{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"IX ZB 38/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 21 Das Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächti- gen, Räume eines am Eröffnungsverfahren nicht beteiligten Dritten zu durch- suchen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 38/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. September 2009 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 21 \n\nDas Insolvenzgericht kann den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht ermächti-\n\ngen, Räume eines am Eröffnungsverfahren nicht beteiligten Dritten zu durch-\n\nsuchen. \n\nBGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 38/08 - LG Koblenz \n\nAG Bad Neuenahr- \nAhrweiler \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und \n\nDr. Pape \n\nam 24. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 \n\nwird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz \n\nvom 15. Januar 2008 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, \n\nals der Antrag auf Feststellung abgewiesen worden ist, dass der \n\nBeschluss des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 23. No-\n\nvember 2007 rechtswidrig ist, soweit er den Beteiligten zu 4 er-\n\nmächtigt hat, die im Besitz der Beteiligten zu 2 oder zu 3 befindli-\n\nchen Geschäftsräume B. Str. …, R. , zu betre-\n\nten, bei der Durchsuchung anwesend zu sein und Bücher, Ge-\n\nschäftspapiere und ähnliche Unterlagen, die für die Aufklärung der \n\nVermögensverhältnisse der Schuldnerin von Bedeutung sein kön-\n\nnen, in Besitz zu nehmen. \n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bad \n\nNeuenahr-Ahrweiler vom 23. November 2007 insoweit rechtswid-\n\nrig ist. \n\nDie weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest-\n\ngesetzt.\n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer (weitere) Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 die \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bean-\n\ntragt. Der (weitere) Beteiligte zu 4 ist am 21. November 2007 mit der Erstattung \n\neines Gutachtens beauftragt und am 22. November 2007 zum vorläufigen In-\n\nsolvenzverwalter bestellt worden. Auf seine Anregung hat das Insolvenzgericht \n\nam 23. November 2007 einen Durchsuchungsbeschluss über die Geschäfts-\n\nräume der Schuldnerin B. Straße … in R. erlassen. Wörtlich heißt \n\nes in dem Beschluss: \n\n\"Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäfts-\nräume B. Str. …, R. , zu betreten, bei der \nDurchsuchung anwesend zu sein und Bücher, Geschäftspapiere \nund ähnliche Unterlagen, die für die Aufklärung der Vermögens-\nverhältnisse der Schuldnerin von Bedeutung sein können, in Be-\nsitz zu nehmen, auch soweit sie sich im Besitz von M. \n [= weitere Beteiligte zu 3] bzw. I. [= weitere \nBeteiligte zu 4] oder R. S. [= Geschäftsführer oder Vor-\nstand aller genannter Gesellschaften] befinden.\" \n\n2 \n\nAm 26. November 2007 ließ der Beteiligte zu 4 die Räumlichkeiten der \n\nSchuldnerin sowie diejenigen der (weiteren) Beteiligten zu 2 und zu 3 durchsu-\n\nchen. Er nahm dabei verschiedene Unterlagen und Dokumente an sich, welche \n\ner nach Durchsicht am 29. November 2007 wieder zurückreichte. Außerdem \n\nkopierte er Dateien auf eigene Datenträger, die sich zur Auswertung noch bei \n\nihm befinden. \n\n3 \n\nAm 7. Dezember 2007 haben die Beteiligten zu 2 und zu 3 sofortige Be-\n\nschwerde gegen den Beschluss vom 23. November 2007 eingelegt. Sie haben \n\nbeantragt, \n\nfestzustellen, dass der vorgenannte Durchsuchungsbeschluss des \nAmtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 23. November 2007 \nrechtswidrig ist; \n\ndem vorläufigen Insolvenzverwalter aufzugeben, sämtliche von \nihm im Rahmen der Durchsuchung am 26. November 2007 auf \nDatenträger gespeicherten Dateien an die Firma M. \n AG herauszugeben. \n\n4 \n\nDie sofortige Beschwerde ist als unbegründet zurückgewiesen worden. \n\nMit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2 und zu 3 die genann-\n\nten Anträge weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat teilweise Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die sofortige Beschwerde sei \n\nzulässig. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse folge daraus, dass der Durch-\n\nsuchungsbeschluss die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beteiligten zu 2 \n\nund zu 3 anordne und damit in deren Recht auf Freiheit (Art. 2, 104 Abs. 1 GG) \n\nsowie auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingreife und Rechts-\n\nschutz vor der Durchsuchung nicht zu erlangen gewesen sei; zudem habe der \n\nBeteiligte zu 4 nach wie vor Dateien im Besitz, die er von den Servern der Be-\n\nschwerdeführer kopiert habe. Die Statthaftigkeit der in der Insolvenzordnung \n\nnicht vorgesehenen sofortigen Beschwerde folge ebenfalls unmittelbar aus der \n\nVerfassung. Das Rechtsmittel sei jedoch nicht begründet. Die Durchsuchungs-\n\nanordnung sei rechtmäßig ergangen. Die dem Beteiligten zu 4 eingeräumten \n\nBefugnisse seien hinreichend bestimmt. Die Insolvenzordnung enthalte auch \n\neine ausreichende gesetzliche Legitimierung für eine auf Räumlichkeiten Dritter \n\nbezogene richterliche Durchsuchungsanordnung. Dass § 22 Abs. 3 Satz 1 InsO \n\ndem vorläufigen Insolvenzverwalter nur gestatte, die Geschäftsräume des \n\nSchuldners zu betreten, stehe nicht entgegen. Grundlage des Beschlusses sei \n\n§ 21 Abs. 2 InsO, der das Gericht ermächtige, auch andere als die in § 21 \n\nAbs. 2 Nr. 1 bis 4 ausdrücklich genannten Maßnahmen zu treffen. Eine unbe-\n\ngrenzte Ausweitung der Befugnisse des Verwalters auf unbeteiligte Dritte erfol-\n\nge damit nicht. Der vorläufige Insolvenzverwalter müsse dann richterlich er-\n\nmächtigt werden können, in Räumen Dritter nach Geschäftsunterlagen des \n\nSchuldners zu suchen, wenn die begründete Befürchtung eines kollusiven Zu-\n\nsammenwirkens zwischen dem Schuldner und dem Dritten bestehe; denn an-\n\ndernfalls könne er seiner Pflicht zur Sicherung und Erhaltung des Schuldner-\n\nvermögens nicht nachkommen. Im vorliegenden Fall hätten hinreichende An-\n\nhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten zu 2 und 3 mit \n\ndem Geschäftsführer der Schuldnerin bestanden. Der Antrag auf Herausgabe \n\nder kopierten Dateien könne keinen Erfolg haben, weil der Beteiligte zu 4 Gele-\n\ngenheit erhalten müsse abzugleichen, ob und in welchem Umfang Daten der \n\nInsolvenzschuldnerin auf dem Server der Beschwerdeführer gespeichert seien. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in vol-\n\nlem Umfang stand. \n\na) Hinsichtlich der Anordnung, die Geschäftsräume der Beteiligten zu 2 \n\nund zu 3 zu durchsuchen, ist die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet. \n\n9 \n\naa) Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 7, 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO. Gegen die Entscheidung über die sofortige Beschwerde fin-\n\ndet die Rechtsbeschwerde statt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde \n\nzu Recht für zulässig gehalten und sachlich beschieden, obwohl § 21 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO eine sofortige Beschwerde nicht am Eröffnungsverfahren beteiligter \n\nDritter gegen Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren nicht vorsieht. \n\nDas Enumerationsprinzip des § 6 Abs. 1 InsO beschränkt die Anfechtungsmög-\n\nlichkeiten zwar auf die in der Insolvenzordnung ausdrücklich vorgesehenen Fäl-\n\nle, kann sich damit jedoch nur auf solche Maßnahmen beziehen, die nach Wort-\n\nlaut, Inhalt und Zweck des Gesetzes überhaupt in Betracht kommen können. \n\nFür diese Anordnungen gilt, dass allein die ausdrücklich bezeichneten einem \n\nRechtsmittel zugänglich sind. Liegt die gerichtliche Maßnahme dagegen von \n\nvornherein außerhalb der Befugnisse, die dem Insolvenzgericht von Gesetzes \n\nwegen verliehen sind, fehlt es an einer insolvenzrechtlichen Regelung, für die \n\ndas Enumerationsprinzip gelten könnte (BGHZ 158, 212, 215). Zwangsmaß-\n\nnahmen gegen am Eröffnungsverfahren nicht beteiligte Dritte sieht die Insol-\n\nvenzordnung nicht vor. \n\n10 \n\nDass die Durchsuchung bereits stattgefunden hat, steht der Zulässigkeit \n\nbeider Rechtsmittel ebenfalls nicht entgegen. Sofortige Beschwerde und \n\nRechtsbeschwerde setzen zwar wie jedes andere Rechtsmittel auch eine Be-\n\nschwer des Rechtsmittelführers voraus, die im Zeitpunkt der Entscheidung noch \n\ngegeben sein muss (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 2006 - IX ZB 34/05, WM \n\n2006, 2329, 2330). Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels \n\nkann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung jedoch fortbestehen, wenn \n\ndas Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonde-\n\nrer Weise schutzwürdig ist, etwa dann, wenn das gerichtliche Verfahren dazu \n\ndient, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beein-\n\nträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen (BVerfGE 96, \n\n27, 40). Darüber hinaus kommt ein trotz Erledigung fortbestehendes Rechts-\n\nschutzinteresse in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe in Betracht. Hier-\n\nunter fallen insbesondere solche Eingriffe, die unter Richtervorbehalt stehen \n\nund nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt sind, \n\nin welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozess-\n\nordnung vorgegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfGE 104, 220, \n\n232 ff). Ein Rechtsschutzinteresse trotz prozessualer Überholung hat das Bun-\n\ndesverfassungsgericht insbesondere nach Durchsuchungen von Wohn- und \n\nGeschäftsräumen angenommen (BVerfGE 107, 299, 337 f; 110, 77, 89 ff). Das \n\nRechtsschutzbedürfnis folgt in einem solchen Fall allein aus dem tiefgreifenden \n\nGrundrechtseingriff (BVerfG ZIP 2008, 2027, 2029). \n\n11 \n\nDie Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind ebenfalls erfüllt. Die \n\nFrage, ob §§ 21, 22 InsO zu Eingriffen in Rechte Dritter berechtigt, ist in Recht-\n\nsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschie-\n\nden. \n\n12 \n\nbb) Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. \n\nDer Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23. November 2007 ist rechtswidrig, \n\nsoweit er den Beteiligten zu 4 ermächtigt, die Geschäftsräume der Beteiligten \n\nzu 2 und zu 3 zu betreten und zu durchsuchen, und verletzt diese in ihren \n\nRechten. \n\n13 \n\n(1) Die Insolvenzordnung enthält keine ausdrückliche Regelung, nach \n\nwelcher das Insolvenzgericht dem vorläufigen Insolvenzverwalter erlauben \n\nkann, Räume zu betreten und zu durchsuchen, die nicht im Besitz des Schuld-\n\nners stehen. § 22 Abs. 3 Satz 1 InsO ermächtigt den vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalter, \"die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachfor-\n\nschungen anzustellen\". Diese Regelung ist eindeutig. Sie betrifft die Räume des \n\nSchuldners, nicht die Räume Dritter. Das wird, soweit ersichtlich, in der unterge-\n\nrichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur auch nicht in Zweifel gezogen. \n\n14 \n\n(2) § 21 Abs. 1 und 2 InsO stellt keine ausreichende gesetzliche Grund-\n\nlage für eine Durchsuchungsanordnung dar. § 21 InsO bestimmt, welche vor-\n\nläufigen Maßnahmen das Insolvenzgericht treffen kann. Dabei enthält § 21 \n\nAbs. 2 InsO keine abschließende Regelung, wie sich schon aus dem Einlei-\n\ntungssatz \"das Gericht kann insbesondere\" ergibt. In diesem Ansatz ist dem \n\nBeschwerdegericht zuzustimmen. Alle beispielhaft aufgeführten Maßnahmen \n\nbetreffen jedoch Rechte des Schuldners, die eingeschränkt oder deren Aus-\n\nübung überwacht werden können. Schon deshalb liegt eine Ausdehnung dieser \n\nErmächtigungsgrundlage auf Eingriffe in Rechte Dritter nicht nahe. Die Rege-\n\nlung war auch nicht in diesem Sinne gemeint. Dies zeigt insbesondere die durch \n\ndas Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom \n\n26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) nachträglich eingefügten Regelung des § 21 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO. Das Enumerationsprinzip des § 6 InsO und die dadurch \n\nbewirkte Beschränkung von Rechtsmitteln auf die im Gesetz ausdrücklich ge-\n\nnannten Fälle sollte den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens gewährleisten \n\n(BT-Drucks. 12/2443, S. 110). Gegen nach § 21 InsO angeordnete Siche-\n\nrungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren war eine sofortige Beschwerde zu-\n\nnächst nicht vorgesehen. Sie wurde nachträglich eingeführt, weil vorläufige Si-\n\ncherungsmaßnahmen nachhaltig in die Rechtsposition des Schuldners eingrei-\n\nfen können und der völlige Ausschluss jedes Rechtsmittels auch verfassungs-\n\nrechtlich bedenklich sei (BT-Drucks. 14/5680, S. 25; vgl. die Nachweise bei Uh-\n\nlenbruck, InsO 12. Aufl. § 21 Rn. 50). Das Rechtsmittel der sofortigen Be-\n\nschwerde ist jedoch, wie gesagt, ausdrücklich dem Schuldner vorbehalten wor-\n\nden. Würde § 21 InsO auch Eingriffe in (Grund-) Rechte Dritter erlauben, hätte \n\ndiesen Dritten zum Ausgleich ebenfalls das Rechtsmittel der sofortigen Be-\n\nschwerde eingeräumt werden müssen. \n\n15 \n\n(3) Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (AG Gelsenkir-\n\nchen ZIP 1997, 2092; AG Duisburg NZI 2000, 38; LG Mainz NZI 2001, 384; AG \n\nKorbach ZInsO 2005, 1060, 1061; dagegen wohl nur LG Göttingen ZInsO 2005, \n\n1280, 1281) sowie in der Literatur (Frind EWiR 2008, 351, 352; Graf-\n\nSchlicker/Voß, InsO § 21 Rn. 30; Hess, Insolvenzrecht § 21 Rn. 106; HK-\n\nInsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 20 Rn. 23; Irmen/Werres NZI 2001, 579, 583 f; Pape; in \n\nKübler/Prütting/Borg, InsO; HambKomm-InsO/Schröder, 3. Aufl. § 21 Rn. 13; \n\n§ 21 Rn. 44; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, 2. Aufl. § 22 Rn. 180; Thiemann \n\nDZWiR 2008, 251, 252; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 21 Rn. 10; Vallender \n\nEWiR 1997, 1097 f) dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegen-\n\nde Verdunkelungshandlungen des Dritten im Zusammenwirken mit dem \n\nSchuldner vorliegen, Durchsuchungen (und andere Zwangsmaßnahmen, vgl. \n\nAG München ZVI 2007, 22, 23 zur Anordnung einer Kontensperre) gegen am \n\nVerfahren nicht beteiligte Dritte für zulässig erachtet werden, wird dies vor allem \n\nmit den Bedürfnissen der Praxis begründet. Auch das Beschwerdegericht hat \n\nfür entscheidend gehalten, dass der vorläufige Insolvenzverwalter seine Aufga-\n\nben dann, wenn Vermögensgegenstände des Schuldners in den alleinigen Ge-\n\nwahrsam Dritter verschoben würden, nicht wahrnehmen könne, wenn ihm keine \n\nZwangsbefugnisse gegen den Dritten zustünden. \n\n16 \n\nVermeintliche oder wirkliche Bedürfnisse der Praxis vermögen das Feh-\n\nlen einer verfassungsrechtlich gebotenen Ermächtigungsgrundlage jedoch nicht \n\nzu ersetzen. Die Durchsuchung von Geschäftsräumen greift in das Grundrecht \n\nder Gewahrsamsinhaber aus Art. 13 Abs. 1 GG auf Unverletzlichkeit der Woh-\n\nnung ein (vgl. zur Erstreckung des Grundrechtsschutzes auf geschäftlich ge-\n\nnutzte Räume, die nicht allgemein zugänglich sind, BVerfGE 120, 274, 309 mit \n\nweiteren Nachweisen; BVerfG NJW 2009, 2518, 2519). Jede Durchsuchung, \n\nauch diejenige durch den Gerichtsvollzieher, stellt ihrer Natur nach regelmäßig \n\neinen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privat- und \n\nLebenssphäre des Betroffenen dar (BVerfGE 51, 97, 110). Sie bedarf deshalb \n\ngemäß Art. 13 Abs. 2 GG, der auf die gesetzlich vorgesehenen Organe und auf \n\ndie gesetzlich vorgeschriebene Form verweist, einer ausreichend bestimmten \n\ngesetzlichen Ermächtigung (BK/Herdegen, GG Art. 13 Rn. 47; Dreier/Hermes, \n\nGG Art. 13 Rn. 33; Jarass/Pieroth, GG 10. Aufl. Art. 13 Rn. 16; Maunz/Dürig/ \n\nHerzog/Papier, GG Art. 13 Rn. 21). An einer solchen fehlt es hier. Den Vor-\n\nschriften der §§ 21, 22 InsO lässt sich, wie gezeigt, nicht entnehmen, dass das \n\nInsolvenzgericht den vorläufigen Insolvenzverwalter zu einer Durchsuchung von \n\nRäumen Dritter ermächtigen kann. Wegen des Fehlens einer hinreichend be-\n\nstimmten Ermächtigungsgrundlage ist es auch nicht möglich, den Eingriff in das \n\nGrundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung Dritter durch eine Analogie zu \n\n§ 103 StPO zu begrenzen, die Durchsuchungsanordnung also vom Vorliegen \n\nder (engen) Voraussetzungen des § 103 StPO abhängig zu machen und so zu \n\nlegitimieren (vgl. Irmen/Werres, aaO). Eine solche Regelung müsste der Ge-\n\nsetzgeber treffen. \n\n17 \n\n(4) Der Senatsbeschluss vom 17. Januar 2008 (IX ZB 41/07, NZI 2008, \n\n179 betrifft den Fall des Mitgewahrsams eines Dritten an Räumlichkeiten des \n\nSchuldners. Dass Mitgewahrsamsinhaber die Durchsuchung zu dulden haben, \n\nist gesetzlich geregelt (§ 758a Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO). Der an-\n\ngegriffene Beschluss ist indes nicht von gemeinsam genutzten Räumen, son-\n\ndern von getrennten Räumen der Schuldnerin einerseits, der weiteren Beteilig-\n\nten zu 2 und zu 3 andererseits ausgegangen. \n\n18 \n\nb) Hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe von Datenträgern bleibt die \n\nRechtsbeschwerde dagegen ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, wie auch \n\ndie sofortige Beschwerde insoweit unzulässig war. Die Beteiligten zu 2 und zu 3 \n\nmachen mit dem Antrag auf \"Rückgabe\" der kopierten Dateien der Sache nach \n\neinen Folgenbeseitigungsanspruch geltend. Dies ist im Verfahren der sofortigen \n\nBeschwerde gegen eine Durchsuchungsanordnung nicht möglich. Es handelt \n\nsich um einen materiell-rechtlichen Anspruch, der erforderlichenfalls - wenn der \n\nBeteiligte zu 4 auch nach Erlass des vorliegenden Beschlusses die Herausgabe \n\nverweigern sollte - klageweise vor den ordentlichen Gerichten geltend zu ma-\n\nchen ist. \n\n19 \n\n3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. \n\nGanter \n\nVill \n\nLohmann\n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Entscheidung vom 23.11.2007 - 6 IN 125/07 - \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 15.01.2008 - 2 T 862/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-zb-38-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":9},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 758a","ref_norm":"758a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/ix-zb-38-08","retrieved":"2026-07-10 19:51:39.387922+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-24/ix-zb-38-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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