{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"4 StR 348/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 348/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. September 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Rostock vom 24. März 2009 wird mit der Maßgabe \n\nverworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs eines \n\nTeils der Freiheitsstrafe entfällt. \n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-\n\nrischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen \n\ngefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nfünf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-\n\nordnet und bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre und sechs \n\nMonate vor der Unterbringung zu vollstrecken sind. Gegen dieses Urteil wendet \n\nsich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge. Das Rechts-\n\nmittel hat nur hinsichtlich des angeordneten teilweisen Vorwegvollzugs Erfolg. \n\n2 \n\n1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in \n\neiner Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler \n\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen \n\nin der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 2009 Bezug. \n\n3 \n\n2. Die vom Landgericht vorgenommene Anordnung über die Reihenfolge \n\nder Vollstreckung von Strafe und Maßregel kann indessen nicht bestehen blei-\n\nben. Diese Reihenfolge hat die Strafkammer mit der Erwägung begründet, sie \n\nsei so gestaltet, dass der Angeklagte nach der Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt möglichst in die Freiheit entlassen werden könne. Das hält rechtli-\n\ncher Nachprüfung nicht stand. \n\n4 \n\nIn Abweichung vom Regelfall des § 67 Abs. 1 StGB, wonach die Maßre-\n\ngel vor der Strafe zu vollstrecken ist, bestimmt das Gericht, dass die Strafe \n\noder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der \n\nMaßregel dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist - wie im \n\nvorliegenden Fall - eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verhängt, \"soll\" \n\ndas Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen \n\nist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB), es sei denn, eine andere Entscheidung lässt die \n\nErreichung des Therapieerfolgs aus gewichtigen Gründen des Einzelfalles eher \n\nerwarten (vgl. dazu Fischer StGB 56. Aufl. § 67 Rn. 10, 12 m.w.N.). Liegen \n\n- wie hier - solche Gründe nicht vor, so hat der Tatrichter im Erkenntnisverfah-\n\nren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen \n\nBeurteilungsspielraum mehr. Er hat diesen Teil nach dem Willen des Gesetz-\n\ngebers so zu berechnen, dass nach seiner Vollstreckung und einer anschlie-\n\nßenden Unterbringung eine Bewährungsentscheidung im Sinne von § 67 Abs. 5 \n\nSatz 1 StGB möglich ist (vgl. dazu auch BTDrucks. 16/1110 S. 11). Vor diesem \n\nHintergrund hat die Strafkammer die Dauer des Vorwegvollzugs im vorliegen-\n\nden Fall so bemessen, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung zum Halb-\n\nstrafenzeitpunkt unabhängig von der zur Behandlung des Angeklagten erforder-\n\nlichen Therapiedauer - die in den Urteilsgründen zudem nicht mitgeteilt wird - \n\nnicht mehr möglich ist. Dies ist dem Tatrichter jedoch nach dem eindeutigen \n\nWillen des Gesetzgebers versagt. \n\n5 \n\nDer Senat hat davon abgesehen, die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung zurückzuverweisen. Er erkennt in entsprechender Anwendung \n\nvon § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Anordnung über den Vorwegvoll-\n\nzug. Jede andere Entscheidung würde der Möglichkeit einer Halbstrafenentlas-\n\nsung zuwiderlaufen. \n\n6 \n\n3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Be-\n\nschwerdeführer teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten \n\nund Auslagen freizustellen. \n\nTepperwien Athing Solin-Stojanović \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/4-str-348-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/4-str-348-09","retrieved":"2026-07-10 19:50:52.030812+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-29/4-str-348-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2009-09-29","dockets":["4 StR 348/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.09.2009 – 4 StR 348/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/4-str-348-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Rostock vom 24. März 2009 wird mit der Maßgabe\n\nverworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs eines\n\nTeils der Freiheitsstrafe entfällt.\n\n2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/67","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67","label":"§ 67 StGB","mentions":4},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:50:52.030812+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}