{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"X ZB 1/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren RVG § 15a Abs. 1, Abs. 2, 3. Alt.; RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 Die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprü- fungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen. Zur Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 1/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2009 \n\nin dem Kostenfestsetzungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein\n\nGebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren \n\nRVG § 15a Abs. 1, Abs. 2, 3. Alt.; RVG-VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 \n\nDie Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprü-\n\nfungsverfahren vor der Vergabekammer erhält, ist auf die Verfahrensgebühr \n\ndes Beschwerdeverfahrens anzurechnen. \n\nZur Anwendbarkeit des § 15a RVG auf Altfälle. \n\nBGH, Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 - OLG Düsseldorf \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Scharen sowie die Richter Asendorf, Gröning, \n\nDr. Berger und Dr. Grabinski \n\nbeschlossen: \n\nDie Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des \n\nRechtspflegers beim Oberlandesgericht Düsseldorf vom 26. Juni \n\n2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich der von der \n\nAntragstellerin an die Antragsgegnerin nebst Zinsen zu erstattende \n\nBetrag auf 5.199,94 € beläuft. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Durch Beschluss vom 14. Mai 2008 wies der vorlegende Vergabesenat \n\nauf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin den Nachprüfungsantrag der \n\nAntragstellerin zurück, erlegte ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf, \n\nverpflichtete die Antragstellerin, der Antragsgegnerin die im Verfahren vor der \n\nVergabekammer entstandenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung \n\nnotwendigen Aufwendungen zu erstatten, und sprach die Notwendigkeit der \n\nHinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die An-\n\ntragsgegnerin im erstinstanzlichen Nachprüfungsverfahren aus. Die Antrags-\n\ngegnerin, die schon erstinstanzlich durch die von ihr im Beschwerdeverfahren \n\nbevollmächtigten Rechtsanwälte vertreten worden war, hat, abgesehen von \n\nPost- und Telekommunikationspauschalen sowie Reisekosten, für das Verfah-\n\nren vor der Vergabekammer eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG so-\n\nwie für das Verfahren vor dem Vergabesenat eine Verfahrens- sowie eine Ter-\n\nminsgebühr (Nr. 3200 und Nr. 3202 VV RVG) zur Festsetzung gegen die An-\n\ntragstellerin beantragt. Der Rechtspfleger beim Oberlandesgericht hat die Ge-\n\nschäftsgebühr mit Blick auf die Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG in \n\nHöhe von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens ange-\n\nrechnet, den zur Festsetzung begehrten Betrag entsprechend gekürzt und zu \n\nGunsten der Antragsgegnerin zu erstattende Kosten von 5.211,84 € (rechne-\n\nrisch richtig: 5.199,94 €) festgesetzt. Gegen die anteilige Anrechnung der Ge-\n\nschäftsgebühr in dem Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragsgegnerin \n\nsich mit einem als \"sofortige Beschwerde\" bezeichneten Rechtsbehelf, den der \n\nVergabesenat als Erinnerung behandelt hat, gewandt. \n\n2 \n\nDer vorlegende Vergabesenat hält die Anrechnung für rechtens und \n\nmöchte die Erinnerung deshalb zurückweisen, sieht sich daran aber durch Ent-\n\nscheidungen des Kammergerichts (VergabeR 2005, 402) und der Oberlandes-\n\ngerichte München (VergabeR 2009, 106) und Celle (Beschl. v. 23.6.2008 \n\n- 13 Verg 10/07) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof \n\nnach § 124 Abs. 2 GWB vorgelegt. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Die Vorlage ist in entsprechender Anwendung von § 124 Abs. 2 GWB \n\nzulässig. \n\n1. Nach dieser Vorschrift legt ein Oberlandesgericht, das über eine sofor-\n\ntige Beschwerde gegen die Entscheidung einer Vergabekammer zu befinden \n\nhat, die Sache, sofern sie nicht einen Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB \n\noder § 121 GWB zum Gegenstand hat, dem Bundesgerichtshof vor. Die Vorla-\n\ngepflicht gilt, wie der Senat bereits entschieden hat, auch bei sofortigen Be-\n\nschwerden gegen die in Kostenfestsetzungsverfahren ergangenen Entschei-\n\ndungen der Vergabekammern (Sen.Beschl. v. 23.9.2008 - X ZB 19/07, Verga-\n\nbeR 2009, 39 - Geschäftsgebühr im Nachprüfungsverfahren). Eine solche \n\nKonstellation liegt hier allerdings nicht vor. Vielmehr hat der Rechtspfleger beim \n\nBeschwerdegericht - wie bundesweit in den Fällen, in denen ein Nachprüfungs-\n\nverfahren in die Beschwerdeinstanz gelangt ist, üblich - in entsprechender An-\n\nwendung von § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO die vor der Vergabekammer entstande-\n\nnen Kosten (mit-)festgesetzt. Gegen diese Entscheidung ist nicht die sofortige \n\nBeschwerde statthaft, sondern die Erinnerung (§ 567 ZPO; § 11 Abs. 1 und 2 \n\nRPflG). \n\n5 \n\nDie Vorschrift des § 124 Abs. 2 GWB ist auf Erinnerungen gegen Kosten-\n\nfestsetzungsbeschlüsse des Rechtspflegers beim Oberlandesgericht entspre-\n\nchend anzuwenden, um eine planwidrige Lücke im Anwendungsbereich von \n\n§ 124 Abs. 2 GWB zu vermeiden. Der Sinn und Zweck dieser Regelung, eine \n\nbundeseinheitliche Rechtsprechung \n\nin Vergabesachen zu gewährleisten, \n\nschließt, wie der Senat bereits ausgesprochen hat, vergaberechtsbezogene \n\nGebührenfragen ein (Sen., aaO Tz. 5). Dass davon solche Entscheidungen \n\nausgenommen sein sollen, die ein Vergabesenat aufgrund der Regelung in § 11 \n\nAbs. 1 und 2 RPflG im Erinnerungsverfahren trifft, ist nicht anzunehmen. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die Vorlage ist auch im Übrigen zulässig. \n\nDie Voraussetzungen für eine Divergenzvorlage nach § 124 Abs. 2 GWB \n\nsind erfüllt, wenn das vorlegende Oberlandesgericht als tragende Begründung \n\nseiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legen will, der mit einem die \n\nEntscheidung eines anderen Oberlandesgerichts tragenden Rechtssatz nicht \n\nübereinstimmt (vgl. BGHZ 179, 84 - Rettungsdienstleistungen). \n\n8 \n\nSo verhält es sich hier. Das Oberlandesgericht Düsseldorf möchte die \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nsofortige Beschwerde mit der Begründung zurückweisen, die Anrechnungsregel \n\nin Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG finde auch Anwendung, wenn es sich bei \n\nder anzurechnenden Geschäftsgebühr um eine solche handelt, die im erstin-\n\nstanzlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer verdient worden \n\nist. Dieser Rechtssatz kollidierte mit der vom vorlegenden Gericht angeführten \n\nRechtsprechung des Kammergerichts und der Oberlandesgerichte München \n\nund Celle. \n\nIII. Die nach § 11 Abs. 2 RPflG statthafte Erinnerung ist auch sonst zu-\n\nlässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. \n\nIV. In der Sache tritt der Senat der Ansicht des vorlegenden Oberlandes-\n\ngerichts bei. \n\n1. Für die Beantwortung der Divergenzfrage, deretwegen der Vergabe-\n\nsenat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat, ist zu unterscheiden \n\nzwischen dem Problem, ob die Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG \n\nüberhaupt Anwendung findet, wenn es um die Anrechnung der vom Rechtsan-\n\nwalt für seine Tätigkeit im erstinstanzlichen Vergaberechtsnachprüfungsverfah-\n\nren verdienten Gebühr auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Be-\n\nschwerdeverfahrens geht, und - wenn dies bejaht wird - der Frage, wie die An-\n\nrechnungsbestimmung in der Kostenfestsetzung zu handhaben ist. \n\n12 \n\na) Die Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist auf die Gebühr, \n\ndie der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Nachprüfungsverfahren vor der Ver-\n\ngabekammer erhält, anzuwenden. Nach dieser Regelung wird, soweit wegen \n\ndesselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300 bis 2303 \n\nentsteht, diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz \n\nvon 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. \n\nIm Verfahren vor der Vergabekammer verdient der Rechtsanwalt in Ermange-\n\nlung eines konkreten Gebührentatbestands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 \n\nAbschn. 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz \n\n(Sen.Beschl. v. 23.9.2008 - X ZB 19/07, aaO; allg. Ansicht), namentlich nach \n\nden Gebührentatbeständen 2300 und 2301. \n\n13 \n\nb) Das Oberlandesgericht München vertritt die Ansicht, Vorbemerkung 3 \n\nAbs. 4 VV RVG sei schon nicht anzuwenden, weil die Regelung nur Fälle \n\nbetreffe, in denen ein Verwaltungsverfahren dem erstinstanzlichen gerichtlichen \n\nVerfahren vorausgegangen sei (VergabeR 2009, 106). Dem kann nicht beige-\n\ntreten werden. Eine solche Geltungsbeschränkung ist der Regelung nicht zu \n\nentnehmen. Der Gebührentatbestand von Nr. 2300 VV RVG betrifft grundsätz-\n\nlich die gesamte außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. Har-\n\ntung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Vertrag 2300 Rdn. 1; Sermond in: Lut-\n\nje/v. Seltmann, Beck'scher Online-Komm. z. RVG, VV 2300 Rdn. 1). Die ge-\n\nsetzliche Regelung sieht lediglich eine einschränkende Modifikation des Gebüh-\n\nrenrahmens von Nr. 2300 VV RVG vor, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsver-\n\nfahren vorausgegangen ist, die nach der Rechtsprechung des Senats auch bei \n\nVertretung im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren anzuwenden ist, die \n\naber nichts daran ändert, dass diese Gebühr dem Geltungsbereich von Vorbe-\n\nmerkung 3 Abs.4 VV RVG unterliegt. \n\n14 \n\nc) Eine Nichtanwendung der ihrem Wortlaut nach einschlägigen Rege-\n\nlung käme danach nur in Betracht, wenn die Rechtsfolge aus der Anwendung \n\nder Norm in planwidrigem Widerspruch zu sonstigen gesetzlichen Regelungen \n\noder zu von der Rechtsordnung anerkannten allgemeinen Grundsätzen stünde, \n\nderen weitere Geltung der Gesetzgeber offensichtlich nicht antasten wollte. Das \n\nist indes nicht der Fall. \n\n15 \n\naa) Die Anrechnung der im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabe-\n\nkammer verdienten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des Beschwer-\n\ndeverfahrens vor dem Vergabesenat wird in der Rechtsprechung, von der das \n\nvorlegende OLG Düsseldorf abweichen möchte, und in der Fachliteratur im \n\nWesentlichen mit der Begründung abgelehnt, beim Beschwerdeverfahren hand-\n\nle es sich der Sache nach um ein Rechtsmittelverfahren gegen die Entschei-\n\ndung in einem kontradiktorisch und gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahren \n\nvor der Vergabekammer, welches seinerseits mit einem herkömmlichen Verwal-\n\ntungsverfahren nicht zu vergleichen sei (KG, OLG München, OLG Celle, aaO; \n\nRojahn, VergabeR 2004, 454, 456 f.; Wiese in Kulartz/Kus/Portz, Komm. zum \n\nGWB-Vergaberecht § 128 Rdn. 51; Noelle in Byok/Jaeger, Komm. zum Verga-\n\nberecht, 2. Aufl. Rdn. 1450p). \n\nbb) Das rechtfertigt die Nichtanwendung von Vorbemerkung 3 Abs. 4 \n\nVV RVG nicht. \n\nEs trifft zwar zu, dass das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabe-\n\nkammern Rechtsschutz in einem gerichtsähnlich ausgestalteten Verfahren ge-\n\nwährleisten soll. Gleichwohl handelt es sich dabei, wie der Senat bereits ausge-\n\nsprochen hat, um ein in die Exekutive eingebettetes Verwaltungsverfahren \n\n(Sen.Beschl. v. 9.12.2003 - X ZB 14/03, VergabeR 2004, 414). Kostenrechtlich \n\nist es, wie sich aus der Regelung in § 128 Abs. 4 Satz 4 GWB n.F. ergibt, dem \n\nverwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahren gleichgesetzt \n\n(vgl. auch \n\nSen.Beschl. v. 23.9.2008, aaO Tz. 11). \n\n16 \n\n17 \n\n18 \n\nd) Dass die Vergabekammern eine streitentscheidende Tätigkeit aus-\n\nüben und diese kostenrechtlich gleichwohl als Verwaltungstätigkeit behandelt \n\nund nicht einem Gerichtsverfahren gleichgesetzt wird, steht im Übrigen in Ein-\n\nklang mit allgemeiner verwaltungsrechtlicher Anschauung. Auch außerhalb des \n\nVierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden biswei-\n\nlen unparteiische, aber ebenfalls in die Exekutive eingebundene Stellen in ähn-\n\nlicher Weise tätig wie die Vergabekammern, indem sie im Konflikt zwischen \n\nBürgern und Behörden in einem möglichst gerichtsähnlichen Verfahren durch \n\ngestaltenden, streitentscheidenden Verwaltungsakt eine Regelung treffen, ohne \n\ndass der Charakter dieser Entscheidungen als Maßnahmen der Exekutive an-\n\ngezweifelt und die gerichtliche Überprüfung solcher streitentscheidenden Ver-\n\nwaltungsakte als justizielles Rechtsmittelverfahren aufgefasst würde (vgl. Stel-\n\nkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 35 Rdn. 221). \n\n19 \n\ne) Das Verhältnis zwischen der Vergabekammer und dem Vergabesenat \n\nlässt sich auch nicht deswegen demjenigen zwischen einem Eingangs- und ei-\n\nnem Rechtsmittelgericht gleichsetzen, weil kostenrechtlich für das Verfahren \n\nvor dem Vergabesenat die für das Berufungsverfahren erhobenen Gebühren \n\ngelten (Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 4 VV RVG). Diese Bestimmung gilt näm-\n\nlich nicht nur für Beschwerden nach § 116 GWB, sondern gleichermaßen für \n\nBeschwerden gegen erlassene oder unterlassene Verfügungen der Kartellbe-\n\nhörden (§ 63 Abs. 1 und 2 GWB). Die Kartellbehörde wird im Kartellverwal-\n\ntungsverfahren nicht streitentscheidend, sondern originär als Organ der vollzie-\n\nhenden Gewalt tätig und erlässt eine Abschlussverfügung durch Verwaltungsakt \n\noder unterlässt es, eine Einzelfallregelung zu treffen. Die Beschwerde dagegen \n\ntritt an die Stelle der Klage vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Immen-\n\nga/Mestmäcker, WettbR - GWB, 4. Aufl., § 63 Rdn. 1). Die gebührenrechtliche \n\nRegelung in Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 4 VV RVG erklärt sich dement-\n\nsprechend nicht aus der vermeintlichen Natur des Beschwerdeverfahrens als \n\neines Rechtsmittelverfahrens, sondern vielmehr durch den Umstand, dass das \n\n(erstinstanzliche) gerichtliche Verfahren vor einem Gericht im Range eines O-\n\nberlandesgerichts stattfindet. \n\n2. Für die Frage der Anrechnung der Geschäftsgebühr im vorliegenden \n\nKostenfestsetzungsverfahren gilt Folgendes: \n\na) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird \n\ndie Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet und nicht umge-\n\nkehrt (grundlegend BGH, Urt. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 und \n\n- in Auseinandersetzung mit gegenteiligen Ansichten - Beschl. v. 22.1.2008 \n\n- VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, NJW-RR 2008, \n\n1095; v. 25.9.2008 - IX ZR 133/07; v. 2.10.2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75). \n\nNach der Rechtsprechung des VIII., des III. und des I. Zivilsenats ist diese An-\n\nrechnungsregel auch im Außenverhältnis zum Prozessgegner in der Kosten-\n\nfestsetzung anzuwenden (BGH NJW 2008, 1323; NJW-RR 2008, 1095; WRP \n\n2009, 75). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung entsteht die Verfahrens-\n\ngebühr nur in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe. Danach er-\n\nweist die Berechnung des Rechtspflegers sich - abgesehen von einem Rech-\n\nnungsfehler, den der Senat, wie aus dem Tenor ersichtlich, entsprechend § 319 \n\nAbs. 1 ZPO berichtigt hat - als richtig. Wegen der Übergangsregelung in § 60 \n\nAbs. 1 RVG kommt hiernach ein Rückgriff auf den erst nachträglich durch Art. 7 \n\nAbs. 4 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und \n\nnotariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsan-\n\nwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (BGBl. I S. 2449) in das \n\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügten § 15a RVG nicht in Betracht. \n\n20 \n\n21 \n\n22 \n\nb) Demgegenüber hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr \n\ndie Auffassung vertreten, die Anrechnungsregel in Vorbemerkung 3 Abs. 4 \n\nVV RVG wirke sich im Verhältnis zu Dritten, also namentlich im Kostenfestset-\n\nzungsverfahren, grundsätzlich nicht aus. Das Verfahren nach § 132 Abs. 2, 3 \n\nGVG zu beschreiten hat der II. Zivilsenat nicht für erforderlich erachtet, weil sei-\n\nner Meinung nach der Gesetzgeber das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz be-\n\nzüglich der Anrechnung nicht geändert, sondern lediglich die auch nach Ansicht \n\ndes Gesetzgebers vor Einfügung von § 15a RVG bestehende Gesetzeslage in \n\ndem Sinne klargestellt hat, dass sich die Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4 \n\nVV RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kosten-\n\nfestsetzungsverfahren, nicht auswirken soll (Beschl. v. 2.9.2009 - II ZB 35/07 \n\nTz. 8). \n\n23 \n\nc) Der beschließende Senat hat durchgreifende Zweifel, dieser Auffas-\n\nsung beizutreten. Der II. Zivilsenat mag zwar darauf verweisen können, dass \n\nausweislich einer Pressemitteilung das Bundesministerium der Justiz die Mei-\n\nnung geäußert hat, durch § 15a RVG werde klargestellt, dass sich die Anrech-\n\nnung im Verhältnis zu Dritten nicht auswirke. Die Presserklärung des zuständi-\n\ngen Ministeriums lässt jedoch keine tragfähigen Rückschlüsse auf den Willen \n\ndes Gesetzgebers im Sinne der historischen Auslegungsmethode zu. Dass der \n\nGesetzgeber die seiner Ansicht nach bereits bestehende Gesetzeslage (ledig-\n\nlich) hat klarstellen wollen, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien, auf die \n\nder II. Zivilsenat ferner verweist, nicht entnehmen. Vielmehr wird dort das Anlie-\n\ngen artikuliert, für den bisher im Gesetz nicht definierten Begriff der Anrechnung \n\neine Legaldefinition zu schaffen bzw. diesen Begriff inhaltlich zu bestimmen \n\n(BT-Drucks. 16/12717, S. 2 und 68). Dass die vom VIII. Zivilsenat aufgrund sei-\n\nnes Verständnisses der Anrechnungsregel in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG für \n\ndas Kostenfestsetzungsverfahren gezogenen Konsequenzen der bisherigen \n\nRechtslage entsprechen, wird in den Materialien nicht infrage gestellt, sondern \n\nes wird darin lediglich der Wille zum Ausdruck gebracht, die bestehende \n\nRechtslage zu modifizieren. Das spricht dafür, dass auch § 15a RVG - wie bei \n\nGesetzesänderungen üblich - eine neue Gesetzeslage geschaffen hat. Im Übri-\n\ngen hat der Senat Bedenken, die Materialien zu einem Gesetzgebungsverfah-\n\nren im Rahmen der historischen Auslegungsmethode nicht nur zur Auslegung \n\nder Neuregelung heranzuziehen, sondern auch des bisherigen, insbesondere \n\ndes in einer früheren Legislaturperiode verabschiedeten Rechts. \n\n24 \n\nAngesichts der wiedergegebenen Gesetzesbegründung bestehen eben-\n\nfalls Bedenken, die Anwendbarkeit des § 15a RVG auch auf am 5. August 2009 \n\nnoch nicht abgeschlossene Kostenfestsetzungsverfahren aus dem Grundsatz \n\nherzuleiten, dass bei Verfahrensrecht eine Gesetzesänderung ab deren Inkraft-\n\ntreten gilt (vgl. Müller-Rabe, NJW 2009, 2913, 2916 und die dortigen Nachw.). \n\nDenn ausgehend von der Auslegung des bisherigen Rechts, die auf die Recht-\n\nsprechung des VIII. Zivilsenats zurückgeht, kann kaum davon gesprochen wer-\n\nden, dass § 15a RVG ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen (neu) regele. \n\n25 \n\nd) Im Streitfall bedürfen die Meinungsverschiedenheiten über das richtige \n\nVerständnis des bisherigen Rechts keiner abschließenden Klärung. Auch bei \n\nAnwendung des § 15a RVG könnte die Antragsgegnerin nicht mehr als das, \n\nwas zu ihren Gunsten bereits festgesetzt ist, beanspruchen, weil ein Fall des \n\n§ 15a Abs. 2, 3. Alt. RVG vorliegt. Im Streitfall werden die Geschäftsgebühr und \n\ndie Verfahrensgebühr in demselben Verfahren geltend gemacht. \"Dasselbe Ver-\n\nfahren\" i.S. von § 15a Abs. 2 RVG ist hier das vorliegende Kostenfestsetzungs-\n\nverfahren. Die Antragstellerin kann sich auf die Anrechnung berufen, weil die \n\nAntragsgegnerin aufgrund des in der Beschwerdeentscheidung des Vergabe-\n\nsenats enthaltenen Kostenausspruchs die Erstattung der Geschäftsgebühr zwar \n\ngrundsätzlich verlangen kann, diese Gebühr aber aus den dargelegten Gründen \n\n(oben IV 1) auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist und die Antragsgegnerin \n\njedenfalls in einem solchen Fall nach allen Auffassungen nur den um den An-\n\nrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren geltend \n\nmachen kann (vgl. auch das eine gleichgelagerte Konstellation betreffende Bei-\n\nspiel bei Müller-Rabe NJW 2009, 2913, 2914 unter IV 2 d, 2. Spiegelstrich). \n\nScharen \n\n Gröning \n\nRichter Asendorf \nist wegen Urlaubs \ngehindert, den Be- \nschluss zu unter- \nschreiben \n Scharen \n\nBerger \n\nGrabinski \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2009 - VII-Verg 17/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/x-zb-1-09","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":9},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/x-zb-1-09","retrieved":"2026-07-10 19:49:33.150962+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-29/x-zb-1-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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