{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2009-09-16","aktenzeichen":"5 StR 334/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 334/09 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 16. September 2009 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Braunschweig vom 26. März 2009 \n\na) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der \n\nAngeklagte der besonders schweren räuberischen \n\nErpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-\n\nletzung schuldig ist, \n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor-\n\nfen (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den \n\nRechtsfolgenausspruch wird die Sache an eine allgemei-\n\nne Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden \n\nhat. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der „gemeinschaftlichen schwe-\n\nren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, \n\njeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ schuldig gesprochen \n\nund zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt. Der An-\n\ngeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen \n\nRechts. \n\n2 \n\n1. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-\n\n3 \n\n4 \n\nralbundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es \n\nsich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch hat der Senat die Urteilsformel \n\nklargestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Ange-\n\nklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung (in zwei tateinheit-\n\nlich zusammentreffenden Fällen, einmal nur als Versuch) in Tateinheit mit \n\ngefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht. Diese rechtliche Beurteilung \n\nvon Tateinheit liegt auch den Urteilsgründen zum Schuldspruch (UA S. 14) \n\nund zur Strafzumessung (UA S. 15 f.) zugrunde. Die Bezeichnung als ge-\n\nmeinschaftlich begangen gehört nicht in die Urteilsformel; entbehrlich ist \n\nauch die Kennzeichnung gleichartiger Idealkonkurrenz. \n\n2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben: \n\na) Das Landgericht hat ohne ausreichende Begründung davon abge-\n\nsehen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 \n\nStGB) anzuordnen. Nach den Urteilsfeststellungen beruht die Tat (auch) auf \n\ndem Hang des Angeklagten, Kokain im Übermaß zu sich zu nehmen, zumal \n\n„es sich um eine typische Beschaffungstat“ (UA S. 20) handele. Gleichwohl \n\nhat die Strafkammer die Gefahr verneint, dass der Angeklagte auch künftig in \n\nFolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde und \n\ndies mit der Erwägung begründet, die Tat erscheine als einmalige, auch auf \n\ndem ungewohnten Konsum von Alkohol beruhende Entgleisung. Diese Wer-\n\ntung überzeugt deshalb nicht, weil auch künftig möglich ist, dass die finan-\n\nziellen Möglichkeiten des Angeklagten, der keine feste Arbeitsstelle hat, nicht \n\nausreichen, seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Auch ist die vom Ange-\n\nklagten geäußerte Absicht, selbst eine Drogentherapie aufnehmen zu wollen, \n\nnicht geeignet, ein Absehen von der Maßregelanordnung zu begründen (vgl. \n\nFischer, StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 26 m.w.N.). Dass bei dem Angeklagten die \n\nhinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht, wird vom \n\nTatgericht selbst angenommen. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu \n\nbedenken haben, dass die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr allein \n\ndurch die Anlasstat begründet werden kann (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 \n\nGefährlichkeit 2; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 – 5 StR 289/00; vgl. \n\nauch Fischer aaO Rdn. 13 f. m.w.N.). \n\n5 \n\nSowohl bei der Feststellung eines Hanges als auch bei der erforderli-\n\nchen Gefährlichkeitsprognose ist das Gericht gehalten, sich sachverständiger \n\nHilfe zu bedienen. Dieses Verfahrenserfordernis kann nicht etwa durch die in \n\nanderen Verfahren erworbene und andere Angeklagte betreffende „eigene \n\nSachkunde“ des Gerichts ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 15. Ju-\n\nni 1999 – 4 StR 231/99; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 246a \n\nRdn. 1). \n\nb) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter im Falle ei-\n\nner Anordnung der Maßregel (§ 64 StGB) die Strafe milder bemessen hätte. \n\nDeshalb hebt er – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts, \n\nwenngleich mit abweichender Begründung – auch den Strafausspruch auf. \n\n3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zu-\n\nrück, da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen rich-\n\ntet. \n\n6 \n\n7 \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Schneider","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-16/5-str-334-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-16/5-str-334-09","retrieved":"2026-07-10 19:55:34.711816+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-16/5-str-334-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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