{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"3 StR 294/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 294/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n24. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 10. März 2009 \n\na) im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der \n\nAngeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in fünf Fällen, der Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Han-\n\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in \n\nsieben Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in drei Fällen sowie des Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln in 35 Fällen schuldig ist, \n\nb) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufrechterhalten. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in 38 Fällen, davon in drei Fällen in nicht geringer \n\nMenge, sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge in 12 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er in fünf Fällen als Mitglied \n\neiner Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-\n\nbunden hatte\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner \n\nhat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 5.000 € angeordnet und ver-\n\nschiedene Gegenstände sowie Bargeld in Höhe von 300 € eingezogen. Gegen \n\ndieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachli-\n\nchen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschluss-\n\nformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf-\n\ngrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum \n\nNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2 \n\n1. In den Fällen II. B. 2., 3., 6. bis 8. hat die jeweils tateinheitliche Verur-\n\nteilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge neben der - aus den Gründen der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen \n\nbandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbin-\n\ndet in den Fällen des § 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterum-\n\nsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der uner-\n\nlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (We-\n\nber, BtMG 3. Aufl. § 30 a Rdn. 36 m. w. N.). Als unselbständigem Teilakt des \n\nHandeltreibens kommt der Bandeneinfuhr neben dem Bandenhandel daher kei-\n\nne eigenständige rechtliche Bedeutung zu. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und den Tenor \n\nim Übrigen aus Gründen der Klarstellung neu gefasst. \n\n2. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. \n\nDas Landgericht hat bei allen Taten gleichermaßen sowohl bei der Wahl \n\ndes Strafrahmens als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne zu Las-\n\nten des Angeklagten u. a. gewertet, dass der (Betäubungsmittel-) \"Handel... nur \n\ndem eigenen Gewinnstreben, insbesondere nicht der Finanzierung einer eige-\n\nnen Abhängigkeit\" gedient habe. Diese Erwägung lässt besorgen, dass das \n\nLandgericht das zum Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln \n\ngehörende Gewinnstreben entgegen § 46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung \n\nrechtsfehlerhaft zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. \n\n6 \n\nZwar ist es dem Tatrichter nach der bisherigen - allerdings keineswegs \n\neinheitlichen - Rechtsprechung nicht verwehrt, die ausschließlich gewinnorien-\n\ntierte Motivation eines Angeklagten als verwerflicher zu bewerten als den häufig \n\nvorkommenden Fall, dass der Täter nur deshalb Handel mit Betäubungsmitteln \n\ntreibt, weil er keinen anderen Weg sieht, die Mittel für die Befriedigung seiner \n\neigenen Rauschgiftabhängigkeit aufzubringen (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Han-\n\ndeltreiben 2; BGH NStZ-RR 1997, 50; BGH, Urt. vom 11. September 2003 - \n\n1 StR 146/03, insoweit in NStZ 2004, 398 nicht abgedruckt; einen Verstoß ge-\n\ngen § 46 Abs. 3 StGB bejahend dagegen BGH, Beschl. vom 7. November 2000 \n\n- 4 StR 456/00, insoweit in StV 2001, 68 nicht abgedruckt). Der Senat hat mit \n\nBlick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB Bedenken, an \n\ndieser - soweit ersichtlich von ihm selbst begründeten (BGHR aaO) - Recht-\n\nsprechung festzuhalten. Denn das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens \n\nsetzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt. Deshalb kann ihm dieses \n\nGewinnstreben, jedenfalls solange es den Rahmen des Tatbestandsmäßigen \n\nnicht deutlich übersteigt (BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 1), bei der \n\nStrafzumessung nicht zum Nachteil, sondern allenfalls bei Vorliegen einer we-\n\nniger verwerflichen Tatmotivation zum Vorteil gereichen. Mit der strafschärfen-\n\nden Berücksichtigung einer rein gewinnorientierten Motivation wird dem Täter \n\ndeshalb auch - rechtsfehlerhaft - das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes an-\n\ngelastet (ebenso BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 11). Der Senat \n\nbraucht die Rechtsfrage jedoch nicht zu entscheiden. Denn ein Fall eines rein \n\ngewinnorientierten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist hier nicht belegt. \n\nVielmehr hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem 16. \n\nLebensjahr Kontakt zu Drogen hat und bis zu seiner Festnahme in vorliegender \n\nSache selbst regelmäßig Haschisch und Kokain konsumierte. In Anbetracht \n\ndieser Feststellungen ist nicht auszuschließen, dass die Gewinne aus den Dro-\n\ngengeschäften auch der Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums \n\ndes ansonsten einkommenslosen Angeklagten dienten und deshalb kein hier-\n\nvon gänzlich unabhängiges Gewinnstreben des Angeklagten vorlag. Ein Ver-\n\nstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB scheidet auch \n\nnicht deshalb aus, weil ein besonders verwerfliches, den Rahmen des tatbe-\n\nstandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten bei \n\nBegehung der Taten gegeben war. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich \n\nden Urteilsgründen nicht entnehmen. \n\n7 \n\nDa sich der Rechtsfehler bei Bemessung sämtlicher Einzelstrafen aus-\n\ngewirkt hat, unterliegt der Strafausspruch insgesamt der Aufhebung. Jedoch \n\nhandelt es sich lediglich um einen Wertungsfehler, so dass die zugehörigen \n\nFeststellungen bestehen bleiben können. Im Rahmen der neuen Strafzumes-\n\nsung sind ergänzende Feststellungen möglich, sofern sie den bisher getroffe-\n\nnen nicht widersprechen. Die Anordnungen des Wertersatzverfalls und der Ein-\n\nziehung sind von der Aufhebung nicht betroffen. \n\nBecker von Lienen Sost-Scheible \n\n Schäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/3-str-294-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/3-str-294-09","retrieved":"2026-07-10 19:54:38.979194+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-24/3-str-294-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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