{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"5 StR 343/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 343/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 17. September 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Göttingen vom 2. März 2009 im Ausspruch über die \n\nHöhe der Jugendstrafe aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als \n\nunbegründet verworfen. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein \n\nRechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerle-\n\ngen. Er hat jedoch die hierdurch den Nebenklägern entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit 18 Jahre und zwei Monate alten \n\nunbestraften Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von neun \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt, weil er im Zustand nicht ausschließbar \n\nverminderter Schuldfähigkeit die 17-jährige L. getötet hat, oh-\n\nne dass der Grund der Tötung und der Tatablauf im Einzelnen aufgeklärt \n\nwerden konnten. \n\n2 \n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seinem auf die \n\nSachrüge gestützten Rechtsmittel, mit dem er – näher ausgeführt – die An-\n\nnahme schädlicher Neigungen durch das Landgericht sowie die Höhe der \n\nverhängten Jugendstrafe beanstandet. \n\nDie Revision zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Ver-\n\nhängung einer Jugendstrafe ist entsprechend dem Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. \n\nDas Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht die \n\nHöhe der verhängten Jugendstrafe rechtsfehlerhaft bestimmt hat. Der Gene-\n\nralbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift zutreffend Folgendes \n\nausgeführt: \n\n„… Auch kann nach der gesetzlichen Wertung in § 18 Abs. 1 Satz 2 \n\nJGG die Verhängung einer fünf Jahre übersteigenden Jugendstrafe zur er-\n\nzieherischen Einwirkung geboten sein (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwe-\n\ncke 5 m.w.N.). Die Begründung auf UA S. 149 ‚geringer durfte die Strafe \n\nnach Auffassung der Kammer nicht ausfallen, weil anderenfalls das Gewicht \n\nder Rechtsverletzung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen \n\nwäre. Hingegen ist ein Zurückbleiben um ein halbes Jahr hinter der Höchst-\n\nstrafe angemessen, um den Milderungsgründen hinreichend Rechnung zu \n\ntragen’, lässt indes angesichts der angenommenen Milderungsgründe besor-\n\ngen, dass die Jugendkammer die im vorliegenden Einzelfall angemessene \n\nSanktion in ihrer Relation zur Höchststrafe verkannt hat.“ \n\nIm Hinblick auf den vorliegenden Wertungsfehler konnten die Feststel-\n\nlungen aufrechterhalten bleiben, die ergänzt werden können, soweit sich \n\nhieraus kein Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen ergibt. \n\nAngesichts der Bestätigung des Schuldspruchs und der Art der Sank-\n\ntion konnte der Senat trotz der Zurückverweisung der Sache die auf § 74 \n\nJGG, § 472 StPO gestützte Kostenentscheidung bereits jetzt treffen (Senats-\n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nbeschlüsse vom 26. Mai 2009 – 5 StR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHR \n\nbestimmt, und 25. Juni 2009 – 5 StR 174/09). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchneider Dölp","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/5-str-343-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/5-str-343-09","retrieved":"2026-07-10 19:55:39.186407+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-17/5-str-343-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2009-09-17","dockets":["5 StR 343/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.09.2009 – 5 StR 343/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/5-str-343-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Göttingen vom 2. März 2009 im Ausspruch über die\n\nHöhe der Jugendstrafe aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nEs wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein\n\nRechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerle-\n\ngen. Er hat jedoch die hierdurch den Nebenklägern entstan-\n\ndenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"JGG/18","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"18","label":"§ 18 JGG","mentions":1},{"id":"JGG/74","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"74","label":"§ 74 JGG","mentions":1},{"id":"StPO/472","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"472","label":"§ 472 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:55:39.186407+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}