{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"4 StR 232/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 232/09 \n\nUrteil \n\nvom \n\n24. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom \n\n24. September 2009, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Franke, \n\nDr. Mutzbauer \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwältin in der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nRechtsanwältin \n\n als Vertreterin der Nebenklägerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-\n\nbenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg \n\nvom 4. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere \n\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexu-\n\nellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit Kör-\n\nperverletzung sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung freigesprochen, weil \n\nes sich von dessen Täterschaft nicht überzeugen konnte. Hiergegen wenden \n\nsich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren auf die Verletzung \n\nformellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Rechtsmittel haben schon mit der Sachrüge Erfolg, da die dem Frei-\n\nspruch zu Grunde liegende Beweiswürdigung Rechtsmängel aufweist. \n\nI. \n\n1. Die zugelassene Anklage hat dem Angeklagten zur Last gelegt, am \n\n12. Februar 2008 gegen 16.00 Uhr der damals neunjährigen \n\nS. in deren Wohnung in der L. Straße in M. gefolgt zu \n\nsein. Dort habe er die Wohnungstür von innen verschlossen, das Kind im Kin-\n\nderzimmer auf das Bett gestoßen und ihm mit der flachen Hand ins Gesicht ge-\n\nschlagen. Anschließend habe er seinen Penis entblößt und von dem weinenden \n\nKind verlangt, an diesem zu \"rubbeln, küssen und saugen\", was das Kind auch \n\ngetan habe. Weil es dabei nach seiner Mutter gerufen habe, habe er ihm zwi-\n\nschendurch den Mund zugehalten und zweimal kräftig gegen den Kopf ge-\n\nschlagen, wodurch es Schmerzen erlitten habe. Auf seine Aufforderung habe \n\ndie Geschädigte die sexuellen Handlungen fortsetzen müssen. Nach Beendi-\n\ngung derselben habe er vor Verlassen der Wohnung dem Kind gedroht, es \n\n\"richtig\" zu würgen, falls es das Geschehen weitererzähle. Trotz dieser Drohung \n\nbenachrichtigte die Geschädigte ihre Mutter, die sogleich Anzeige erstattete. \n\n4 \n\n2. Der zur Anklageerhebung führende Tatverdacht gegen den Angeklag-\n\nten gründete sich insbesondere darauf, dass das geschädigte Kind sowohl bei \n\neiner Wahllichtbildvorlage, die am Ende seiner polizeilichen Vernehmung noch \n\nam Tattag durchgeführt wurde, als auch bei einer anschließenden Wahlgegen-\n\nüberstellung den Angeklagten als den Täter wiedererkannt hat. \n\n5 \n\nAußerdem hatte sich der Angeklagte dadurch verdächtig gemacht, dass \n\ner am Tattag gegen 16.50 Uhr in einem in relativer Nähe zum Tatort befindli-\n\nchen Park beim Anblick eines Polizeifahrzeugs plötzlich die Flucht ergriff. Wei-\n\nterhin sprach für die Täterschaft des Angeklagten, dass in der Tatwohnung \n\nSpuren genetischen Materials sichergestellt werden konnten, die mit einer ge-\n\nwissen Wahrscheinlichkeit vom Angeklagten stammten. \n\n6 \n\n3. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme war das Landgericht zwar \n\ndavon überzeugt, dass sich das von der Geschädigten im Ermittlungsverfahren \n\ngeschilderte Geschehen ereignet hat, nicht aber davon, dass der Angeklagte, \n\nder dies bestreitet und im Übrigen in der Hauptverhandlung von seinem \n\nSchweigerecht Gebrauch gemacht hat, der Täter war. \n\n7 \n\nHinsichtlich der Bekundungen der Geschädigten im Ermittlungsverfah-\n\nren, die durch zeugenschaftliche Vernehmung der damaligen Vernehmungsbe-\n\namten in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, vermochte das Landge-\n\nricht nicht auszuschließen, dass das Kind zwar subjektiv von der Täterschaft \n\ndes Angeklagten überzeugt war, jedoch unbewusst einem Irrtum bei der Identi-\n\nfikation des Angeklagten als Täter unterlegen ist. \n\n8 \n\nBezüglich der Flucht des Angeklagten beim Erscheinen des Polizeifahr-\n\nzeugs erschien dem Landgericht die von dem Angeklagten im Ermittlungsver-\n\nfahren dafür gegebene Erklärung zwar wenig überzeugend; es sah sich aber \n\n- unter Berufung auf ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - aus \n\nRechtsgründen daran gehindert, das Fluchtverhalten als Indiz für die Täter-\n\nschaft des Angeklagten heranzuziehen, da auch ein Unschuldiger geneigt sein \n\nkönne, sich einem Strafverfahren mit einem für ihn ungewissen Ausgang ent-\n\nziehen zu wollen. \n\n9 \n\nDen Ergebnissen der durch die Sachverständigen Prof. Dr. K. und \n\nProf. Dr. Sch. erstatteten gerichtsmedizinischen Spurengutachten, nach \n\ndenen eine teilweise Übereinstimmung von Merkmalen der in der Tatwohnung \n\ngesicherten Spur mit denjenigen des Angeklagten besteht, vermochte das \n\nLandgericht nur einen sehr geringen Beweiswert beizumessen, zumal sich die \n\nStärke der untersuchten Spur nach den Angaben beider Sachverständigen an \n\nder Grenze der Nachweisbarkeit befand. \n\nII. \n\nDie Beweiswürdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner \n\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht in der \n\nRegel hinzunehmen, weil die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. Die \n\nrevisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechts-\n\nfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die \n\nBeweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkge-\n\nsetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder wenn an die zur Verur-\n\nteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden \n\nsind (st. Rspr., vgl. etwa BGH NJW 2005, 1727; BGHR StPO § 261 Beweiswür-\n\ndigung 2; Überzeugungsbildung 33, jeweils m.w.N.). \n\n2. Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils weist derartige Män-\n\ngel auf: \n\na) Die Annahme des Landgerichts, es sei nicht auszuschließen, dass die \n\nGeschädigte unbewusst Suggestionseinflüssen der Vernehmungsbeamten er-\n\nlegen sei und sich deshalb bei der Identifizierung des Angeklagten geirrt habe \n\n(UA 17), findet keine Stütze in den Urteilsfeststellungen. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nNach den Bekundungen der Vernehmungsbeamtin hatte diese erst, \n\nnachdem die Geschädigte bei der Wahllichtbildvorlage das Bild des Angeklag-\n\nten fixiert, dabei gezittert und ein Stofftier umklammert hatte, das Kind eindring-\n\nlich gefragt, ob das Bild des Täters dabei sei. Entsprechendes hat auch der \n\nzweite Vernehmungsbeamte bekundet. \n\n15 \n\nb) Die Strafkammer hat zwar gesehen, dass in dem Fluchtversuch ein \n\ngewichtiges Indiz für die Täterschaft liegen kann, zumal sie die Erklärung des \n\nAngeklagten, die dieser in seiner polizeilichen Vernehmung für sein Verhalten \n\ngegeben hat, für \"wenig überzeugend\" gehalten hat: Er hatte, wie die Verneh-\n\nmungsbeamten bekundet haben, angegeben, den Park nur deswegen aufge-\n\nsucht zu haben, um dort eilig seine Notdurft zu verrichten; als er von Weitem \n\nden Streifenwagen gesehen habe, habe er aus Angst die Flucht ergriffen, weil \n\ner im Jahre 2001 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden \n\nsei. \n\n16 \n\nZu Unrecht meint das Landgericht aber, das Fluchtverhalten aus Rechts-\n\ngründen nicht als Belastungsindiz werten zu können. Die Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs, wonach ein Fluchtversuch als solcher nicht als Indiz für die \n\nTäterschaft des Angeklagten gewertet werden darf (vgl. BGHR StPO § 261 Be-\n\nweiswürdigung \n\n33; BGH, Beschluss \n\nvom \n\n17. November \n\n1999 \n\n- 3 StR 462/99), erfasst den vorliegenden Fall nicht, denn sie betrifft nur diejeni-\n\ngen Fälle, in denen der Flüchtende bereits mit dem Tatvorwurf konfrontiert war \n\noder in denen er auf Grund besonderer Umstände - beispielsweise seiner An-\n\nwesenheit am Tatort - mit polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen rechnen muss. \n\nHier konnte der Angeklagte, wenn er nicht der Täter war, gar nicht wissen, dass \n\nin der Nähe des Parks eine (Sexual-)Straftat begangen worden war; er hätte \n\nmithin keinen Anlass zur Flucht gehabt. \n\n17 \n\nc) Die Beweiswürdigung ist schließlich auch lückenhaft, weil sich das Ur-\n\nteil nicht zu der Bekleidung des Angeklagten bei seiner Festnahme verhält. Das \n\ngeschädigte Kind hatte in seiner kurz nach der Tat durchgeführten Vernehmung \n\nangegeben, der Täter habe \"eine blaue Hose mit Streifen an den Knien\" getra-\n\ngen. Wenn der Angeklagte, was das Urteil nicht mitteilt, bei seiner Festnahme \n\neine solche Hose getragen haben sollte, wäre dies ein weiteres wesentliches \n\nIndiz für seine Täterschaft und für die Richtigkeit der Bekundungen der Ge-\n\nschädigten. \n\n18 \n\n3. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils, zumal es \n\nauch an einer Gesamtwürdigung der den Angeklagten belastenden Einzelindi-\n\nzien fehlt. \n\n19 \n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es sich \n\nbei unveränderter Beweislage empfehlen wird, das geschädigte Kind als Zeugin \n\nzu hören. \n\nTepperwien RiBGH Maatz ist infolge Solin-Stojanović \n Urlaubs gehindert zu \n unterschreiben \n\n Tepperwien \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/4-str-232-09","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/4-str-232-09","retrieved":"2026-07-10 19:54:56.749086+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-24/4-str-232-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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