{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"IX ZB 284/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regel- mäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 284/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. September 2009 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nInsO § 290 Abs. 1 Nr. 5 \n\nIm Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regel-\n\nmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der \n\nbetroffene Gläubiger dies beanstandet. \n\nBGH, Beschluss vom 17. September 2009 - IX ZB 284/08 - LG Hanau \nAG Hanau \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nGrupp \n\nam 17. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDer Schuldnerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für \n\ndas Rechtsbeschwerdeverfahren gewährt und Rechtsanwalt \n\nDr. S. beigeordnet. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss \n\ndes Amtsgerichts Hanau vom 16. Oktober 2008 und der Be-\n\nschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 7. No-\n\nvember 2008 aufgehoben. \n\nDer Antrag des Gläubigers auf Versagung der Restschuldbefrei-\n\nung wird abgelehnt. \n\nDer Gläubiger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nAuf den mit einem Restschuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenan-\n\ntrag wurde am 23. Mai 2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nSchuldnerin eröffnet und Rechtsanwalt R. zum Insolvenzverwalter \n\nbestellt. \n\nDas von der Schuldnerin gefertigte, dem Eröffnungsantrag beigefügte \n\nGläubiger- und Forderungsverzeichnis wies die F. G. \n\n mbH (nachfolgend: F. GmbH) als \n\nInhaberin einer durch ein Versäumnisurteil titulierten Forderung über 9.904,34 € \n\naus. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2006 setzte die Schuldnerin den Insol-\n\nvenzverwalter durch Übermittlung eines Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlusses davon in Kenntnis, dass der Beteiligte zu 1 und nicht die \n\nF. GmbH Inhaber der vorbezeichneten Forderung ist. Der Beteiligte zu \n\n1 berief sich gegenüber dem Amtsgericht durch Schreiben vom 31. März 2008 \n\nauf seine Gläubigerstellung. Außerdem beantragte er mit Schreiben vom \n\n17. Mai 2008, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Das \n\nAmtsgericht ordnete am 20. Mai 2008 das schriftliche Verfahren an und setzte \n\nfür die Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung eine Frist \n\nbis zum 27. Juni 2008. \n\n3 \n\nAuf den Antrag vom 17. Mai 2008 hat das Amtsgericht der Schuldnerin \n\ndie Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde \n\nhat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die \n\nSchuldnerin ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat ausgeführt, es liege der Versagungsgrund des \n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor, weil die Schuldnerin als Gläubiger einer Forderung \n\neine Person bezeichnet habe, der die Forderung tatsächlich nicht zustehe. Die \n\nSchuldnerin habe mindestens grob fahrlässig gehandelt, weil ihr die wahre \n\nGläubigerstellung erkennbar gewesen sei. Die Schuldnerin habe überdies Zah-\n\nlungsaufforderungen des wahren Gläubigers nicht zum Anlass genommen, das \n\nAmtsgericht über die tatsächlichen Verhältnisse zu unterrichten. \n\nIII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 \n\nSatz 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 \n\nZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Eine Versagung der Restschuldbefreiung scheidet aus, weil es bereits \n\nan dem zulässigen Antrag eines Gläubigers fehlt. \n\na) Gemäß § 290 Abs. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, \n\nwenn einer der in dieser Vorschrift genannten Versagungsgründe vorliegt und \n\ndie Versagung von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin beantragt wor-\n\nden ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung soll nach \n\nder Gesetzesbegründung deshalb erst nach Anhörung der Insolvenzgläubiger \n\nund des Insolvenzverwalters im Schlusstermin erfolgen, damit für die gesamte \n\nVerfahrensdauer festgestellt werden kann, ob der Schuldner seinen Auskunfts- \n\nund Mitwirkungspflichten genügt hat. Beantragt ein Gläubiger vorher die Versa-\n\ngung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ankündigung \n\neines Antrages nach § 290 Abs. 1 InsO, der noch nicht zur Versagung der Rest-\n\nschuldbefreiung führen kann (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, \n\nZInsO 2003, 413, 414 m.w.N.). Wird anstelle des Schlusstermins das schriftli-\n\nche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versa-\n\ngung der Restschuldbefreiung gesetzt, so muss der Antrag innerhalb der Frist \n\ngestellt werden (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, ZInsO 2008, \n\n1272 Rn. 9). \n\n8 \n\nb) Im Streitfall fehlt es - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hin-\n\nweist - am Erfordernis eines innerhalb der von dem Amtsgericht gesetzten Frist \n\ngestellten Versagungsantrags. Der Gläubiger hat seinen bereits am 17. Mai \n\n2008 gestellten Versagungsantrag nicht innerhalb der durch Beschluss vom \n\n20. Mai 2008 bis zum 27. Juni 2008 bestimmten Frist erneuert. Bei dieser Sach-\n\nlage fehlt es bereits an einem wirksamen Antrag als Voraussetzung für die Ver-\n\nsagung der Restschuldbefreiung. \n\n9 \n\n2. Überdies haben die Vordergerichte nicht beachtet, dass infolge der \n\nvon der Schuldnerin vorgenommenen Berichtigung mit Rücksicht auf den Ge-\n\nsichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003, aaO) \n\neine die Versagung der Restschuldbefreiung tragende Pflichtverletzung (§ 290 \n\nAbs. 1 Nr. 5 InsO) nicht anzunehmen ist. \n\n10 \n\na) Es bestehen bereits Bedenken, ob der Verstoß als grob fahrlässig zu \n\nbewerten ist, weil die F. GmbH tatsächlich von dem Beteiligten zu 1 in \n\nder Vergangenheit mit der Beitreibung von Mietforderungen betraut worden war \n\nund der Irrtum der Schuldnerin vor diesem Hintergrund schwerlich auf einer \n\nauch subjektiv schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzung (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10; v. 27. Sep-\n\ntember 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 9; Beschl. v. 19. März \n\n2009 - IX ZB 212/08, ZInsO 2009, 786, 787 Rn. 7) beruht. \n\n11 \n\nb) Dieser Verstoß wiegt jedenfalls gering. Denn die Schuldnerin hat im \n\nStreitfall nicht etwa die Forderung eines Gläubigers verschwiegen (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 9. Oktober 2008 - IX ZB 212/07, ZInsO 2008, 1278), sondern die For-\n\nderung tatsächlich angegeben, aber lediglich einer falschen Person zugeordnet. \n\nSchließlich hat die Schuldnerin bereits am 28. Dezember 2006 und somit lange, \n\nbevor am 17. Mai 2008 der unzulässige Antrag auf Versagung der Restschuld-\n\nbefreiung gestellt wurde, ihre Angaben korrigiert und den wahren Gläubiger be-\n\nnannt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. März 2003, aaO; v. 17. Juli 2008 - IX ZB \n\n183/07,ZInsO 2008, 920, 921 Rn. 13). Damit konnte dem Beteiligten zu 1 aus \n\nder fehlerhaften Gläubigerbezeichnung ein Nachteil nicht erwachsen. Bei dieser \n\nSachlage scheidet eine die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigende \n\nPflichtverletzung aus. \n\n12 \n\n3. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in \n\nder Sache entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nGehrlein \n\nGrupp \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hanau, Entscheidung vom 16.10.2008 - 70 IN 257/06 - \n\nLG Hanau, Entscheidung vom 07.11.2008 - 3 T 293/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zb-284-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/ix-zb-284-08","retrieved":"2026-07-10 19:54:54.937365+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-17/ix-zb-284-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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