{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-09-17","aktenzeichen":"4 StR 174/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 174/09 \n\nUrteil \n\nvom \n\n17. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom \n\n17. September 2009, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz \n\n als Vorsitzender, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann, \n\nDr. Franke \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwältin in der Verhandlung, \nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Paderborn vom 20. Februar 2009 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Ange-\n\nklagte die Verletzung sachlichen Rechts und macht hinsichtlich der Verurteilung \n\nim Fall II. 3. der Urteilsgründe ein Verfahrenshindernis geltend. \n\n2 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist auch der im Fall II. 3. der Ur-\n\nteilsgründe abgeurteilte Sachverhalt von der Anklage und dem Eröffnungsbe-\n\nschluss umfasst. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des General-\n\nbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 12. Mai 2009 Bezug genommen. \n\nDas Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachrüge Erfolg. \n\n3 \n\n1. Nach den Feststellungen betrieb der Angeklagte ab Anfang des Jah-\n\nres 2008 von B. aus einen \"schwunghaften Handel\" mit Amphetamin und \n\nlieferte im Januar, Februar und März 2008 unter Beteiligung seiner Cousins \n\nH. und D. A. sowie des N. jeweils Amphetamin an Benjamin \n\n4 \n\n5 \n\nK. . Darüber hinaus wirkte er bei der Abwicklung eines Betäubungsmittel-\n\ngeschäfts am 22./23. April 2008 unter Beteiligung auch des K. mit, das \n\nnicht Gegenstand der Anklage ist. \n\nDer Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten durch eine von ihm \n\nautorisierte Verteidigererklärung bestritten und erklärt, mit Drogen habe er noch \n\nnie etwas zu tun gehabt. \n\nDas Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten auf die Angaben \n\nder Zeugen K. und N. im Ermittlungsverfahren gestützt, \n\ndie in der Hauptverhandlung - ebenso wie die Zeugen H. und D. A. \n\n- von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht \n\nhaben. Zu den durch Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten in die \n\nHauptverhandlung eingeführten Angaben der Zeugen K. und \n\nN. bei ihren polizeilichen Vernehmungen wird im Wesentlichen lediglich Fol-\n\ngendes mitgeteilt: \n\n6 \n\nNach den Bekundungen des Zeugen KHK R. habe \n\nK. bei den Vernehmungen die „Ereignisse - soweit sie seinem Wahr-\n\nnehmungsbereich unterlegen waren - ihm gegenüber entsprechend den getrof-\n\nfenen Feststellungen geschildert\". In den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe \n\nhabe er die unmittelbare Übergabe des Amphetamins durch den Angeklagten \n\nan \n\n N. \n\nbzw. \n\nan H. \n\nund D. A. \n\n„dagegen“ \n\nnicht \n\nbeobachtet. K. habe den Angeklagten bei einer Wahllichtbildvor-\n\nlage als die Person identifiziert, die er als \"aggressiven Türken\" bzw. \"krassen \n\nTürken\" und Lieferanten von D. A. bezeichnet habe. Nach den Bekundun-\n\ngen des Zeugen KHK W. habe N. bei seiner Vernehmung den \n\nHergang \"der verfahrensgegenständlichen Taten im Einklang mit der Darstel-\n\nlung des Zeugen K. geschildert\". Bei der Lieferung von 2 kg Amphetamin \n\nim März 2008 (Fall II. 3. der Urteilsgründe) sei ein \"aggressiver Türke\" zugegen \n\ngewesen, den er jedoch aus Angst vor Repressalien nicht auf Lichtbildern habe \n\nwieder erkennen wollen. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Aussage des Zeugen K. für glaubhaft erach-\n\ntet. Sie sei \"schlüssig, lebensnah, detailreich und frei von überschießender Be-\n\nlastungstendenz\". Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche auch, dass sich \n\nder Zeuge durch seine Angaben selbst erheblich belastet habe. Die bereits für \n\nsich überzeugenden Angaben des Zeugen K. würden durch die mit ihnen \n\nkorrespondierenden Angaben des Zeugen N. bestätigt. Hinsichtlich der Ereig-\n\nnisse vom 22. auf den 23. April 2008 würden die Bekundungen des Zeugen \n\nK. zudem durch die des Zeugen PHK B. gestützt. Nach dem Ergeb-\n\nnis der Beweisaufnahme sei erwiesen, dass der Angeklagte im Fall II. 3. der \n\nUrteilsgründe das Amphetamin persönlich übergeben habe, dass er bei dem \n\nGeschehen am 22./23. April 2008 zugegen war und dass er jeweils das Entgelt \n\nfür das Amphetamin in bar erhalten habe. Im Hinblick auf den engen zeitlichen \n\nZusammenhang der Taten und darauf, dass sie nach demselben Verhaltens-\n\nmuster verlaufen seien, bestehe \"nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Über-\n\nzeugung der Kammer kein Zweifel\", dass der Angeklagte das Amphetamin auch \n\nin den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe geliefert habe und dass ihm die ge-\n\nnannten Summen aus dem jeweiligen Erlös zugeflossen seien. \n\n8 \n\n2. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar \n\nist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht \n\ngrundsätzlich hinzunehmen; dies gilt aber nicht, wenn sie - wie hier - Rechtsfeh-\n\nler aufweist (st. Rspr.; vgl. nur die Nachweise bei Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. \n\n§ 337 Rdn. 27, 29). \n\n9 \n\na) In den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe lässt sich dem mitgeteilten \n\nBeweisergebnis nicht entnehmen, dass die Zeugen K. und N. zur Liefe-\n\nrung des Amphetamins durch den Angeklagten „korrespondierende Bekundun-\n\ngen“ gemacht haben. Der Zeuge K. war in den Fällen II. 1. und 2. der Ur-\n\nteilsgründe nach seinen Angaben weder bei der Übergabe des Amphetamin \n\ndurch den Angeklagten im Januar 2008 an den Zeugen N. und an H. \n\nA. noch bei der Übergabe des Amphetamins an die Gebrüder A. im Feb-\n\nruar 2008 dabei und hat demgemäß insoweit aus eigener Wahrnehmung keine \n\nAngaben machen können. Gleiches gilt für die in diesen Fällen erfolgten Zah-\n\nlungen an den Angeklagten. Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen im \n\nFall II. 1. der Urteilsgründe das Amphetamin dem Zeugen N. und H. A. \n\nübergeben hat, hat der Zeuge N. zudem keine Angaben zur Identität der \n\nPerson gemacht, die das Amphetamin geliefert hat. Der vom Landgericht aus \n\nder für erwiesen erachteten Tatbeteiligung des Angeklagten im Fall II. 3. der \n\nUrteilsgründe und seiner Beteiligung an der nicht verfahrensgegenständlichen \n\nTat gezogene Schluss auf seine Tatbeteiligung auch in den Fällen II. 1. und 2. \n\nder Urteilsgründe entfernt sich unter den hier gegebenen Umständen mithin so \n\nsehr von einer festen Tatsachengrundlage, dass er sich letztlich als bloße Ver-\n\nmutung erweist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 42, 43; BGHR StPO § 261 Vermu-\n\ntung 11; Meyer-Goßner aaO § 261 Rdn. 2, jew. m.w.N.). Einen Erfahrungssatz, \n\ndass bei nach demselben Verhaltensmuster verlaufenden Betäubungsmittelge-\n\nschäften desselben Zwischenhändlers mit jeweils demselben Abnehmer, die in \n\neinem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, die vom Zwischenhändler wei-\n\nterveräußerten Betäubungsmittel stets aus derselben Quelle stammen, besteht \n\nnicht. \n\n10 \n\nb) Die Beweiswürdigung ist im Übrigen insgesamt lückenhaft und lässt \n\ndeshalb eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zu. \n\n11 \n\nDer Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht, dass es an einer aus-\n\nreichenden Darstellung der durch die Vernehmung der jeweiligen Verneh-\n\nmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen der Zeugen \n\nK. und N. im Ermittlungsverfahren fehlt. Zwar dienen die Urteilsgründe nicht \n\nder Dokumentation durch die Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnah-\n\nme (vgl. BGH wistra 2004, 150; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 12 m.w.N.). Ist \n\naber - wie hier - eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maß-\n\ngebenden Zeugenaussagen erforderlich, weil der Angeklagte die ihm zur Last \n\ngelegten Taten bestreitet, genügt es nicht, im Rahmen der Beweiswürdigung \n\npauschal darauf zu verweisen, dass ein Zeuge ein Tatgeschehen, soweit es \n\nseinen Wahrnehmungen unterlegen war, \"entsprechend den getroffenen Fest-\n\nstellungen\" geschildert habe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 1999 - 4 StR \n\n271/99 \n\n= \n\nStraFo \n\n1999, \n\n384 \n\nund \n\nvom \n\n17. März \n\n2009 \n\n- 4 StR 662/08 Rdn. 7). Vielmehr ist es in einem Fall wie dem vorliegenden er-\n\nforderlich, neben dem näheren Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussa-\n\ngen auch die Umstände ihrer Entstehung darzustellen (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 17. März 2009 aaO). \n\n12 \n\nZudem hätte es unter den hier gegebenen Umständen der Mitteilung be-\n\ndurft, ob die Zeugen K. und N. bereits wegen ihrer Beteiligung an den \n\nhier ausgeurteilten Straftaten verurteilt worden waren, weil es gerade bei Aus-\n\nsagen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts regelmäßig ein wichtiger \n\nGesichtspunkt ist, ob sich ein Zeuge durch seine Aussage in dem gegen ihn \n\nselbst gerichteten Verfahren im Hinblick auf § 31 BtMG entlasten wollte (vgl. \n\nBGH NStZ 2004, 691). Insbesondere hätte sich das Landgericht mit der nicht \n\nfern liegenden Gefahr auseinandersetzen müssen, dass ein \"Aufklärungsgehil-\n\nfe\", der sich durch seine Aussage Vorteile verspricht, einen nicht Geständigen \n\nzu Unrecht belastet (vgl. BGH NStZ 2003, 245; 2004, 691). \n\n13 \n\nDie aufgezeigten Darstellungsmängel führen zur Aufhebung des Urteils \n\ninsgesamt, weil die Urteilsgründe dem Senat die Überprüfung der Annahme des \n\nLandgerichts, die Aussagen des Zeugen K. im Ermittlungsverfahren seien \n\n\"schlüssig, lebensnah, detailreich und frei von überschießender Belastungsten-\n\ndenz\", nicht ermöglichen und zudem Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der An-\n\ngaben des Zeugen N. und dessen Glaubwürdigkeit fehlen. \n\nMaatz Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/4-str-174-09","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/4-str-174-09","retrieved":"2026-07-10 19:52:53.762314+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-17/4-str-174-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2009-09-17","dockets":["4 StR 174/09"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 17.09.2009 – 4 StR 174/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-17/4-str-174-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Paderborn vom 20. Februar 2009 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/31","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"31","label":"§ 31 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StPO/55","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"55","label":"§ 55 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:52:53.762314+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}