{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-09-30","aktenzeichen":"2 StR 280/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 280/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2009 \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nErfurt vom 9. Januar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben, \n\nsoweit er verurteilt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"sexueller Nötigung \n\n- Vergewaltigung -\" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten \n\nmit Bewährung verurteilt; von dem Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung hat \n\nes ihn freigesprochen. \n\nHiergegen wendet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Ver-\n\nfahrensrüge Erfolg; auf die Sachrüge kommt es daher nicht an. \n\n3 \n\n4 \n\nMit Recht beanstandet der Beschwerdeführer das durchgeführte Selbst-\n\nleseverfahren (§§ 261, 249 Abs. 2 StPO). \n\nDer Vorsitzende der Jugendschutzkammer hat am ersten Hauptverhand-\n\nlungstag die Durchführung des Selbstleseverfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO \n\nfür eine Vielzahl von zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten ausge-\n\ntauschten SMS-Nachrichten angeordnet und den Schöffen diese Kurznachrich-\n\nten in Kopie zur Verfügung gestellt. Am zweiten Hauptverhandlungstag hat der \n\nVorsitzende lediglich festgestellt, dass die SMS-Nachrichten den Schöffen im \n\nWege des Selbstleseverfahrens zur Kenntnis gelangt sind. Bis zum Abschluss \n\nder Hauptverhandlung findet sich dagegen kein Eintrag im Protokoll, dass auch \n\ndie Berufsrichter vom Wortlaut der Nachrichten Kenntnis genommen haben und \n\ndie übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. \n\n5 \n\nMacht das Tatgericht von der Möglichkeit des Selbstleseverfahrens nach \n\n§ 249 Abs. 2 StPO Gebrauch, müssen sowohl die Berufsrichter als auch die \n\nSchöffen vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis nehmen, diese also tatsächlich \n\ngelesen haben. Eine Differenzierung hinsichtlich der Vorgehensweise zwischen \n\nBerufsrichtern und Schöffen ist unzulässig (BGH NStZ 2001, 161; 2005, 160; \n\nvgl. insoweit auch KK-Diemer, StPO 6. Aufl. § 249 Rdn. 36, 39). Die übrigen \n\nBeteiligten müssen Gelegenheit zur Kenntnisnahme vom Wortlaut gehabt ha-\n\nben. Der Vorsitzende muss gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO die Feststellung \n\nüber die Kenntnisnahme sowie die Gelegenheit hierzu in das Protokoll aufneh-\n\nmen. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne des \n\n§ 273 StPO (vgl. BGH NStZ 2000, 47; 2001, 161; 2005, 160; StV 2000, 603, \n\n604). Der Nachweis hierüber kann somit nur durch das Protokoll geführt werden \n\n(§ 274 StPO). \n\n6 \n\nWurde die Feststellung der Kenntnisnahme durch die Richter sowie der \n\nGelegenheit hierzu für die übrigen Verfahrensbeteiligten nicht protokolliert, ist \n\nsomit aufgrund der negativen Beweiskraft des Protokolls davon auszugehen, \n\ndass das Beweismittel nicht zur Kenntnis gelangt ist bzw. die Gelegenheit hier-\n\nzu nicht eingeräumt worden ist (vgl. BGH NStZ 2005, 160; NJW 2009, 2836). \n\nDem Revisionsgericht ist damit verwehrt, hierzu freibeweisliche Ermittlungen \n\nanzustellen. Die Beweiskraft des - hier auch nach Erhebung der Verfahrensrüge \n\nnicht berichtigten (vgl. dazu auch BGH NJW 2009, 2836) - Protokolls kann nur \n\nbei offenkundiger Fehler- oder Lückenhaftigkeit entfallen; solches ist hier nicht \n\nersichtlich. Eine Lückenhaftigkeit ergibt sich nicht etwa schon daraus, dass die \n\nAnordnung des Selbstleseverfahrens, nicht aber die nach § 249 Abs. 2 StPO \n\nnotwendige Feststellung über dessen erfolgreiche Durchführung vermerkt ist. \n\nDenn die Anordnung des Selbstleseverfahrens lässt keinen Schluss auf die wei-\n\ntere Beachtung des Verfahrens nach § 249 Abs. 2 StPO zu (vgl. BGH NStZ \n\n2000, 47 m.w.N.). \n\n7 \n\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklag-\n\nten auf dem aufgezeigten Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Das \n\nLandgericht hat sich sowohl bei der Überführung des die Tat bestreitenden An-\n\ngeklagten als auch bei der Frage, ob es sich um eine Jugendverfehlung hande-\n\nle, auf die den gewechselten Kurznachrichten entnommene Ankündigung des \n\nAngeklagten gestützt, mit dem Opfer auch gegen dessen Willen geschlechtlich \n\nzu verkehren. Der Inhalt der im Urteil auf 12 Seiten wiedergegebenen SMS-\n\nNachrichten konnte nicht im Wege des Vorhalts in die Hauptverhandlung einge-\n\nführt werden (vgl. BGH NStZ 2001, 161; BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, \n\nunterbliebene 1). \n\nFischer \n\nRothfuß \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nCierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/2-str-280-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/2-str-280-09","retrieved":"2026-07-10 19:53:28.998958+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-30/2-str-280-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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