{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"IX ZR 149/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZVG § 152 Abs. 1 Die einem Zwangsverwalter im Beschluss über die Aufhebung der Zwangsverwaltung vorbehaltene Befugnis, rückständige Mieten einzuziehen, ermächtigt diesen nicht, einen Rechtsstreit gegen Dritte zu beginnen, welche die Mieten unberechtigt vereinnahmt ha- ben sollen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 149/08\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. September 2009 \nHauck \nJustizsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nZVG § 152 Abs. 1 \n\nDie einem Zwangsverwalter im Beschluss über die Aufhebung der Zwangsverwaltung \n\nvorbehaltene Befugnis, rückständige Mieten einzuziehen, ermächtigt diesen nicht, einen \n\nRechtsstreit gegen Dritte zu beginnen, welche die Mieten unberechtigt vereinnahmt ha-\n\nben sollen. \n\nBGH, Urteil vom 24. September 2009 - IX ZR 149/08 - OLG Frankfurt am Main \n\nLG Gießen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Rich-\n\nter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 2008, be-\n\nrichtigt durch Beschluss vom 18. Juli 2008, aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Gießen vom 29. November 2007 wird mit der Maß-\n\ngabe zurückgewiesen, dass die Klage bereits unzulässig ist. \n\nDer Kläger trägt die Kosten beider Rechtsmittelzüge. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war Zwangsverwalter über die Eigentumswohnung Nr. 5 der \n\nAnlage M. in R. (Grundbuchamt F. , Gemarkung R. \n\n , Blatt …….), welche die Beklagten im Wege der Zwangsversteigerung er-\n\nworben haben. Er klagt auf Herausgabe von Mieten, welche die Beklagten bis \n\nzur Zuschlagserteilung eingezogen haben. Dem liegt folgender Sachverhalt \n\nzugrunde: \n\n2 \n\nEigentümer der Wohnung war zunächst W. H. (fortan: Schuld-\n\nner). Im Jahre 1995 vereinbarten der Schuldner und die Beklagten privatschrift-\n\nlich, dass die Wohnung im Jahre 1998 an die Beklagten veräußert werden solle. \n\nBis dahin solle die Wohnung an einen von den Beklagten zu benennenden Mie-\n\nter vermietet werden. Die Mieten wurden im Voraus an die Beklagten abgetre-\n\nten. Mit notariellem Vertrag vom 3. November 1998 verkaufte der Schuldner die \n\nWohnung an die Beklagten. Dem Vertrage nach war der Kaufpreis bereits be-\n\nzahlt. Der Schuldner bewilligte eine Auflassungsvormerkung. Die Übergabe der \n\nWohnung mit allen \"an die Übergabe gesetzlich geknüpften Rechtswirkungen\" \n\nsollte am 1. Januar 1999 erfolgen. Am Tage des Besitzüberganges sollten die \n\nBeklagten in das bestehende Mietverhältnis über die Wohnung eintreten. Die \n\nUmschreibung des Eigentums scheiterte daran, dass es dem Schuldner nicht \n\ngelang, vereinbarungsgemäß Grundpfandrechte abzulösen. Zu einem Rücktritt \n\nvom Vertrag oder einer Aufhebungsvereinbarung kam es jedoch nicht. Im Jahre \n\n2000 vermieteten die Beklagten die Wohnung - im eigenen Namen und auf ei-\n\ngene Rechnung - neu. Der Schuldner verstarb am 1. Juli 2001. \n\n3 \n\nDie F. Volksbank eG (fortan Gläubigerin) betrieb aus einer voll-\n\nstreckbaren Urkunde vom 27. Juni 1979 die Zwangsvollstreckung gegen den \n\nSchuldner. Am 17. April 2002 wurde die Zwangsverwaltung der Wohnung an-\n\ngeordnet und der Kläger zum Zwangsverwalter bestellt. Der Zwangsverwal-\n\ntungsvermerk wurde am 23. April 2002 in das Grundbuch eingetragen. Am \n\n9. November 2003 wurde das Nachlassinsolvenzverfahren über den Nachlass \n\ndes Schuldners eröffnet. Erstmals mit Schreiben vom 22. März 2006 forderte \n\nder Kläger die Beklagten auf, ihm die Mietverträge über die Wohnung zu über-\n\nlassen. Die Mieter waren bis dahin nicht von der Anordnung der Zwangsverwal-\n\ntung unterrichtet worden. \n\n4 \n\nMit Zuschlagsbeschluss vom 6. Juni 2006 erwarben die Beklagten im \n\nWege der Zwangsversteigerung das Eigentum an der Wohnung. Am 10. Juli \n\n2006 wurde die Zwangsverwaltung der Wohnung aufgehoben. In dem Be-\n\nschluss des Vollstreckungsgerichts heißt es wörtlich: \"Der Zwangsverwalter \n\nbleibt ermächtigt, noch nicht eingezogene Mieten weiter zugunsten der ehema-\n\nligen Zwangsverwaltungsmasse einzuziehen.\" \n\n5 \n\nMit seiner am 2. August 2006 eingereichten Stufenklage hat der Kläger \n\nvon den Beklagten zunächst Auskunft darüber verlangt, ob und in welcher Höhe \n\nsie im Zeitraum vom 1. März 2003 bis zum 6. Juni 2006 Einnahmen aus der \n\nVermietung der Wohnung erzielt haben. Mit Teilurteil vom 12. Juli 2007 sind die \n\nBeklagten insoweit antragsgemäß verurteilt worden. Auf der Grundlage der \n\ndaraufhin erteilten Auskunft hat der Kläger Auskehrung von 20.792,05 € nebst \n\nZinsen verlangt. Die Beklagten haben widerklagend Zahlung von 577,17 € \n\nnebst Zinsen verlangt. Dabei handelt es sich um Mieten aus einer anderen vom \n\nKläger zwangsverwalteten und von den Beklagten am 6. Juni 2006 ersteigerten \n\nWohnungseigentumseinheit, welche der Kläger für die Monate Juni und Juli \n\n2006 eingezogen hat. Gegenüber dieser Forderung hat der Kläger wiederum \n\nmit der Klageforderung aufgerechnet. Das Landgericht hat die Zahlungsklage \n\nabgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die \n\nBeklagten unter Berücksichtigung der vom Kläger erklärten Aufrechnung verur-\n\nteilt, an den Kläger 20.214,88 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit ihrer Revision wol-\n\nlen die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils mit der Maßgabe, dass die Klage bereits unzulässig ist. \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger sei im Beschluss des \n\nVollstreckungsgerichts vom 10. Juli 2006 ermächtigt worden, offene Mieten zu-\n\ngunsten der ehemaligen Zwangsverwaltungsmasse einzuziehen. Der Beschluss \n\nhabe angeordnet, dass die Wirkung der Beschlagnahme in derartig begrenzter \n\nWeise aufrechterhalten werden sollte. Die Voraussetzungen eines Anspruchs \n\naus § 816 Abs. 2 BGB seien erfüllt, weil Leistungen an die Beklagten bewirkt \n\nworden seien, die dem Kläger als dem Berechtigten gegenüber wirksam gewe-\n\nsen seien. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDie Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nach Aufhebung der Zwangsverwaltung \n\nnicht mehr befugt, den streitgegenständlichen Zahlungsanspruch gegen die \n\nBeklagten geltend zu machen. \n\n1. Die Prozessführungsbefugnis stellt eine Prozessvoraussetzung dar, \n\ndie in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts we-\n\ngen zu prüfen ist. Das Revisionsgericht ist dabei weder an die Feststellungen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n10 \n\n11 \n\ndes Berufungsgerichts gebunden, noch beschränkt sich seine Prüfung auf die \n\nTatsachen und Beweismittel, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das \n\nRevisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des \n\nVorbringens in der Revisionsinstanz selbständig festzustellen, ob die Voraus-\n\nsetzungen für die Prozessführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen \n\nVerhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGHZ 31, 279, 281 ff; \n\nBGH, Urt. v. 2. Juni 1986 - II ZR 300/85, WM 1986, 1201, 1202). \n\n2. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers folgt nicht aus § 152 Abs. 1 \n\nZVG. \n\na) Ein Zwangsverwalter (fortan auch: Verwalter) hat das Recht und die \n\nPflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das verwaltete \n\nGrundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig \n\nzu benutzen. Er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme er-\n\nstreckt, geltend zu machen (§ 152 Abs. 1 ZVG). Im Wesentlichen handelt es \n\nsich dabei um Mieten und Pachten. Grundsätzlich enden die ihm zustehenden \n\nBefugnisse allerdings mit der Aufhebung des Verfahrens (§ 161 Abs. 1 ZVG; \n\nvgl. etwa BGH, Beschl. v. 10. Januar 2008 - V ZB 31/07, WM 2008, 1131, 1132 \n\nRn. 8). Die aus § 152 Abs. 1 Halbsatz 2 ZVG folgende Prozessführungsbefug-\n\nnis des Verwalters kann jedoch über den Zeitpunkt der Aufhebung der Zwangs-\n\nverwaltung hinaus andauern. Mieten und Pachten gebühren dem Ersteher erst \n\nvon dem Zuschlage an (§ 56 Satz 2 ZVG). Ansprüche, welche einen früheren \n\nZeitraum betreffen, sind daher gegebenenfalls auch nach der Aufhebung der \n\nZwangsverwaltung vom Verwalter geltend zu machen (BGH, Urt. v. 23. Juli \n\n2003 - XII ZR 16/00, NZI 2003, 562; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 89/09, WM 2009, \n\n1438 Rn. 7; vgl. auch BGH, Urt. v. 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91, ZIP 1992, \n\n1781, 1782 zur Fortsetzung anhängiger Prozesse aus der Zeit der Amtstätigkeit \n\ndes Verwalters). \n\n12 \n\nb) Im vorliegenden Fall macht der Kläger keine Mieten geltend. Grundla-\n\nge des Anspruchs des Klägers gegen die Beklagten ist vielmehr § 816 Abs. 2 \n\nBGB. Die Mieter der beschlagnahmten Wohnung haben im fraglichen Zeitraum \n\nMiete an die Beklagten gezahlt. Damit ist der jeweilige Anspruch aus § 535 \n\nAbs. 2 BGB gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Die Beschlagnahme der Woh-\n\nnung hinderte die Erfüllung nicht. Gemäß § 146 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Satz 2 ZVG \n\nwird die Beschlagnahme einer Forderung dem Drittschuldner gegenüber erst \n\nmit dem Zeitpunkte wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder ihm ein Zah-\n\nlungsverbot zugestellt wird. Die Mieter wussten im fraglichen Zeitraum nichts \n\nvon der Beschlagnahme der Wohnung. Ein Zahlungsverbot ist ihnen ebenfalls \n\nnicht zugestellt worden. Vor der Beschlagnahme durch Erfüllung erloschene \n\nForderungen gehören grundsätzlich nicht mehr zum Haftungsverband eines \n\nGrundpfandrechts (vgl. § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\n13 \n\nDer Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB fällt nicht unter § 146 Abs. 1, § 21 \n\nAbs. 2 ZVG, wie sich schon aus dem Wortlaut der letztgenannten Vorschrift \n\nergibt. Er ist weder eine Miet- oder Pachtzinsforderung noch ein Anspruch aus \n\neinem mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen Recht auf wieder-\n\nkehrende Leistungen. Der Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB tritt \n\nauch nicht im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle der Mietansprüche \n\n(vgl. dazu BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - IX ZR 119/04, ZIP 2006, 1697, 1698 \n\nRn. 14). Eine entsprechende gesetzliche Anordnung fehlt. Der Anspruch richtet \n\nsich außerdem nicht gegen den Mieter, sondern gegen denjenigen, der die Mie-\n\nten eingezogen hat. Der Kläger klagt folgerichtig nicht gegen die Mieter auf \n\nZahlung der Mieten, sondern gegen die Beklagten als Vermieter auf Auskeh-\n\nrung der von den Mietern erlangten Geldbeträge. \n\n14 \n\nc) Die Rechte und Pflichten eines Zwangsverwalters sind allerdings nicht \n\nauf die Einziehung der beschlagnahmten Mieten und Pachten beschränkt. Sei-\n\nne Aufgabe, für eine ordnungsgemäße Nutzung und Verwaltung des Grund-\n\nstücks zu sorgen, schließt die Befugnis ein, auch wegen anderer Forderungen \n\nKlage zu erheben, wenn dadurch eine Schmälerung der nach § 155 ZVG zu \n\nverteilenden Nutzungen abgewendet werden kann (vgl. BGHZ 109, 171, 173 f \n\nzu Schadensersatzansprüchen wegen schuldhafter Verkürzung der Masse ge-\n\ngen einen früheren Zwangsverwalter; BGH, Urt. v. 29. Juni 2006, aaO S. 1699 \n\nRn. 16 zu Ansprüchen wegen rechtsgrundloser Benutzung der zwangsverwalte-\n\nten Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten). Diese Befugnis, die Teil \n\ndes Rechts zur Verwaltung und Benutzung des beschlagnahmten Grundstücks \n\nist (§ 148 Abs. 2 ZVG), erlischt jedoch, sobald die Zwangsverwaltung aufgeho-\n\nben wird. Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung etwa verbleibende Befugnis-\n\nse des Verwalters folgen daraus, dass dieser seine Tätigkeit ordnungsmäßig \n\nabzuschließen hat (BGHZ 155, 38, 41 f; BGH, Urt. v. 25. Mai 2005 - VIII ZR \n\n301/03, NJW-RR 2006, 138, 139). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs betreffen sie allenfalls beschlagnahmte Ansprüche, nicht je-\n\ndoch solche Ansprüche, die der Beschlagnahme nach §§ 146, 148 ZVG nicht \n\nunterfallen (BGH, Urt. v. 29. Juni 2006, aaO Rn. 17 mit weiteren Nachweisen; v. \n\n19. Mai 2009 - IX ZR 89/08, aaO Rn. 8). Von der Aufhebung der Zwangsverwal-\n\ntung an ist der Verwalter nicht mehr zur weiteren Verwaltung und Benutzung \n\ndes Grundstücks (§ 148 Abs. 2 ZVG) befugt. \n\n15 \n\n3. Eine Prozessführungsbefugnis des Klägers folgt auch nicht aus dem \n\nBeschluss des Vollstreckungsgerichts vom 10. Juli 2006. In diesem Beschluss \n\nist der Kläger nicht zur klagweisen Geltendmachung der streitgegenständlichen \n\nAnsprüche ermächtigt worden. \n\n16 \n\na) Die Befugnisse des Zwangsverwalters enden - abgesehen von unauf-\n\nschiebbaren und der notwendigen Abwicklung der Verwaltung dienenden Maß-\n\nnahmen - mit der Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Be-\n\nschlusses (BGH, Beschl. v. 10. Januar 2008 - V ZB 31/07, WM 2008, 1131, \n\n1132 Rn. 8). Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Verwalter nach § 12 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZwVwV zur Vornahme weiterer Handlungen besonders ermäch-\n\ntigt (BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 - IX ZR 119/04, aaO Rn. 17; Beschl. v. 10. Ja-\n\nnuar 2008, aaO). Der Sache nach handelt es sich um eine Einschränkung des \n\nAufhebungsbeschlusses (BGHZ 155, 38, 44). Die Frage, ob das Vollstre-\n\nckungsgericht den Verwalter im Aufhebungsbeschluss mit der Einziehung nicht \n\nbeschlagnahmter Forderungen beauftragen darf, hat der Bundesgerichtshof \n\nbisher offen gelassen (vgl. Urt. v. 29. Juni 2006, aaO). Sie stellt sich auch im \n\nvorliegenden Fall nicht. Der Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 10. Juli \n\n2006, den der Senat selbständig und ohne Bindung an das Auslegungsergebnis \n\ndes Berufungsgerichts auszulegen hat (vgl. BGHZ 31, 279, 283; allgemein zur \n\nAuslegung gerichtlicher, schiedsgerichtlicher und behördlicher Entscheidungen \n\ndurch das Revisionsgericht RGZ 74, 201, 205; BGHZ 24, 15, 20; 86, 104, 110; \n\nBGH, Urt. v. 15. November 1989 - IVb ZR 95/88, NJW-RR 1990, 194; v. \n\n19. März 1998 - IX ZR 120/97, ZIP 1998, 822, 823), ermächtigt den Kläger nicht \n\nzur Geltendmachung des hier streitgegenständlichen Anspruchs aus § 816 \n\nAbs. 2 BGB gegen die Beklagten. \n\n17 \n\nb) Seinem Wortlaut nach betrifft der Beschluss nur \"noch nicht eingezo-\n\ngene Mieten\". Um \"Mieten\", also um Ansprüche des Vermieters gegen den Mie-\n\nter aus § 535 Abs. 2 BGB (oder aus einem anderen Rechtsgrund) geht es im \n\nvorliegenden Fall gerade nicht. Die Mieter der Wohnung haben die vereinbarte \n\nMiete an ihre Vermieter gezahlt und sind dadurch von ihrer Verpflichtung zur \n\nZahlung der Miete frei geworden (s.o.). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger \n\nermächtigt werden sollte, auch Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen, finden sich \n\nim Wortlaut des Beschlusses nicht. Dieser Punkt war bereits in erster Instanz \n\numstritten (vgl. z.B. Schriftsatz vom 9. November 2007, S. 2) Gleichwohl hat der \n\nKläger keine sonstigen Umstände vorgetragen, welche den Schluss auf eine \n\nweitergehende Ermächtigung zuließen. Das gilt insbesondere für einen etwai-\n\ngen Antrag des Klägers oder des Vollstreckungsgläubigers, welcher dem Vor-\n\nbehalt im Aufhebungsbeschluss vorangegangen sein könnte. Die Revisionser-\n\nwiderung weist zwar auf die mögliche Relevanz solcher Umstände hin, trägt \n\njedoch ebenfalls nichts dazu vor. Ob und inwieweit Umstände außerhalb des \n\nBeschlusses - der die Prozessführungsbefugnis des Klägers gegenüber dem \n\nProzessgericht und dem Prozessgegner begründen müsste - überhaupt Be-\n\nrücksichtigung finden könnten, kann offen bleiben. \n\n18 \n\n4. Die Bindungswirkung (§ 318 ZPO) des rechtskräftigen Teilurteils vom \n\n12. Juli 2007, in welchem eine Prozessführungsbefugnis des Klägers ausdrück-\n\nlich bejaht worden ist, steht deren erneuter Prüfung nicht entgegen. \n\n19 \n\na) Wieweit das Gericht bei der Entscheidung über den Klageantrag Bin-\n\ndungswirkungen aus früheren Verfahren und Urteilen zu beachten hat, ist in der \n\nRevisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen, weil es dabei um die für das Ver-\n\nfahren in allen Instanzen maßgebende Grundlegung geht, auf der die Sachprü-\n\nfung aufbaut und die der Parteidisposition entzogen ist (BGHZ 82, 246, 247 f; \n\nBGH, Urt. v. 15. November 1989 - IVb ZR 95/88, NJW-RR 1990, 194, 195). \n\n20 \n\nb) Das Gericht ist an die Entscheidung in den von ihm erlassenen End- \n\nund Zwischenurteilen (§ 318 ZPO) gebunden. Die Bindung bezieht sich auf Tat-\n\nbestand und Entscheidungsgründe, soweit diese den festgestellten Anspruch \n\nkennzeichnen, mithin dessen Inhalt bestimmen. Sie erstreckt sich nicht auf die \n\nUrteilselemente, die festgestellten Tatsachen und deren rechtliche Bewertung \n\n(BGH, Urt. v. 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, WM 2003, 140, 141). Inhaltlich ent-\n\nspricht sie der materiellen Rechtskraftwirkung des § 322 ZPO (BGH, Urt. v. \n\n12. Februar 2003 - XII ZR 324/98, WM 2003, 1919, 1921). In Rechtskraft er-\n\nwächst nur die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge, das heißt nur der vom \n\nRichter aus dem vorgelegten Sachverhalt gezogene und im Urteil ausgespro-\n\nchene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Klageanspruchs, \n\nnicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsver-\n\nhältnisse oder sonstigen Vorfragen, aus denen der Richter seinen Schluss ge-\n\nzogen hat (BGHZ 43, 144, 145). Auch im Falle der Verurteilung zur Erteilung \n\neiner Auskunft erwächst nur der Rechtsfolgenausspruch in Rechtskraft, also die \n\nVerpflichtung des Beklagten, die fragliche Auskunft zu erteilen. Die tatsächli-\n\nchen und rechtlichen Grundlagen des Auskunftsanspruchs nehmen hingegen \n\nnicht an der Rechtskraft- und Bindungswirkung des Urteils teil, auch dann nicht, \n\nwenn die Verurteilung zur Auskunftserteilung auf eine Stufenklage hin erfolgt \n\n(BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urt. v. 19. Dezember 1969 - V ZR 114/66, WM \n\n1970, 405 f). Nichts anderes gilt für die Prozessvoraussetzungen. Die mehre-\n\nren, stufenweise erhobenen Ansprüche behalten ihre prozessuale Selbständig-\n\nkeit, so dass für jede Stufe die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen \n\nmüssen und neu zu prüfen sind (BGHZ 76, 9, 12). \n\nIII. \n\n21 \n\nDas angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver-\n\nletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis er-\n\nfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat \n\nin der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist unzuläs-\n\nsig und schon deshalb abzuweisen, was der Senat trotz des Verschlechte-\n\nrungsverbotes (§§ 528, 557 ZPO) auf die Rechtsmittel des Klägers hin klarzu-\n\nstellen hat (vgl. etwa BGH, Urt. v. 21. Januar 2004 - VIII ZR 209/03, MDR 2004, \n\n700, 701). Die Widerklage hat Erfolg. Gemäß § 56 Satz 2 ZVG gebühren die \n\nNutzungen von dem Zuschlag an dem Ersteher. Entsprechend § 667 BGB hat \n\nder Zwangsverwalter das von diesem Zeitpunkt an bis zur Aufhebung der \n\nZwangsverwaltung Erlangte an den Ersteher herauszugeben (vgl. BGH, Urt. v. \n\n11. Oktober 2007 - IX ZR 156/06, ZIP 2007, 2375, 2376 Rn. 14). Da die Klage-\n\nforderung nicht besteht, kann der Kläger auch nicht gegen die Widerklageforde-\n\nrung aufrechnen. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nVill \n\nLohmann \n\nFischer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gießen, Entscheidung vom 29.11.2007 - 4 O 118/07 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.06.2008 - 17 U 22/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-zr-149-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1124","ref_norm":"1124","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-zr-149-08","retrieved":"2026-07-10 19:55:12.803085+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-24/ix-zr-149-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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