{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"1 StR 476/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 476/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 gemäß § \n\n349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nMannheim vom 29. Mai 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung \n\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung \n\nsachlichen Rechts wendet sich der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung. \n\nSein Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils. \n\nI. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts war es zwischen dem späte-\n\nren Opfer, dem Zeugen M. , und dem Angeklagten zunächst zu einem durch \n\nden Zeugen M. provozierten Streit in dem Mietshaus gekommen, in welchem \n\nder Angeklagte einerseits und die Freundin des Zeugen andererseits je eine Woh-\n\nnung bewohnen. In der Folge kam es dann auch zumindest zu einem Faustschlag \n\ndes Zeugen gegen den Angeklagten in einem Kellerraum, wohin der Zeuge dem \n\nAngeklagten gefolgt war. Ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt, wie er behaup-\n\ntet, weitere Verletzungen durch den Zeugen erlitt, hat das Landgericht nicht festzu-\n\nstellen vermocht. Jedoch hat die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte an-\n\nschließend in heller Aufregung war und Angst vor dem Zeugen M. hatte, \n\nweshalb er sich in seine Wohnung begab und einen Notruf bei der Polizei tätigte. \n\nDes weiteren stellte das Landgericht fest, der Angeklagte habe sich dann Sorgen \n\num seine im Hausflur oder vor der Haustür sich aufhaltende Freundin gemacht, \n\nweil er glaubte, der Zeuge M. könnte auch ihr etwas antun. Deshalb habe er \n\nmit einem Küchenmesser die Wohnung verlassen und den Hausflur betreten. Zu \n\ndiesem Zeitpunkt habe sich der Zeuge M. auf dem Treppenabsatz unterhalb \n\nder Wohnung des Angeklagten befunden. Um diesen davon abzuhalten, sich ihm \n\nzu nähern, schwenkte der Angeklagte das Messer in weit ausholenden Bewegun-\n\ngen vor sich her. Der Zeuge bemerkte das Messer wegen der Beleuchtungsver-\n\nhältnisse jedoch nicht und näherte sich dem Angeklagten. Er verharrte daraufhin \n\nkurz, um dann aber einen weiteren Schritt auf den Angeklagten zuzumachen. In \n\ndiesem Augenblick versetzte der Angeklagte dem Zeugen einen Schnitt an der \n\nlinken Gesichtshälfte mit insgesamt 7 cm Länge und einer maximalen Tiefe von \n\n0,5 cm. Der Zeuge, der die Schnittverletzung als Faustschlag wahrnahm, versetzte \n\ndem Angeklagten mindestens einen Schlag ins Gesicht, worauf dieser zu Boden \n\nstürzte. Der Zeuge ging danach in die Wohnung seiner Freundin. Die Verletzung \n\nwurde in der Folge ambulant versorgt und ist folgenlos ausgeheilt. \n\n3 \n\nII. Das Urteil leidet an durchgreifenden Darstellungsmängeln. Zunächst wer-\n\nden die unberechtigten Angriffe des Zeugen auf den Angeklagten geschildert; da-\n\nbei bleibt jedoch unerörtert, weshalb der Angeklagte, als er im Treppenhaus erneut \n\nauf den Zeugen stieß und dieser sich ihm näherte, nicht davon ausgehen konnte \n\noder musste, der Zeuge werde ihn erneut angreifen. Dies gilt umso mehr, als der \n\nAngeklagte gesagt habe: „Lass mich, verpiss Dich, ich habe Dir nichts getan!“. \n\nDass der Zeuge zuvor gesagt haben soll: „Ich bring Dich um“, hat das Schwurge-\n\nricht ausgeschlossen, ohne dies aber näher zu begründen. Vielmehr ist das Land-\n\ngericht davon ausgegangen, der Zeuge habe eine körperliche Auseinandersetzung \n\ngerade vermeiden wollen. Mit dieser Feststellung ist allerdings kaum vereinbar, \n\ndass der Zeuge gerade auf den Angeklagten zuging, obgleich dieser ihn gewarnt \n\nhatte. Dass zu diesem Zeitpunkt „erkennbar keine Notwehrlage“ für den Angeklag-\n\nten bestand (UA S. 33) und auch keine nicht anders abwendbare Gefahr i.S.v. § 34 \n\nStGB gegeben war, kann aus den insoweit widersprüchlichen Feststellungen des \n\nLandgerichts nicht ohne Weiteres geschlossen werden. Jedenfalls hätte das \n\nSchwurgericht hierbei berücksichtigen müssen, dass der Angeklagte sich zu die-\n\nsem Zeitpunkt „in einem Zustand affektiver Erregung“ befand (UA S. 33) und inso-\n\nweit möglicherweise auch die Voraussetzungen gem. § 33 StGB vorgelegen haben \n\nkönnten. Keinesfalls waren entsprechende Erörterungen angesichts dieses Ge-\n\nschehens entbehrlich. \n\n4 \n\nIII. Ein Rechtsfehler ergibt sich weiterhin daraus, dass die Strafkammer \n\nzwar davon ausgeht, dass der Angeklagte „einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB“ \n\nunterlag, „indem er sich vorstellte, er sei ‚zu seiner Verteidigung’ zum Einsatz des \n\nMessers berechtigt“ (UA S. 33); jedoch wird weder erörtert, inwieweit dieser Irrtum \n\n- insbesondere angesichts seiner affektiven Erregung - für den Angeklagten ver-\n\nmeidbar war; noch verhält sich der Tatrichter - falls das Urteil inzident von einer \n\nVermeidbarkeit ausgehen sollte - dazu, ob bei den gegebenen Umständen zumin-\n\ndest eine Milderung nach § 17 Satz 2 StGB in Betracht kommt. \n\n5 \n\nIV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass, falls \n\nnach den Feststellungen wiederum von einer Strafbarkeit des Angeklagten we-\n\ngen vorsätzlicher Körperverletzung auszugehen ist, bei der Strafrahmenwahl zu \n\nerörtern sein wird, ob bei dem Vorgeschehen nicht dessen Berücksichtigung \n\nanalog § 213 Alt. 1 oder Alt. 2 StGB in Betracht kommt. \n\n RiBGH Dr. Kolz ist an der Unter- \n schriftsleistung gehindert, weil er \n aus dem Richterdienst ausgeschieden \n ist. \n\nNack Nack Elf \n\n Graf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/1-str-476-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/1-str-476-09","retrieved":"2026-07-10 19:50:33.295263+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-29/1-str-476-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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