{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-09-23","aktenzeichen":"V ZB 60/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 779 Abs. 2 Das Vollstreckungsgericht muss die Bestellung des einstweiligen besonderen Vertreters durch Beschluss aufheben, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche die Voraussetzungen der Bestellung entfallen lassen; nur dieser Aufhe- bungsbeschluss führt zur Beendigung des Vertreteramtes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 60/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. September 2009 \n\nin der Zwangsversteigerungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nZPO § 779 Abs. 2 \n\nDas Vollstreckungsgericht muss die Bestellung des einstweiligen besonderen \n\nVertreters durch Beschluss aufheben, wenn ihm Umstände bekannt werden, \n\nwelche die Voraussetzungen der Bestellung entfallen lassen; nur dieser Aufhe-\n\nbungsbeschluss führt zur Beendigung des Vertreteramtes. \n\nBGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 60/09 - LG Tübingen \n\nAG Calw \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und den Richter Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Be-\n\nschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom \n\n2. März 2009 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n272.500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAm 23. April 2007 ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Be-\n\nteiligten zu 5 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses be-\n\nzeichneten Grundbesitzes an. Als Eigentümerin war die Beteiligte zu 1 im \n\nGrundbuch eingetragen. Nach deren Tod am 26. September 2007 bestellte das \n\nVollstreckungsgericht auf Antrag der Beteiligten zu 5 am 31. Januar 2008 einen \n\neinstweiligen besonderen Vertreter für die unbekannten Erben. Mit Beschluss \n\nvom 4. April 2008 erteilte es den Beteiligten zu 3 den Zuschlag auf ihr Meistge-\n\nbot von 272.500 €. Der Beschluss wurde dem einstweiligen besonderen Vertre-\n\nter am 11. April 2008 zugestellt. \n\n2 \n\nDer zunächst als Erbe berufene Bruder der Beteiligten zu 1 (Vater des \n\nBeteiligten zu 2) hatte die Erbschaft mit Erklärung vom 29. November 2007 \n\nausgeschlagen. Darauf teilte das Nachlassgericht den fünf Abkömmlingen \n\n- darunter auch der Beteiligte zu 2 - mit Schreiben vom 15. Januar 2008 mit, \n\ndass ihnen die Erbschaft angefallen sei; zugleich belehrte es sie über die Mög-\n\nlichkeit der Ausschlagung der Erbschaft innerhalb von 6 Wochen. Später erklär-\n\nten vier Abkömmlinge und deren Kinder fristgerecht die Erbausschlagung. Der \n\nBeteiligte zu 2 bat das Nachlassgericht mit Schreiben vom 27. Januar 2008 um \n\nÜbersendung einer Vermögensaufstellung über den Nachlass; weitere Erklä-\n\nrungen gab er nicht ab. Am 29. Mai 2008 erteilte das Nachlassgericht einen den \n\nBeteiligten zu 2 als Alleinerben der Beteiligten zu 1 ausweisenden Erbschein. \n\nEine beglaubigte Abschrift davon übersandte es am 4. Juni 2008 dem Vollstre-\n\nckungsgericht. \n\n3 \n\nMit dort am 29. August 2008 eingegangenem Schreiben vom 26. August \n\n2008 hat der Beteiligte zu 2 \"Widerspruch gegen die Versteigerung\" des \n\nGrundbesitzes eingelegt. Dies hat das Vollstreckungsgericht als Zuschlagsbe-\n\nschwerde ausgelegt, der es nicht abgeholfen hat. Der Einzelrichter des Landge-\n\nrichts hat die Beschwerde mit Beschluss vom 6. November 2008 zurückgewie-\n\nsen. Nach einem erfolgreichen Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter und \n\neiner ebenfalls erfolgreichen Anhörungsrüge hat die Zivilkammer des Landge-\n\nrichts den Beschluss des Einzelrichters mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass \n\ndie Zuschlagsbeschwerde als unzulässig verworfen wird. Hiergegen richtet sich \n\ndie von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher der Be-\n\nteiligte zu 2 die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses erreichen will. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses \n\nan den von dem Vollstreckungsgericht bestellten einstweiligen besonderen Ver-\n\ntreter am 11. April 2008 sei wirksam gewesen, so dass die zweiwöchige Be-\n\nschwerdefrist im Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens des Beteiligten zu 2 \n\nvom 26. August 2008 bei dem Vollstreckungsgericht verstrichen gewesen sei. \n\nDie Bestellung des Vertreters sei zu Recht erfolgt; erst mit Ablauf der sechswö-\n\nchigen Ausschlagungsfrist im Anschluss an das Schreiben des Nachlassge-\n\nrichts vom 15. Januar 2008 habe endgültig festgestanden, dass der Beteiligte \n\nzu 2 Alleinerbe geworden sei. Dies habe jedoch nicht zum Erlöschen des Amtes \n\ndes einstweiligen besonderen Vertreters geführt; vielmehr ende es erst dann, \n\nwenn der Erbe tatsächlich in das Vollstreckungsverfahren eintrete. Dies sei hier \n\nbis zur Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht der Fall gewe-\n\nsen. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung lediglich im Ergebnis nicht stand. \n\nIII. \n\n1. Zu Recht - und von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt - hat \n\ndas Beschwerdegericht angenommen, dass die Bestellung des Vertreters durch \n\ndas Vollstreckungsgericht rechtlich nicht zu beanstanden ist. \n\na) Stirbt der Schuldner nach dem Beginn der Zwangsvollstreckung, wird \n\nsie in den Nachlass fortgesetzt (§ 779 Abs. 1 ZPO). Der gegen den Erblasser \n\nerwirkte Vollstreckungstitel bleibt Grundlage der Zwangsvollstreckung; er muss \n\nnicht auf den Erben umgeschrieben werden. Hat der Erbe die Erbschaft noch \n\nnicht angenommen oder ist es ungewiss, ob er sie angenommen hat, oder ist \n\nder Erbe unbekannt, muss das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers \n\ndem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter bestellen, wenn bei einer \n\nVollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig ist (§ 779 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO). Die Bestellung darf nicht erfolgen, wenn ein Nachlasspfleger vor-\n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\nhanden ist oder die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker \n\nzusteht (§ 779 Abs. 2 Satz 2 ZPO). \n\nb) Danach lagen am 31. Januar 2008 die Voraussetzungen für die Ver-\n\ntreterbestellung vor. \n\nMit der Anordnung der Zwangsversteigerung in dem Beschluss des Voll-\n\nstreckungsgerichts vom 23. April 2007 begann die Zwangsvollstreckung gegen \n\ndie Beteiligte zu 1 (vgl. Stöber, ZVG, 18. Aufl., Einleitung Rdn. 20 Anm. 20.1); \n\nsie endete mit dem Ende des Verteilungstermins (Stöber, aaO, Anm. 20.6) am \n\n29. Mai 2008. Während des Verfahrens, nämlich am 26. September 2007, ver-\n\nstarb die Beteiligte zu 1. Bis zum Ablauf von 6 Wochen nach dem Erhalt des \n\nSchreibens des Nachlassgerichts vom 15. Januar 2008 an den Beteiligten zu 2 \n\nwar es ungewiss, ob er die Erbschaft angenommen hat (vgl. § 1944 Abs. 1, \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB). Denn anders als die übrigen zu Erben berufenen Abkömm-\n\nlinge des Bruders der Beteiligten zu 1, die innerhalb der 6-Wochen-Frist die \n\nErbschaft ausgeschlagen haben, hat sich der Beteiligte zu 2 innerhalb der Frist \n\nnicht eindeutig zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklärt. Auch \n\nbestand die Notwendigkeit einer Vertreterbestellung; denn für den Fortgang des \n\nZwangsversteigerungsverfahrens war die Beteiligung des Schuldners erforder-\n\nlich, weil ihm nach § 41 Abs. 1 ZVG die Anberaumung des Versteigerungster-\n\nmins auf den 4. April 2008 (Terminsbestimmung, §§ 37 ff. ZVG) zugestellt wer-\n\nden musste. Der Antrag der Beteiligten zu 5 auf Bestellung des Vertreters lag \n\nvor. Schließlich gab es keinen Nachlassverwalter und keinen Testamentsvoll-\n\nstrecker. \n\n10 \n\n2. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht hat das Beschwerdegericht die Zustel-\n\nlung des Zuschlagsbeschlusses an den Vertreter am 11. April 2008 als wirksam \n\nangesehen, weil in diesem Zeitpunkt das Vertreteramt noch nicht erloschen \n\nwar. \n\n11 \n\na) Die Zulässigkeit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem \n\nTod des Schuldners (§ 779 Abs. 1 ZPO) ist nicht auf die Beendigung einer ein-\n\nzelnen Vollstreckungsmaßnahme beschränkt, sondern erfasst alle aufgrund des \n\ngegen den verstorbenen Schuldner erwirkten Vollstreckungstitels gegen den \n\nNachlass gerichteten Vollstreckungsakte, die der Befriedigung des Titelgläubi-\n\ngers dienen (LG Meiningen Rpfleger 2007, 217; LG Stuttgart DGVZ 1987, 12; \n\nLG München I MDR 1979, 853; LG Dortmund NJW 1973, 374; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 779 Rdn. 3; MünchKomm-\n\nZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., § 779 Rdn. 6; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl., \n\n§ 779 Rdn. 3; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 29. Aufl., § 779 Rdn. 1; Zöl-\n\nler/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 779 Rdn. 4; a.A. LG Osnabrück JurBüro 1957, 86; \n\nSchüler, JurBüro 1976, 1003 f.). Dementsprechend ist der nach § 779 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO bestellte einstweilige besondere Vertreter als gesetzlicher Vertreter \n\ndes Erben zu allen Handlungen befugt, die der Schuldner während der fortge-\n\nsetzten Zwangsvollstreckung vornehmen könnte \n\n(MünchKomm-ZPO/K. \n\nSchmidt, aaO, Rdn. 8; Musielak/Lackmann, aaO, Rdn. 5; Thomas/ \n\nPutzo/Hüßtege, aaO, Rdn. 5; Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 8). Die Zulässigkeit des \n\nVertreterhandelns ist nicht auf diejenige Vollstreckungshandlung beschränkt, \n\nwelche Anlass für die Vertreterbestellung war (MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, \n\naaO, Rdn. 10; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Rdn. 8). \n\nDenn anderenfalls bedürfte es für jede Vollstreckungshandlung, bei der die Zu-\n\nziehung des Schuldners notwenig ist, eines gesonderten Antrags des Gläubi-\n\ngers und einer gesonderten Vertreterbestellung. Dies führte zu einer Verzöge-\n\nrung der Zwangsvollstreckung; dies will die Regelung des § 779 ZPO jedoch \n\nverhindern \n\n(LG Meiningen Rpfleger 2002, 217; Baumbach/Lauterbach/ \n\nAlbers/Hartmann, aaO, Rdn. 2). Allerdings tritt der Vertreter nicht vollständig in \n\ndie Rechtsstellung des Erben ein; entsprechend dem Anlass für seine Bestel-\n\nlung darf er die Rechte des Erben nur bei solchen Vollstreckungshandlungen \n\nwahrnehmen, bei denen dessen Zuziehung als Schuldner notwenig ist. \n\n12 \n\nb) Wann das Amt des einstweiligen besonderen Vertreters endet, ist bis-\n\nher nicht geklärt. Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es - soweit ersichtlich - \n\nnicht. Die Kommentarliteratur beantwortet sie - jeweils ohne Begründung - un-\n\nterschiedlich. Teilweise wird vertreten, dass das Amt in dem Zeitpunkt endet, in \n\nwelchem der Erbe in das Zwangsvollstreckungsverfahren eintreten (Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Rdn. 8) bzw. zu diesem Verfahren hin-\n\nzugezogen werden kann (Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 8); andere nehmen das Er-\n\nlöschen des Amtes mit dem tatsächlichen Eintritt des Erben in das Verfahren an \n\n(Schuschke/Walker/Raebel, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, § 779 \n\nRdn. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 779 Rdn. 10; Thomas/ \n\nPutzo/Hüßtege, aaO, § 779 Rdn. 5; Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 3. Aufl., \n\n§ 779 Rdn. 11); schließlich wird für die Beendigung der Vertretung die förmliche \n\nAufhebung der Vertreterbestellung durch das Vollstreckungsgericht für notwen-\n\ndig \n\nerachtet \n\n(Hk-ZPO/Kindl, \n\n2. Aufl., \n\n§ 779 Rdn. 5; MünchKomm-\n\nZPO/K. Schmidt, aaO, Rdn. 11; Musielak/Lackmann, aaO, Rdn. 5). \n\n13 \n\n14 \n\nc) Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. \n\naa) Die für das Zwangsvollstreckungsverfahren notwendige Rechtssi-\n\ncherheit (vgl. dazu Senat, BGHZ 177, 218, 222) erfordert für die Beendigung \n\ndes Amtes des einstweiligen besonderen Vertreters die Aufhebung seiner Be-\n\nstellung durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts. Anderenfalls können \n\nZweifel darüber auftreten, in welchem Zeitpunkt Handlungen des Vertreters \n\nnoch wirksam sind. \n\n15 \n\n(1) Insbesondere die von der Rechtsbeschwerde vertretene Meinung, die \n\nim Grundsatz mit der oben zuerst genannten Ansicht übereinstimmt, dass die \n\nVertreterbestellung automatisch endet, wenn der Erbe die Erbschaft angenom-\n\nmen hat und das Vollstreckungsverfahren deshalb gegen ihn fortgesetzt werden \n\nkann, führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Denn wer Erbe geworden \n\nund wann die Erbenstellung eingetreten ist, können in dem maßgeblichen Zeit-\n\npunkt in der Regel weder das Vollstreckungsgericht noch der Gläubiger noch \n\nder Vertreter und auch nicht andere Verfahrensbeteiligte wissen. Sie erfahren \n\nes vielmehr erst später, gegebenenfalls - wie hier - nach dem Ende der \n\nZwangsvollstreckung. In der Zwischenzeit besteht eine Unsicherheit über die \n\nRechtslage, welche auch im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift des § 779 \n\nZPO, den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens trotz des Todes des Schuld-\n\nners zu fördern, nicht hinnehmbar ist. Denn u.U. müssen bereits abgeschlosse-\n\nne Teile des Verfahrens wiederholt werden, weil der Erbe wegen der \n\n- unerkannt gebliebenen - Beendigung der Vertretung nicht ordnungsgemäß an \n\ndem Verfahren beteiligt wurde. \n\n16 \n\n(2) Die von dem Beschwerdegericht geteilte Ansicht, dass das Amt mit \n\ndem tatsächlichen Eintritt der Erben in das Verfahren erlischt, bietet ebenfalls \n\nkeine ausreichende Rechtssicherheit. Auch wenn sich jemand als Erbe des \n\nSchuldners an einem laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt, steht \n\ndamit nicht eindeutig fest, dass sich die Vertreterbestellung erledigt hat. Denn \n\nzum Einen kann seine Erbenstellung unklar sein, weil sie nicht nachgewiesen \n\nist; zum Anderen können Zweifel darüber bestehen, ob die Art und Weise der \n\nBeteiligung an dem Verfahren den Eintritt als neuer Schuldner bedeutet. Beides \n\nführt zu einer Ermittlungspflicht des Vollstreckungsgerichts. Erst deren Ergebnis \n\nbringt die notwendige Klarheit. \n\n17 \n\n(3) Somit ist allein eine förmliche Aufhebung der Bestellung durch das \n\nVollstreckungsgericht geeignet, die notwendige Rechtssicherheit für alle an \n\ndem Zwangsvollstreckungsverfahren Beteiligten herbeizuführen. Soweit da-\n\ndurch die Verfahrensrechte des Erben verkürzt werden, wenn seine Erbenstel-\n\nlung bereits vor diesem Zeitpunkt feststand, ist dies hinzunehmen. Denn der \n\nErbe ist in diesem Fall nicht schutzlos. Er selbst kann unter Vorlage entspre-\n\nchender Nachweise das Vollstreckungsgericht frühzeitig über den Eintritt der \n\nErbenstellung unterrichten und auch eigene Verfahrenshandlungen vornehmen; \n\nin beiden Fällen ist das Vollstreckungsgericht zur Aufhebung der Vertreterbe-\n\nstellung wegen Wegfalls von deren Voraussetzungen verpflichtet. Erhält der \n\nVertreter Kenntnis von der Erbenstellung, darf er von seiner formell weiter be-\n\nstehenden Vertretungsmacht keinen Gebrauch mehr machen (Hk-ZPO/Kindl, \n\naaO, Rdn. 5; MünchKomm-ZPO/K. Schmidt, aaO, Rdn. 11; Stein/Jonas/ \n\nMünzberg, aaO, Rdn. 10), sondern hat sich mit dem Erben unter Beachtung \n\nvon dessen Interessen über das weitere Vorgehen abzustimmen; verletzt er \n\ndiese Pflicht, macht er sich dem Erben gegenüber u.U. schadensersatzpflichtig. \n\nSchließlich kommt noch in Betracht, dass dem Erben auf seinen Antrag hin \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein kann, wenn er ohne \n\nVerschulden daran gehindert war, eine Frist zu wahren, deren Lauf durch die \n\nZustellung einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts an den Vertreter \n\nwirksam in Gang gesetzt worden ist. Das kann dann der Fall sein, wenn dem \n\nErben die Zustellung unbekannt geblieben ist, weil er keine Kenntnis von dem \n\nVerfahren gehabt hat. \n\n18 \n\n3. Dies alles spricht gegen die Ansicht der Rechtsbeschwerde, dass die \n\nInteressen des Erben nur in dem Fall der automatischen Beendigung des \n\nVertreteramtes in dem Zeitpunkt, in welchem er die Erbschaft angenommen \n\nund das Vollstreckungsverfahren gegen ihn fortgesetzt werden kann, ausrei-\n\nchend geschützt sind. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob - wie die Rechts-\n\nbeschwerde unter Berufung auf Stimmen in der Kommentarliteratur (Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, Rdn. 10; Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 11) \n\nmeint - dem Erben kein Beschwerderecht gegen die Bestellung des einstweili-\n\ngen besonderen Vertreters zusteht (a.A. Hk-ZPO/Kindl, aaO, Rdn. 6; Münch-\n\nKomm-ZPO/K. Schmidt, aaO, Rdn. 11; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, Rdn. 8). \n\n19 \n\n4. Schließlich trägt der von Rechtsbeschwerde herangezogene Vergleich \n\nder Stellung des einstweiligen besonderen Vertreters mit der des Prozesspfle-\n\ngers (§ 57 ZPO), dessen Amt nach überwiegender Auffassung u.a. dann endet, \n\nwenn der Beklagte die Prozessfähigkeit erlangt \n\n(Baumach/Lauterbach/ \n\nAlbers/Hartmann, aaO, § 57 Rdn. 12; MünchKomm-ZPO/Lindacher, aaO, § 57 \n\nRdn. 20; Musielak/Weth, aaO, § 57 Rdn. 5; Wieczorek/Schütze/Hausmann, \n\naaO, § 57 Rdn. 20; Zöller/Vollkommer, aaO, § 57 Rdn. 9; a.A. Stein/Jonas/Bork, \n\naaO, § 57 Rdn. 9), nicht die eigene Auffassung. Das Amt des Vertreters nach \n\n§ 779 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht mit dem des Pflegers nach § 57 ZPO ver-\n\ngleichbar. Letzterer vertritt einen von Personen bekannten Prozessunfähigen, \n\nder kraft Gesetzes (vgl. §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO) mit dem Eintritt der Prozessfä-\n\nhigkeit zur Führung des Rechtsstreits berufen ist. Der besondere Vertreter im \n\nZwangsvollstreckungsverfahren vertritt dagegen einen unbekannten Schuldner, \n\nnämlich den noch nicht feststehenden oder von Person nicht bekannten Erben. \n\nSeine Stellung ähnelt deshalb der eines Pflegers für unbekannte Beteiligte \n\n(§ 1913 BGB). Dessen Amt endet, wenn die Voraussetzungen für die Anord-\n\nnung der Pflegschaft entfallen sind, nicht automatisch, sondern erst mit der ge-\n\nrichtlichen Aufhebung der Pflegschaft (§ 1919 BGB). Die Vergleichbarkeit bei-\n\nder Stellungen rechtfertigt es, das Amt des einstweiligen besonderen Vertreters \n\nebenfalls mit der gerichtlichen Aufhebung der Vertreterbestellung als beendet \n\nanzusehen. \n\nIV. \n\n20 \n\n1. Nach alledem war die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den \n\nVertreter am 11. April 2008 wirksam. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom \n\n26. August 2008 ist verspätet, weil sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach \n\nder Zustellung (§ 793 ZPO i.V.m. § 96 ZVG) bei dem Vollstreckungsgericht ein-\n\ngegangen ist. \n\n21 \n\n2. Dies hat jedoch nicht zwingend die Unzulässigkeit des Rechtsmittels \n\nzur Folge. Es kommt in Betracht, dass dem Beteiligten zu 2 Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand zu gewähren ist, weil er ohne sein Verschulden an der \n\nEinhaltung der Frist gehindert war. Er hat in seinem Schreiben vom 26. August \n\n2008 an das Vollstreckungsgericht und in seinem Schriftsatz vom 22. Februar \n\n2009 an das Beschwerdegericht vorgetragen, dass er \"zwischenzeitlich\", näm-\n\nlich erst im August 2008, über das anhängig gewesene Zwangsversteigerungs-\n\nverfahren informiert worden sei. Dieses Vorbringen könnte ausreichen, ein Ver-\n\nschulden des Beteiligten zu 2 an der Fristversäumung zu verneinen. Denn \n\nmangels Kenntnis von dem Verfahren konnte er, nachdem seine Erbenstellung \n\nfeststand, nicht damit rechnen, dass für ihn ein Vertreter bestellt worden war, \n\nder für ihn Zustellungen entgegen nahm. Deshalb konnte er keine Vorkehrun-\n\ngen treffen, von solchen Zustellungen rechtzeitig Kenntnis zu erlangen. \n\n22 \n\nDer Wiedereinsetzungsantrag (§ 234 ZPO) kann in dem \"Widerspruch\" \n\nliegen, den der Beteiligte zu 2 in seinem Schreiben vom 26. August 2008 an \n\ndas Vollstreckungsgericht eingelegt hat. \n\n23 \n\n3. Demgemäß ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die \n\nSache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück zu verwei-\n\nsen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es muss prüfen, ob die Voraussetzungen für \n\neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist \n\nzur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss vor-\n\nliegen. \n\nV. \n\n24 \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach § 47 \n\nAbs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht \n\ndem Meistgebot des Erstehers (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Calw, Entscheidung vom 04.04.2008 - 1 K 36/07 - \n\nLG Tübingen, Entscheidung vom 02.03.2009 - 5 T 264/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/v-zb-60-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/v-zb-60-09","retrieved":"2026-07-10 19:52:23.980473+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-23/v-zb-60-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2009-09-23","dockets":["V ZB 60/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 23.09.2009 – V ZB 60/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/v-zb-60-09","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 779 Abs. 2 Das Vollstreckungsgericht muss die Bestellung des einstweiligen besonderen Vertreters durch Beschluss aufheben, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche die Voraussetzungen der Bestellung entfallen lassen; nur dieser Aufhe- bungsbeschluss führt zur Beendigung des Vertreteramtes.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Be-\n\nschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom\n\n2. März 2009 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n\n272.500 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/779","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"779","label":"§ 779 ZPO","mentions":8},{"id":"ZPO/57","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"57","label":"§ 57 ZPO","mentions":2},{"id":"GKG 2004/47","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"47","label":"§ 47 GKG 2004","mentions":1},{"id":"ZPO/234","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"234","label":"§ 234 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/793","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"793","label":"§ 793 ZPO","mentions":1},{"id":"ZVG/37","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"37","label":"§ 37 ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/41","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"41","label":"§ 41 ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/96","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"96","label":"§ 96 ZVG","mentions":1},{"id":"ZPO/51","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"51","label":"§ 51 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/52","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"52","label":"§ 52 ZPO","mentions":1},{"id":"GKG 2004/54","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"54","label":"§ 54 GKG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Calw","court_id":null,"court_as_stated":"AG Calw","date":"2008-04-04","docket":"1 K 36/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Tübingen","court_id":null,"court_as_stated":"LG Tübingen","date":"2009-03-02","docket":"5 T 264/08","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-09-23","docket":"V ZB 60/09","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-09-23/v-zb-60-09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-23/v-zb-60-09","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:52:23.980473+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}