{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-09-24","aktenzeichen":"3 StR 188/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 188/09 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n24. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n13. August 2009 in der Sitzung am 24. September 2009, an denen teilgenom-\n\nmen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n- in der Verhandlung vom 13. August 2009 - \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Mönchengladbach vom 8. Dezember 2008 wird \n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall \n\nII. 6. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs der \n\ntatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe verurteilt \n\nworden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten \n\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des An-\n\ngeklagten der Staatskasse zur Last; \n\nb) das vorgenannte Urteil \n\naa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklag-\n\nte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen, \n\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zehn \n\nFällen sowie des unerlaubten Besitzes einer halbau-\n\ntomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem \n\nBesitz von Munition schuldig ist; \n\nbb) im Ausspruch über den Wertersatzverfall mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden \n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen, Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in zehn Fällen, wegen unerlaubten Besitzes einer \n\nhalbautomatischen Schusswaffe \"nebst Munition\" und unerlaubten Erwerbs der \n\ntatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sie-\n\nben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines Be-\n\ntrages von 211.500 € angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-\n\nklagte mit der allgemeinen Sachrüge. \n\n2 \n\n1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts \n\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im \n\nFall II. 6. der Urteilsgründe wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Ge-\n\nwalt über eine Kriegswaffe verurteilt worden ist. Diese Teileinstellung hat die \n\naus der Urteilsformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Das \n\ntateinheitliche Zusammentreffen des Besitzes der geladenen Pistole und der \n\nMunition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 2 b WaffG) ist in der Urteilsformel mit \n\nden Worten \"in Tateinheit mit\" kenntlich zu machen (vgl. Meyer-Goßner, StPO \n\n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n52. Aufl. § 260 Rdn. 26). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend berich-\n\ntigt. \n\n2. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat hinsichtlich des nach der Teil-\n\neinstellung verbleibenden Umfangs der Verurteilung lediglich zum Ausspruch \n\nüber die Anordnung von Wertersatzverfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegrün-\n\ndet. \n\na) Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtferti-\n\ngung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten \n\nerbracht. \n\nb) Auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben. \n\naa) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die Strafrah-\n\nmenwahl bei den vom Landgericht abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten und \n\ndem Waffendelikt nicht zu beanstanden. Das Landgericht war zur ausdrückli-\n\nchen Erörterung des Vorliegens minder schwerer Fälle nach § 30 Abs. 2 BtMG \n\nund § 52 Abs. 6 WaffG bzw. eines Abweichens von der Regelwirkung des ge-\n\nwerbsmäßigen Handeltreibens nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG im vorlie-\n\ngenden Fall aus Rechtsgründen nicht verpflichtet. Angesichts aller für die Wer-\n\ntung der Taten und des Täters bedeutsamen Umstände, insbesondere mit Blick \n\nauf die eingeführten und zum Handeltreiben bestimmten Drogenmengen sowie \n\ndie Feststellungen zum Lade- und Sicherungszustand der Pistole lag auf der \n\nHand, dass minder schwere Fälle nicht gegeben sind und auch ein Abweichen \n\nvon der Wirkung des Regelbeispieles des gewerbsmäßigen Handels mit Betäu-\n\nbungsmittel nicht in Betracht kommt. Dies gilt bei den Betäubungsmitteldelikten \n\ntrotz der Annahme des vertypten Milderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG. Da-\n\nnach bedurfte die Ablehnung der entsprechenden Ausnahmestrafrahmen hier \n\nnicht der Erwähnung im Urteil (vgl. Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 21; BGH, \n\nBeschl. vom 7. Mai 2009 - 3 StR 153/09). Auch die Strafzumessung im engeren \n\nSinne weist Rechtsfehler nicht auf. \n\n7 \n\nbb) Ferner kann auch der Gesamtstrafenausspruch bestehen bleiben. \n\nDie Teileinstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der vom Landgericht \n\nfür das Verbrechen nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz festgesetzten Einzel-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Folge. Der Senat kann indes im Hinblick auf \n\ndie verbleibenden Einzelstrafen (vier Jahre, viermal zwei Jahre und neun Mona-\n\nte, einmal zwei Jahre und drei Monate, zehnmal zwei Jahre, einmal ein Jahr \n\nund neun Monate, einmal ein Jahr sowie zehnmal neun Monate Freiheitsstrafe) \n\nausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallene Einzelstrafe eine milde-\n\nre Gesamtstrafe gebildet hätte. \n\n8 \n\n3. Keinen Bestand kann aber der Ausspruch des Landgerichts über die \n\nAnordnung von Wertersatzverfall haben. Das Landgericht hat es rechtsfehler-\n\nhaft unterlassen festzustellen, ob der Wert des aus den Betäubungsmittelstraf-\n\ntaten Erlangten im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden ist, und zu prü-\n\nfen, ob in Ansehung der Härtevorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB \n\ndie Anordnung nach seinem Ermessen ganz oder zum Teil unterbleiben kann \n\n(vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 73 c Rdn. 4 f.). Hierzu hätte aber angesichts des \n\nsehr hohen Verfallsbetrages sowie des geringen Renteneinkommens des An- \n\ngeklagten und der - unklaren - Feststellungen zu seinen derzeitigen Vermö-\n\ngensverhältnissen auch mit Blick auf den Resozialisierungsgedanken Anlass \n\nbestanden (vgl. BGHSt 33, 37, 39; BGH, Beschl. vom 29. Oktober 2002 - 3 StR \n\n364/02). \n\nBecker Pfister Sost-Scheible \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/3-str-188-09","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-24/3-str-188-09","retrieved":"2026-07-10 19:55:23.070938+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-24/3-str-188-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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