{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2009-09-16","aktenzeichen":"2 StR 311/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 311/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. September 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bonn vom 9. April 2009 im Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche \n\ngerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den \n\n§§ 460, 462 StPO zu treffen ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem \n\nfür das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Ge-\n\nricht vorbehalten. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung \"unter Ein-\n\nbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom \n\n27. Januar 2005 - 62 Ls M 23/04 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe sowie der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn \n\nvom 31. Oktober 2007 - 75 Cs 613/07 - und der Geldstrafe aus dem Urteil des \n\nLandgerichts Bonn vom 19. November 2008 - 28 Ns 65/08 - unter Auflösung \n\nder dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt\". Des Weiteren hat es ihn verurteilt, \"an die \n\nNebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro nebst Zinsen in \n\nHöhe von fünf Prozent seit dem 6.4.2009 zu zahlen\" und hat im Übrigen den \n\nAdhäsionsantrag zurückgewiesen. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen \n\nund materiellen Rechts. \n\n2 \n\nDas Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts unbegründet, soweit es den Schuldspruch, \n\ndie für die am 17. Mai 1998 begangene Tat verhängte Einzelstrafe und die Ad-\n\nhäsionsentscheidung betrifft. Dass die Kammer den Adhäsionsantrag im Übri-\n\ngen zurückgewiesen hat, statt insoweit von einer Entscheidung abzusehen \n\n(BGH NStZ-RR 2006, 261 [B]), beschwert den Angeklagten nicht. \n\n3 \n\nDie Revision ist jedoch begründet, soweit das Landgericht die Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe unter Einbeziehung auch der Geldstrafen aus dem Strafbefehl \n\ndes Amtsgerichts Bonn vom 31. Oktober 2007 und aus dem Berufungsurteil des \n\nLandgerichts Bonn vom 19. November 2008 gebildet hat. Die diesen Erkennt-\n\nnissen zugrunde liegenden Taten datieren vom 10. Mai 2007 sowie vom \n\n26. September 2007 und liegen damit zeitlich nach der zäsurbildenden Verurtei-\n\nlung durch das Amtsgericht Bonn vom 27. Januar 2005, weshalb sie für die hier \n\nvorzunehmende nachträgliche Gesamtstrafenbildung außer Betracht zu bleiben \n\nhaben. \n\n4 \n\nWas die damit gebotene neuerliche Gesamtstrafenbildung nur mit den \n\nEinzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Januar 2005 an-\n\nbelangt, verweist der Senat hinsichtlich der Anrechenbarkeit in jener Sache er-\n\nbrachten Bewährungsleistungen auf die Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts sowie auf die Senatsentscheidung vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09. \n\n5 \n\nDer Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b \n\nSatz 1 StPO zu entscheiden. Das Landgericht wird mit der abschließenden \n\nSachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben. \n\nRissing-van Saan Maatz Rothfuß \n\n Appl Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-16/2-str-311-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-16/2-str-311-09","retrieved":"2026-07-10 19:53:19.596442+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-16/2-str-311-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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