{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"3 StR 340/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 340/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Sep-\n\ntember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 27. April 2009 \n\na) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben \n\n- im Fall II. C. 13. der Urteilsgründe; \n\n- im gesamten Rechtsfolgenausspruch; \n\nb) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im \n\nFall II. A. 1. der Urteilsgründe der versuchten besonders \n\nschweren Erpressung schuldig ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer \n\nErpressung, schweren Raubes, Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen, \n\nversuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls in neun Fällen, versuch-\n\nten Diebstahls in sieben Fällen, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher \n\nKörperverletzung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner \n\nhiergegen gerichteten Revision erhebt der Angeklagte eine nicht ausgeführte \n\nFormalrüge und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechts-\n\nmittel hat auf die Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des General-\n\nbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1, \n\n§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Fall II. C. 13. der Urteilsgründe kann nicht beste-\n\nhen bleiben; denn nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beging \n\nnicht der Angeklagte, sondern der Mitangeklagte S. die Tat. Ausreichende \n\nGründe, die Anlass geben könnten anzunehmen, dass es sich bei der Benen-\n\nnung des Mitangeklagten S. um ein reines Schreibversehen handelt, liegen \n\nnicht vor. \n\n3 \n\n2. Der Schuldspruch im Fall II. A. 1. der Urteilsgründe war dahin zu än-\n\ndern, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung \n\nschuldig ist; denn bei der Tat wurde eine nicht geladene Schreckschusspistole \n\neingesetzt, so dass - wie die Strafkammer zutreffend erkannt hat - die Voraus-\n\nsetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erfüllt sind. Die von § 260 \n\nAbs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine \n\nKennzeichnung dieser Qualifikation in der Urteilsformel, damit der erhöhte Un-\n\nrechtsgehalt der Tat zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGHR StPO § 260 \n\nAbs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). \n\n4 \n\n3. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDas Landgericht hat unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Un-\n\nterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen, \n\nobwohl sich dies nach den Urteilsfeststellungen aufdrängte. Dies führt hier zur \n\nAufhebung auch des Strafausspruchs. \n\n5 \n\nNach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem \n\n13. Lebensjahr Haschisch und Marihuana; vor seiner Festnahme in dieser Sa-\n\nche verbrauchte er bis zu fünf Gramm täglich. Parallel dazu probierte er alle \n\nanderen Rauschgifte mit Ausnahme von Heroin aus. Der Umfang des Konsums \n\nhing von seiner jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit ab. Die hier in Rede \n\nstehenden Straftaten beging er, um seinen Bedarf an Betäubungsmitteln zu \n\ndecken. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer erneut ausge-\n\nführt, der übermäßige Drogenkonsum des Angeklagten sei vielfach Auslöser für \n\ndie Straftaten gewesen. Ohne eine längere Einwirkung auf ihn in einem regle-\n\nmentierten Rahmen und ohne Behandlung seiner Suchtproblematik könne sich \n\neine dissoziale Persönlichkeitsstruktur entwickeln. \n\n6 \n\nDiese Sachlage legt nahe, dass die gegenständlichen Taten auf einen \n\nHang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich \n\nzu nehmen. Daher hätte das Landgericht prüfen und entscheiden müssen, ob \n\ndie Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-\n\nhungsanstalt nach § 64 StGB gegeben sind. Den bisher getroffenen Feststel-\n\nlungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Maßregelanordnung jedenfalls \n\ndeswegen ausscheiden müsste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht \n\nauf einen Behandlungserfolg fehlt (§ 64 Satz 2 StGB). \n\n7 \n\n8 \n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler lässt hier den Strafausspruch nicht unbe-\n\nrührt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung \n\nder Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von § 5 Abs. 3 \n\nJGG davon abgesehen hätte, Jugendstrafe zu verhängen. \n\nDas neue Tatgericht wird daher über den gesamten Rechtsfolgenaus-\n\nspruch nochmals zu befinden haben, wobei es zur Prüfung der Frage der Un-\n\nterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB der \n\nHinzuziehung eines Sachverständigen bedarf. \n\nBecker von Lienen Sost-Scheible \n\n Schäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/3-str-340-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/3-str-340-09","retrieved":"2026-07-10 19:52:42.791116+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-24/3-str-340-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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