüfung \n\n25 \n\n26 \n\nder Reichweite eines pauschalen Immunitätsverzichts hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht als sonstige hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermögenswer-\n\nte eines ausländischen Staates im Vollstreckungsstaat unter anderem Kultur- \n\nund Forschungseinrichtungen genannt (BVerfG, BVerfGE 117, 141, 155). Da \n\nzur Wahrnehmung ausländischer Gewalt auch die vom Staat abhängige Reprä-\n\nsentation von Kultur und Wissenschaft im Ausland durch Mittelorganisationen \n\ngehört, bezieht sich das Vollstreckungsverbot grundsätzlich auch auf kulturelle \n\nEinrichtungen (Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., § 26 Rdn. 32; so auch für das Da-\n\nnish Cultural Institute der Italienische Kassationshof in einer Entscheidung vom \n\n15. Februar 1979, ILR 65 (1984), 325). Das Russische Haus als ausländische \n\nVertretung des Russischen Zentrums für internationale, wissenschaftliche und \n\nkulturelle Zusammenarbeit bei dem Außenministerium der Schuldnerin ist eine \n\nsolche kulturelle Einrichtung, mit der die Schuldnerin hoheitliche Zwecke, näm-\n\nlich die Förderung russischer Kultur in der Bundesrepublik, verfolgt. \n\n (2) Die gepfändeten Ansprüche dienen dieser Förderung und damit ho-\n\nheitlichen Zwecken. \n\nDie Schuldnerin, die nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Be-\n\nweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsimmunität \n\nträgt (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 527 m.w.N.; \n\nLange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, 2004, S. 82 ff.; a.A. \n\nHeß, Staatenimmunität bei Distanzdelikten, 1992, S. 69 ohne nähere Begrün-\n\ndung), hat den Verwendungszweck der gepfändeten Forderungen in ausrei-\n\nchendem Maße glaubhaft gemacht. \n\n27 \n\n28 \n\n29 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, \n\nBVerfGE 46, 342, 395 ff.) und des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom \n\n4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425) zu diplomatischen Vertre-\n\ntungen dürfen keine hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast \n\ndes ausländischen Staates gestellt werden. Es reicht aus, dass ein zuständiges \n\nOrgan des ausländischen Staates versichert, eine solche Zweckbestimmung sei \n\nerfolgt. Das folgt aus dem Schutz, den das Völkerrecht diplomatisch und konsu-\n\nlarisch genutzten Gegenständen gewährt. Es wäre als völkerrechtswidrige Ein-\n\nmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates zu werten, wenn die-\n\nser vor Gericht die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensge-\n\ngenstandes näher darlegen müsste. \n\n30 \n\nNichts anderes kann gelten, wenn der ausländische Staat behauptet, den \n\neiner kulturellen Einrichtung zustehenden Vermögensgegenstand für sonstige \n\nhoheitliche Zwecke zu verwenden. Nach zutreffender, aber umstrittener Auffas-\n\nsung sind die von der Rechtsprechung zum Schutz diplomatisch und konsula-\n\nrisch genutzter Gegenstände verringerten Anforderungen an die Darlegungs- \n\nund Beweislast auch auf sonst hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermö-\n\ngenswerte einer an der Staatenimmunität teilhabenden kulturellen Einrichtung \n\nauszudehnen (vgl. OLG Köln, IPRax 2004, 251, 254; LG Frankfurt/M., RIW \n\n2001, 308; Lange, Internationale Rechts- und Forderungspfändung, 2004, \n\nS. 85 ff.; Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, 1985, S. 176 f.; Hab-\n\nscheid, BerDGVR 8 (1968), 159, 267; Weller, Rpfleger 2006, 364, 368; offenge-\n\nlassen BVerfG, BVerfGE 46, 342, 402; a.A. Dutta, IPRax 2007, 109, 111; Kröll, \n\nIPRax 2004, 223, 227; Albert, Völkerrechtliche Immunität ausländischer Staaten \n\ngegen Gerichtszwang, 1984, S. 286 f., wonach in solchen Fällen die allgemei-\n\nnen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast gelten sollen). \n\n31 \n\nEinen über die Glaubhaftmachung hinausgehenden Nachweis zu for-\n\ndern, würde eine unzulässige Einmischung in die inneren Angelegenheiten des \n\nfremden Staates bedeuten. Die Staatenimmunität stellt eine wesentliche Rege-\n\nlung des Völkerrechts dar und basiert auf dem Prinzip der souveränen Gleich-\n\nheit der Staaten. Die über Art. 6 EMRK geschützten Interessen privater Voll-\n\nstreckungsgläubiger müssen insoweit zurücktreten. Behauptet der ausländische \n\nStaat, das einer Vollstreckungsimmunität genießenden kulturellen Einrichtung \n\nzustehende Vollstreckungsobjekt diene hoheitlichen Zwecken, und macht er \n\ndies glaubhaft, reicht dies zur Beweisführung aus. \n\n32 \n\nDie Schuldnerin hat vorgetragen, dass die in Betracht kommenden An-\n\nsprüche gegen die Drittschuldnerin zum Zwecke des Betriebs der kulturellen \n\nEinrichtung des Russischen Hauses (zur Unterhaltung des Grundstücks und zur \n\nVornahme von Instandhaltungsmaßnahmen) verbraucht werden. Damit werden \n\nsie der hoheitlichen Zweckbestimmung des Russischen Hauses entsprechend \n\nverwandt. Das Beschwerdegericht hat zwar keine Feststellungen zur Richtigkeit \n\ndieses von dem Gläubiger bestrittenen Vortrags getroffen. Die Schuldnerin hat \n\ndiesen Vortrag jedoch durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des \n\nDirektors des Russischen Hauses vom 20. Februar 2007 hinreichend glaubhaft \n\ngemacht. Dies kann das Rechtsbeschwerdegericht nach § 577 Abs. 5 ZPO \n\nselbst entscheiden, nachdem die eidesstattliche Versicherung vorliegt. Ob das \n\nRussische Haus rechtlich selbstständig mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit \n\nist, kann dahingestellt bleiben. Denn es kommt nicht auf die austauschbare \n\nRechtsform, sondern auf die Funktion an, die das Russische Haus erfüllt (vgl. \n\nGeimer, Internationales Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Rdn. 624 a m.w.N.). \n\nV. \n\n33 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKuffer Bauner Safari Chabestari \n\n Halfmeier Leupertz \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 24.04.2007 - 1534 M 2809/07 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 21.02.2008 - 20 T 8856/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-01/vii-zb-37-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-01/vii-zb-37-08","retrieved":"2026-07-10 19:58:26.953280+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-01/vii-zb-37-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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Januar 2007 beim Amtsgericht München\n\neingegangene Antrag des Gläubigers auf Erlass des Pfändungs-\n\nund Überweisungsbeschlusses werden zurückgewiesen.\n\nDer Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/164","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"164","label":"§ 164 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG München","court_id":null,"court_as_stated":"AG München","date":"2007-04-24","docket":"1534 M 2809/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG München I","court_id":null,"court_as_stated":"LG München I","date":"2008-02-21","docket":"20 T 8856/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"AG Tempelhof-Kreuzberg","court_id":null,"court_as_stated":"AG Tempelhof-Kreuzberg","date":"2008-10-07","docket":"46 Mitte Blatt 872N-16","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":4,"court":"LG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"LG Berlin","date":"2009-03-03","docket":"86 T 702/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":5,"court":"AG Berlin-Mitte","court_id":null,"court_as_stated":"AG Berlin-Mitte","date":"2009-09-24","docket":"30 K 98/09","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":6,"court":"AG Berlin-Mitte","court_id":null,"court_as_stated":"AG Berlin-Mitte","date":"2009-09-24","docket":"30 L 54/09","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":7,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-10-01","docket":"VII ZB 37/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-10-01/vii-zb-37-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-01/vii-zb-37-08","is_this_decision":true,"is_held":true},{"position":8,"court":"LG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"LG Berlin","date":"2009-10-12","docket":"82 T 1030/09","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":9,"court":"LG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"LG Berlin","date":"2009-10-12","docket":"82 T 1031/09","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":10,"court":"LG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"LG Berlin","date":"2009-11-16","docket":"82 T 1030/09","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":11,"court":"LG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"LG Berlin","date":"2009-11-23","docket":"82 T 1031/09","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":12,"court":"KG","court_id":"kg","court_as_stated":"Kammergericht","date":"2010-06-14","docket":"1 W 276/09","decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:KG:2010:0614.1W276.09.0A","id":"kg/2010-06-14/1-w-276-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/kg/2010-06-14/1-w-276-09","is_this_decision":false,"is_held":true},{"position":13,"court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","date":"2011-10-12","docket":"2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10","decision_type":"Nichtannahmebeschluss","ecli":null,"id":"bverfg/2011-10-12/2-bvr-2984-09-2-bvr-3057-09-2-bvr-1842-10","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2011-10-12/2-bvr-2984-09-2-bvr-3057-09-2-bvr-1842-10","is_this_decision":false,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). 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