{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-10-01","aktenzeichen":"4 StR 384/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 384/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Oktober 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Menschenhandels \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Oktober 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Detmold vom 12. Mai 2009 \n\na) \n\nim Schuldspruch in den Fällen II. 2. und 3. der Ur-\n\nteilsgründe dahin geändert, dass die tateinheitliche \n\nVerurteilung wegen Förderung sexueller Handlun-\n\ngen Minderjähriger entfällt; \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maß-\n\ngabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gericht-\n\nliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den \n\n§§ 460, 462 StPO zu treffen ist. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels zum \n\nZwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Förderung sexueller Hand-\n\nlungen Minderjähriger in zwei Fällen sowie wegen vorsätzlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Landgericht den Ange-\n\nklagten in den Fällen II 2. und 3. der Urteilsgründe jeweils auch wegen tatein-\n\nheitlich begangener Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 \n\nAbs. 2 StGB) verurteilt hat. Die vom Angeklagten in den genannten Fällen je-\n\nweils verwirklichte Tatbestandsvariante des Menschenhandels zum Zweck der \n\nsexuellen Ausbeutung nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB geht der Tatbestandsva-\n\nriante des § 180 Abs. 2 StGB vor (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 299; Fischer StGB \n\n56. Aufl. § 232 Rdn. 35). Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener För-\n\nderung sexueller Handlungen Minderjähriger muss daher entfallen. Die Aus-\n\nsprüche über die Einzelstrafen in den vorgenannten Fällen bleiben hiervon un-\n\nberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die - ersichtlich \n\nnicht strafschärfend gewertete - tateinheitliche Verurteilung wegen Förderung \n\nsexueller Handlungen Minderjähriger auf mildere Einzelstrafen erkannt hätte. \n\n3 \n\n2. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben, \n\nweil sich das angefochtene Urteil nicht dazu verhält, ob zum Zeitpunkt seines \n\nErlasses die Vollstreckung der Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus dem Urteil \n\ndes Amtsgerichts L. vom 19. September 2008 bereits erledigt war oder \n\nnicht. Eine revisionsrechtliche Überprüfung, ob aus den wegen der vom Ange-\n\nklagten vor der Vorverurteilung begangenen Taten hier verhängten Einzelstra-\n\nfen und der Geldstrafe aus der genannten Vorverurteilung gemäß § 55 Abs. 1 \n\nSatz 1 StGB eine Gesamtstrafe hätte gebildet werden können, ist daher nicht \n\nmöglich. Da nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte durch die unterblie-\n\nbene Prüfung und Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamt-\n\nstrafe beschwert ist, hebt der Senat das Urteil im Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe auf. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie \n\nrechtsfehlerfrei getroffen worden sind. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Senat macht deshalb von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 b StPO \n\nGebrauch. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt somit dem nach \n\n§ 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Okto-\n\nber 2004 - 5 StR 430/04, NJW 2004, 3788). \n\nAngesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hat der Senat \n\ndie Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 und 4 \n\nStPO selbst getroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - 5 StR \n\n430/04, BGHR StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2). \n\nAthing Solin-Stojanović Ernemann \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-01/4-str-384-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-10-01/4-str-384-09","retrieved":"2026-07-10 20:01:22.303649+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-10-01/4-str-384-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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