{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-09-21","aktenzeichen":"II ZR 250/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 250/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nDr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 18. Oktober 2007 wird auf ihre Kosten zurückge-\n\nwiesen. \n\nStreitwert: bis 600.000,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. \n\nZwar hat die Klägerin nicht innerhalb der Begründungsfrist substantiiert \n\nzum Beschwerdewert, der gem. § 26 Nr. 8 ZPO 20.000,00 € übersteigen muss, \n\nvorgetragen (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 \n\n- V ZR 148/02, WM 2002, 2431, 2432; v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, \n\n3180; v. 16. Dezember 2003 - XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgren-\n\nze 4; v. 13. Dezember 2007 - V ZR 64/07, \n\njuris Tz. 6; v. 2. April 2009 \n\n- V ZR 121/08, juris Tz. 6; v. 20. April 2005 - XII ZR 92/02, NJW-RR 2005, 1011; \n\nvgl. auch Sen.Beschl. v. 17. Juli 2006 - II ZR 313/05, DStR 2006, 1900; \n\nMusielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 544 Rdn. 6; MünchKommZPO/Wenzel ZPO 3. Aufl. \n\n§ 544 Rdn. 12; Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 26 EGZPO Rdn. 14 b; \n\nBaumbach/Hartmann, ZPO 67. Aufl. § 544 Rdn. 5). Dies steht im vorliegenden \n\nFall jedoch der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen: Die Klägerin konnte, \n\nnachdem das Berufungsgericht den Beschwerdewert - wenn auch ohne Begrün-\n\ndung - auf 2 Mio. € festgesetzt hat, nicht ohne Hinweis davon ausgehen, dass der \n\nSenat den Beschwerdewert nicht für erreicht halten würde. Da die Begründung \n\nder Beschwerde drei Wochen vor Fristablauf einging, hätte ein Hinweis noch er-\n\ngänzenden Sachvortrag in laufender Begründungsfrist bewirken können (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 2. April 2009 - V ZR 121/08, juris Tz. 6). \n\n3 \n\n2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Es liegt keiner der im Gesetz \n\n(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor, nach denen der Senat die Revisi-\n\non zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeu-\n\ntung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung \n\ndes Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat \n\ndie Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. \n\n4 \n\na) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt nicht der Zulassungsgrund der \n\nSicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Varian-\n\nte ZPO) vor, weil das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, dass die Aktio-\n\nnärsvereinbarung als (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren \n\nsei. Diese Beurteilung wird in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise \n\nvon der Feststellung getragen, dass der vorrangige Zweck der Aktionärsvereinba-\n\nrung darin bestanden habe, die Gesellschafter insbesondere durch die Vinkulie-\n\nrung von Namensaktien weiterhin an die Beklagte zu 1 zu binden. Der mit der \n\nstreitigen Vereinbarung der Prozessparteien verfolgte Zweck, das mittelbare Ein-\n\ndringen unerwünschter Dritter in den Aktionärskreis der Beklagten zu 1 zu verhin-\n\ndern, kann als ein gemeinsamer Gesellschaftszweck im Sinne einer Innen-GbR \n\nangesehen werden \n\n(vergleichbar einer \n\n\"Schutzgemeinschaft\"; vgl. dazu \n\nBGHZ 126, 226). \n\n5 \n\nb) Auch kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu, ob auf eine \n\nsolche Innengesellschaft die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anzu-\n\nwenden sind, wenn die Aktionärsvereinbarung durch eine nicht wirksam zustande \n\ngekommene Zusatzvereinbarung geändert wird, mit der einerseits weitere natürli-\n\nche und juristische Personen, die Aktien erwerben wollen, der Aktionärsvereinba-\n\nrung unter der aufschiebenden Bedingung eines Aktienerwerbs beitreten und die-\n\nse andererseits dahin geändert wird, dass auch die Übertragung von Gesell-\n\nschaftsanteilen an Aktionäre, die keine natürlichen Personen sind, nur mit Zu-\n\nstimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft zulässig sein soll. Abgesehen davon, \n\ndass die aufgeworfene Frage nicht verallgemeinerungsfähig ist, sind die Voraus-\n\nsetzungen für die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft \n\n- insbesondere auch auf Innengesellschaften - in der Rechtsprechung des Senats \n\ngeklärt (vgl. nur Sen.Urt. v. 21. März 2005 - II ZR 140/03, ZIP 2005, 753, 755 so-\n\nwie Goette, DStR 1996, 266, 269, jeweils m.w.Nachw.). \n\n6 \n\nc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die an anderer Stelle formulierte \n\nFrage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze über die fehler-\n\nhafte Gesellschaft auf Innengesellschaften unter Gesellschaftern einer Kapitalge-\n\nsellschaft anwendbar seien, die über kein Gesamthandsvermögen verfügen und \n\nderen Gegenstand im Wesentlichen darin bestehe, den beteiligten Gesellschaf-\n\ntern schuldrechtliche Beschränkungen für den Fall der Übertragung von Gesell-\n\nschaftsanteilen aufzuerlegen. Auch diese Frage ist nicht verallgemeinerungsfähig, \n\ngeklärt ist zudem, dass die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesell-\n\nschaft kein Gesamthandsvermögen voraussetzt (vgl. BGHZ 126, 226, 234; \n\nSen.Urt. v. 21. März 2005 aaO). \n\n7 \n\nd) Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch nicht der Zulassungsgrund \n\nder Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Va-\n\nriante ZPO) vor, soweit das Berufungsgericht die Ansicht vertreten hat, die Zweite \n\nZusatzvereinbarung sei mit dem Erwerb von Aktien der Beklagten zu 1 durch \n\nmehrere Beitrittsinteressenten und deren Beitritt zur Aktionärsvereinbarung voll-\n\nzogen worden. Die Begründung des Berufungsgerichts begegnet zwar rechtlichen \n\nBedenken; der Rechtsfehler ist indessen nicht so beschaffen, dass er die Zulas-\n\nsung der Revision geböte: \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht nimmt im Ergebnis unzutreffend an, dass die fehler-\n\nhafte Innen-GbR durch den Beitritt weiterer Interessenten zu der Aktionärsverein-\n\nbarung vollzogen worden sei. Der Beitritt weiterer Personen zu einem unwirksa-\n\nmen, bisher nicht vollzogenen Gesellschaftsvertrag vollzieht diesen ebenso wenig \n\nwie dessen ursprünglicher Abschluss. \n\n9 \n\nDass dieser Rechtsfehler ohne korrigierendes Eingreifen des Revisionsge-\n\nrichts die Gefahr einer Wiederholung oder einer Nachahmung besorgen lässt \n\n(BGHZ 151, 42; 159, 135) oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtspre-\n\nchung als Ganzes eine Ergebniskorrektur erfordert (BGHZ 154, 288, 296), ist nicht \n\nersichtlich. Ein grundlegendes Missverständnis besteht nicht (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n8. September 2004 - V ZR 260/03, NJW 2005, 154, 155). Das Berufungsgericht \n\ngeht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Anwendung der Regeln über die \n\nfehlerhafte Gesellschaft den Vollzug der Gesellschaft, d.h. von den Parteien ge-\n\nschaffene Rechtstatsachen voraussetzt, an denen die Rechtsordnung nicht vor-\n\nbeigehen kann (Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 212/90, ZIP 1992, 247, 249). \n\nDas Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Beitritt weiterer Gesellschafter \n\nzur Gesellschaft gem. § 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung noch nicht die Aus-\n\nübung der dort in § 2 Abs. 2 vereinbarten Regelungen bedeutete. Es hat den Voll-\n\nzug damit begründet, dass § 1 und § 2 Abs. 2 der Zweiten Zusatzvereinbarung in \n\neinem einheitlichen Regelungszusammenhang gestanden hätten, so dass sie nur \n\neinheitlich in Vollzug gesetzt werden konnten. Dies überzeugt nicht, ist aber weder \n\nwillkürlich noch Ausdruck einer über den Einzelfall hinausreichenden ständigen \n\nFehlerpraxis. Genauso wenig lässt sich die rechtliche Begründung verallgemei-\n\nnern und auf eine nicht unerhebliche Anzahl künftiger Sachverhalte übertragen. \n\n10 \n\n3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 19.10.2006 - 4 HKO 5725/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 18.10.2007 - 23 U 5786/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-21/ii-zr-250-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-21/ii-zr-250-07","retrieved":"2026-07-10 19:55:36.749208+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-21/ii-zr-250-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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