{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-09-29","aktenzeichen":"1 StR 451/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 451/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts München I vom 9. April 2009 im Ausspruch über die Ge-\n\nsamtstrafe und die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsge-\n\nrichts München vom 13. November 2008 ausgesprochenen \n\nSperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mit der Maßga-\n\nbe aufgehoben, dass eine nachträgliche Entscheidung über die \n\nGesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe als unbe-\n\ngründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungs-\n\nhaft im Maßstab 1 : 1 auf die Strafe angerechnet wird. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Schuldspruch und die Bestimmung der Einzelstrafe sind aus den \n\nvom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. August 2009 darge-\n\nlegten Gründen frei von Rechtsfehlern. \n\nDagegen hält die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe der revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: \n\n\"Die Strafkammer hat zwar zutreffend der Verurteilung vom 24. Mai 2006 \n\ndurch das Amtsgericht Mühldorf a. Inn (UA S. 7, 20) eine Zäsurwirkung beige-\n\nmessen. Sie hat auch gesehen, dass vier der fünf Einzelstrafen aus dem Urteil \n\ndes Amtsgerichts München vom 13. November 2008 (UA S. 7ff., 20) in die Ver-\n\nurteilung des Amtsgerichts Mühldorf einzubeziehen gewesen wären, weil der \n\nAngeklagte diese Taten vor dem 24. Mai 2006 begangen hat. Sie hat gleich-\n\nwohl aus Rechtsgründen von einer Einbeziehung dieser vier Einzelstrafen in die \n\nVerurteilung des Amtsgerichts Mühldorf abgesehen. Stattdessen hat sie nach \n\nAuflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts München die fünf \n\nEinzelstrafen mit der Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe verbunden. \n\n5 \n\nDieser Rechtsansicht des Landgerichts ist nicht zu folgen. § 55 StGB \n\nermächtigt und verpflichtet den Tatrichter, in rechtskräftige frühere Gesamtstra-\n\nfen einzugreifen; die Rechtskraft einer Gesamtstrafe stellt auch dann kein Hin-\n\ndernis dar, wenn nicht alle in ihr zusammengefassten Einzelstrafen in eine neue \n\nGesamtstrafe einzubeziehen sind, sie vielmehr zu verschiedenen Gesamtstra-\n\nfen zusammengefügt werden oder als Einzelstrafe bestehen bleiben sollen (vgl. \n\nSenat in BGHSt 35, 243 m.w.N.; BGH NStZ-RR 2004, 137; NStZ 1996, 329). \n\n6 \n\nVier der fünf vom Amtsgericht München ausgesprochenen Einzelstrafen \n\nwaren deshalb mit der vorliegenden Tat nicht gesamtstrafenfähig, weil die Straf-\n\ntaten vor dem 24. Mai 2006 begangen wurden. Aus diesen vier Einzelstrafen \n\nwäre gemeinsam mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mühldorf eine \n\ngesonderte Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen. Lediglich eine Einzelstrafe von \n\neinem Monat aus dem Urteil des Amtsgerichts München (Tatzeit: 19. Mai 2007) \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nkann deshalb mit der Einsatzstrafe aus dem vorliegenden Verfahren zu einer \n\nGesamtstrafe verbunden werden.\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nErgänzend wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli \n\n2001 - 4 StR 212/01 - verwiesen. \n\nZur Kostenentscheidung wird auf BGHR StPO § 354 Abs. 1b Satz 1 Ent-\n\nscheidungen 2 verwiesen. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/1-str-451-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-29/1-str-451-09","retrieved":"2026-07-10 19:54:47.766721+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-29/1-str-451-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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