{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-09-30","aktenzeichen":"2 StR 270/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 270/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n30. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom \n\n30. September 2009, an der teilgenommen haben: \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Fischer \n\nals Vorsitzender, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Appl und \n\nCierniak, \n\nBundesanwalt \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nKöln vom 4. März 2009 wird als unbegründet verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen \n\ngerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte und in der Haupt-\n\nverhandlung vor dem Senat auf das Strafmaß beschränkte Revision hat keinen \n\nErfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts folgte der Angeklagte am \n\nfrühen Morgen des 20. August 2008 der erheblich alkoholisierten Nebenklägerin \n\n R. auf deren Heimweg von einer Diskothek, wobei er noch nicht \n\nan einen gewaltsamen, sexuellen Übergriff dachte (UA S. 14). Nachdem die \n\nNebenklägerin das Mietshaus betreten hatte, „spazierte (er) unschlüssig dar-\n\nüber, was er jetzt unternehmen sollte, noch ein wenig vor dem Haus hin und \n\nher\" (UA S. 15). Als Frau R. erneut die Haustür öffnete, um nach ihrer \n\nFreundin zu schauen, drängte er sie mit seinem Körper zurück in den Flur und \n\nweiter in einen links davon gelegenen Seitenflur. Die Nebenklägerin war völlig \n\napathisch, konnte keinen klaren Gedanken mehr fassen und vor Schreck zu-\n\nnächst keinen Ton herausbringen. Spätestens jetzt war er entschlossen, auch \n\ngegen ihren Willen und etwa geleisteten Widerstand unter Ausnutzung ihrer \n\n- wie von ihm erkannt - alkoholbedingt erheblich geminderten Widerstandskraft \n\nsexuelle Handlungen vorzunehmen; er fasste sie an den Armen, brachte sie, \n\nobwohl sie ihn von sich wegzudrücken versuchte, aus dem Gleichgewicht und \n\nauf dem Steinfußboden des Seitenflurs zum Liegen. Sodann zog er ihr Jeans \n\nund Slip aus. Die Nebenklägerin hatte die Vorstellung, der Angeklagte wolle ihr \n\nGewalt antun und sie danach umbringen. Sie war deshalb starr vor Schreck und \n\nwagte nicht, um Hilfe zu rufen. Der Angeklagte nahm an ihr verschiedene sexu-\n\nelle Handlungen vor; unter anderem führte er einen Finger in ihre Scheide ein, \n\nobwohl sie ihn, als er dazu ansetzte, wegzudrücken versuchte und vernehmbar \n\näußerte: \"Lass mich!\". Als er Anstalten machte, nunmehr den Geschlechtsver-\n\nkehr mit der Nebenklägerin auszuführen, stieß diese ihn so heftig weg, dass er \n\nwegen des erwarteten weiteren Widerstands von seinem Tatplan Abstand \n\nnahm und vom Tatort flüchtete. \n\n2. Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken. \n\na) Die Wertung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Nebenkläge-\n\nrin mit Beharrlichkeit \"bis zu ihrem Haus verfolgt\", ist frei von Rechtsfehlern. \n\nZwar hatte der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Absicht, die Ne-\n\nbenklägerin zu vergewaltigen. Diese hatte ihm aber zuvor in der Diskothek, in \n\nder er sich ihr bereits genähert hatte, keine Beachtung geschenkt und \"mit ab-\n\nlehnender Zurückhaltung\" reagiert (UA S. 13). Unter diesen Umständen ist die \n\nBewertung des Verhaltens des Angeklagten als beharrlich nicht rechtsfehler-\n\nhaft. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nb) Soweit die Strafkammer weiter ausführt, der Angeklagte habe die Ne-\n\nbenklägerin überrumpelt und in den dunklen Seiteneingang des Hausflurs ge-\n\ndrängt, handelt es sich nicht um einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, son-\n\ndern - wie auch der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - um die \n\nHeranziehung der näheren Umstände der auch verwirklichten Tatbestandsal-\n\nternative des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB. \n\n6 \n\nc) Rechtsfehlerfrei ist auch die strafschärfende Erwägung des Landge-\n\nrichts, der Angeklagte sei „in den Jahren 2006 und 2007 dreimal, allerdings \n\nnicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten und wegen Diebstahls, \n\nKörperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und unerlaubten \n\nHandels mit Betäubungsmitteln jeweils mit Geldstrafe belegt worden“ (UA \n\nS. 40). Die Strafkammer stellt hier - ebenso wie im Blick auf den Vorfall vom \n\n6. August 2004 - auf die Tathandlungen ab; dies folgt aus der Hervorhebung \n\nder Tatzeitpunkte. Im Übrigen kann allein die Tatsache, dass der Angeklagte \n\nnach der abzuurteilenden Tat bestraft worden ist, durchaus berücksichtigt wer-\n\nden, soweit dies zur zutreffenden Erfassung der Täterpersönlichkeit angezeigt \n\nerscheint. \n\n7 \n\nd) Der Senat lässt offen, ob die strafschärfende Erwägung, der Ange-\n\nklagte habe der Nebenklägerin vor ihrem Hause aufgelauert (UA S. 40), in ei-\n\nnem Spannungsverhältnis zu der Feststellung steht, der Angeklagte sei, nach-\n\ndem die Nebenklägerin im Hauseingang verschwunden war, unschlüssig dar-\n\nüber, was er jetzt unternehmen solle, noch ein wenig vor dem Haus hin und her \n\ngegangen (UA S. 15). Denn auf einem etwaigen Rechtsfehler würde das ange-\n\nfochtene Urteil nicht beruhen. Der Senat schließt aus, dass die Strafe, die nach \n\nAuffassung des Landgerichts „im unteren Bereich des Vertretbaren“ liegt, ohne \n\ndie genannte Erwägung noch geringer ausgefallen wäre. \n\n8 \n\ne) Der Angeklagte ist nach der hier abgeurteilten Tat vom Amtsgericht \n\nKöln zu einer Geldstrafe verurteilt worden, ohne dass das Landgericht Feststel-\n\nlungen zu einer Erledigung der Sanktion getroffen hat. Der Senat schließt je-\n\ndoch aus, dass der Angeklagte durch einen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 StGB \n\nbeschwert wäre. \n\nFischer \n\nRothfuß \n\nRoggenbuck \n\nAppl \n\nCierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/2-str-270-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-30/2-str-270-09","retrieved":"2026-07-10 19:53:50.655926+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-30/2-str-270-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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