{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2009-09-15","aktenzeichen":"XI ZB 29/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 29/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und \n\nDr. Matthias \n\nam 15. September 2009 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss \n\ndes 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n10. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\nbis 185.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Bürgschaft in Anspruch, die \n\ndiese für die Verbindlichkeiten einer inzwischen insolventen GmbH übernom-\n\nmen hat. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 179.471,23 € nebst \n\nZinsen verurteilt und in Höhe von 739,62 € die Erledigung des Rechtsstreits \n\nfestgestellt. \n\n2 \n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 7. November 2007 zugestellte Urteil \n\ndes Landgerichts am 21. November 2007 Berufung eingelegt. Die Frist zur Be-\n\ngründung der Berufung ist antragsgemäß bis zum 7. Februar 2008 verlängert \n\nworden. Der Prozessvertreter der Beklagten hat am 7. Februar 2008 per Tele-\n\nfax einen Schriftsatz zur Berufungsbegründung an das Berufungsgericht über-\n\nsandt, der auf zwei Sendevorgänge aufgeteilt war. Die erste Sendung mit den \n\nSeiten 1 bis 8 des Schriftsatzes hat nach dem Journal des gerichtlichen Tele-\n\nfaxgeräts um 23:55 Uhr begonnen und 1 Minute 59 Sekunden gedauert. Der \n\nBeginn der zweiten Sendung mit den Seiten 9 bis 14, denen die Seite 14 vor-\n\nangestellt war, ist mit 23:59 Uhr und die Dauer der Übertragung mit 1 Minute \n\n26 Sekunden vom Telefaxgerät des Berufungsgerichts aufgezeichnet worden. \n\nDie von dem gerichtlichen Telefaxgerät empfangenen Daten sind in dessen in-\n\nternem Speicher abgelegt und erst später ausgedruckt worden. Das Journal \n\ndes Telefaxgeräts, das der Beklagtenvertreter für die Absendung der Beru-\n\nfungsbegründung benutzt hat, weist für die zweite Sendung als Anfangszeit \n\n23:58 Uhr und eine Übertragungsdauer von 1 Minute 16 Sekunden aus. \n\n3 \n\nDie Beklagte hat geltend gemacht, aus den im Faxjournal des Beru-\n\nfungsgerichts festgehaltenen Verbindungsdaten lasse sich entnehmen, dass \n\nvor Ende des 7. Februar 2008 jedenfalls die Seite 14, die die Unterschrift des \n\nProzessbevollmächtigten trage, an das Gericht übermittelt worden sei. Diese \n\nSeite erfülle zusammen mit den zuvor übersandten Seiten 1 bis 8 die Voraus-\n\nsetzungen einer wirksamen Berufungsbegründung. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Zur \n\nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Übertragung der zweiten \n\nSendung habe nach den Aufzeichnungen des Faxgeräts im Gericht erst am \n\n8. Februar 2008 geendet. Zwar sei nach den insoweit nicht eindeutigen Anga-\n\nben des anwaltlichen Faxjournals die Sendung möglicherweise bereits am Vor-\n\ntag abgeschlossen worden. Insgesamt habe damit aber die Beklagte den \n\nNachweis nicht geführt, dass dieser Schriftsatz die Begründungsfrist gewahrt \n\nhabe. Den zu einer weiteren Aufklärung geeigneten Einzelverbindungsnachweis \n\ndes Telefondienstleistungsanbieters habe die Beklagte trotz eines entspre-\n\nchenden Hinweises weder vorgelegt noch dargetan, dass sie dazu nicht in der \n\nLage gewesen sei. Es sei ohne Bedeutung, dass der Beklagtenvertreter der \n\nzweiten Faxsendung die letzte Seite des Berufungsschriftsatzes vorangestellt \n\nhabe, da für die Wahrung der Begründungsfrist der vollständige und fehlerfreie \n\nAbschluss des Übertragungsvorgangs entscheidend sei. \n\nII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 \n\nZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu-\n\nlässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (vgl. BGHZ 151, 42, 43; \n\n151, 221, 223; 155, 21, 22), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der \n\nRechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) \n\nnoch zur Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung \n\n(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) erforderlich. Der Beschluss des Berufungsgerichts \n\nsteht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. \n\n6 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil es von der Beweis-\n\nlast der Beklagten für eine rechtzeitige Begründung ihrer Berufung ausgegan-\n\ngen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Be-\n\nschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03, WM 2004, 648, 649 m.w.N.). Entgegen \n\nder von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht hat das Berufungsgericht \n\nnicht die Beweiswirkung des Eingangsstempels auf dem Ausdruck des Telefax-\n\nschreibens nach § 418 ZPO verkannt. \n\n7 \n\nDer Eingangsstempel eines Gerichts ist zwar grundsätzlich eine öffentli-\n\nche Urkunde, die gemäß § 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten \n\nTatsache begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99, \n\nNJW 2000, 1872, 1873, Urteil vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04, NJW-RR \n\n2005, 75, Beschluss vom 15. September 2005 - III ZB 81/04, NJW 2005, 3501 \n\nund Urteil vom 2. November 2006 - III ZR 10/06, NJW 2007, 603). Damit ist je-\n\ndoch nicht der Nachweis geführt, am 7. Februar 2008 habe die Berufungsbe-\n\ngründung dem für den Posteingang zuständigen Beamten in ausgedruckter \n\nForm vorgelegen. Vielmehr steht das Gegenteil dieser Tatsache \n\nfest \n\n(§ 418 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit den An-\n\ngaben im Journal sowohl des Telefaxgeräts des Oberlandesgerichts als auch \n\ndes Geräts der Prozessbevollmächtigten der Beklagten unangegriffen davon \n\nausgegangen, dass die Berufungsbegründung erst am 8. Februar 2008 ausge-\n\ndruckt worden ist. Der Eingangsstempel auf dem Ausdruck des Telefaxschrei-\n\nbens erbringt auch keinen Beweis dafür, dass die für die Rechtzeitigkeit des \n\nEingangs maßgebliche (BGHZ 167, 214) Speicherung der zweiten Telefaxsen-\n\ndung mit den Seiten 9 bis 14 der Berufungsbegründung unmittelbar vor dem \n\nTageswechsel vom 7. Februar auf den 8. Februar 2008 in dem Telefaxgerät \n\ndes Oberlandesgerichts erfolgt ist, da dem keine eigene Beobachtung des Be-\n\namten zugrunde liegt, der den Stempel angebracht hat. \n\n8 \n\nÖffentliche Urkunden begründen den vollen Beweis der in ihnen bezeug-\n\nten Tatsachen grundsätzlich nur, soweit diese auf einer eigenen Wahrnehmung \n\nder Urkundsperson beruhen (vgl. § 418 Abs. 3 Halbs. 1 ZPO). Die zur Beurkun-\n\ndung berufene Amtsperson muss die bekundete Tatsache entweder selbst ver-\n\nwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmung zuverlässig festgestellt haben \n\n(BVerfG, NJW-RR 1992, 1084, 1085; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB \n\n43/03, WM 2004, 1391, 1392; BFH, DStR 2007, 619, 621 f.). Auf Schlussfolge-\n\nrungen (Hk-ZPO/Eichele, 3. Aufl., § 418 Rn. 3; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, \n\n22. Aufl., § 148 Rn. 6) oder das Ergebnis einer rechtlichen Bewertung (Münch-\n\nKommZPO/Schreiber, 3. Aufl., § 418 Rn. 7) bezieht sich die förmliche Beweis-\n\nwirkung des § 418 Abs. 1 ZPO nicht. \n\n9 \n\nHier hat der Beamte, der den fraglichen Eingangsstempel am Morgen \n\ndes 8. Februar 2008 angebracht hat, den Vorgang der Speicherung der zweiten \n\nTelefaxsendung nicht selbst beobachtet. Dazu wäre er, selbst wenn er um Mit-\n\nternacht zugegen gewesen wäre, nicht in der Lage gewesen, da der Vorgang \n\nder Speicherung elektronischer Daten im Empfangsgerät einer unmittelbaren \n\nsinnlichen Wahrnehmung nicht zugänglich ist. Anders als bei der Entnahme von \n\nPostsendungen aus einem Nachtbriefkasten des Gerichts (vgl. BGH, Urteil vom \n\n14. Oktober 2004 - VII ZR 33/04, NJW-RR 2005, 75 und Beschluss vom \n\n15. September 2005 - III ZR 81/04, NJW 2005, 3501) bekundet deswegen der \n\nBeamte, der den Eingangsstempel anbringt, keinen persönlich beobachteten \n\nVorgang, der den Zeitpunkt des Eingangs vor oder nach Mitternacht belegen \n\nkönnte. \n\n10 \n\nVersieht der mit dem Posteingang betraute Beamte aus einem Telefax-\n\ngerät entnommene Ausdrucke mit dem Eingangsstempel des vorangehenden \n\nTages, so erstreckt sich die Beweiskraft dieses Eingangsstempels vielmehr le-\n\ndiglich auf die Tatsache, dass der Ausdruck des Telefaxschreibens dem Beam-\n\nten nach Dienstbeginn des ersten Arbeitstags vorgelegen hat, der dem im \n\nStempelaufdruck genannten Tag nachfolgt (vgl. auch BFH, DStR 2007, 619, \n\n621 f.). Die förmliche Beweiswirkung des § 418 Abs. 1 ZPO erstreckt sich da-\n\ngegen nicht auf die Frage, ob die Zuspielung eines Schriftsatzes auf das ge-\n\nrichtliche Telefaxgerät vor oder nach dem Tageswechsel erfolgt ist. \n\n11 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeu-\n\ntung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder zur Fortbildung des \n\nRechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) zulässig, weil es einer Klärung bedürfte, \n\nwie die Zeitangaben auf dem Telefaxgerät des Gerichts zustande gekommen \n\nund ob zu deren Übereinstimmung mit der Normalzeit amtliche Auskünfte ein-\n\nzuholen sind. Hierzu besteht weder eine umstrittene Rechtsfrage, die ein Tätig-\n\nwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen würde (Senat, BGHZ 159, \n\n135, 137), noch Anlass für eine richtungsweisende Orientierungshilfe (vgl. \n\nBGHZ 151, 221, 225; 154, 288, 292). \n\n12 \n\nIn der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Eingangszeit per Telefax \n\nübersandter Schriftsätze nach der gesetzlichen Zeit gemäß § 1 und 2 des Ge-\n\nsetzes über die Zeitbestimmung, nunmehr § 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Ge-\n\nsetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung, zu beurteilen \n\nist und dabei den Auskünften des Telekommunikationsunternehmens aus den \n\nAufzeichnungen über die Dauer zeitabhängiger Verbindungen wesentliche Be-\n\ndeutung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03, WM \n\n2004, 648, 649). Da die für den rechtzeitigen Eingang ihrer Berufungsbegrün-\n\ndung beweispflichtige Beklagte jedoch trotz eines entsprechenden Hinweises \n\ndes Berufungsgerichts einen Einzelverbindungsnachweis ihres Telekommunika-\n\ntionsanbieters nicht vorgelegt hat, hatte das Berufungsgericht zu einer weiteren \n\nAufklärung des Sendezeitpunkts keine Veranlassung. \n\n13 \n\nDarüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat die Rechtsbeschwerde \n\nnicht aufgezeigt. Die Rüge, das Berufungsgericht habe die am oberen und unte-\n\nren Rand der einzelnen Telefaxseiten nach der Sender- bzw. Empfängerken-\n\nnung angebrachten Übertragungsdaten nicht berücksichtigt, betrifft keine all-\n\ngemein klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern greift die Beweiswürdigung \n\ndes Berufungsgerichts im Einzelfall an. Sie ist zudem unbegründet, da nach \n\nden rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts die am oberen Rand aufgedruckte Textzeile vom Telefaxgerät des Ver-\n\nsenders und die unten angefügte Textzeile vom Telefaxgerät des Empfängers \n\nstammen. Diese Daten, die den Beginn des Sendevorgangs betreffen, stimmen \n\njeweils mit den in den vorgelegten Journalausdrucken dokumentierten Zeitan-\n\ngaben überein. \n\n14 \n\n3. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist schließlich auch \n\nnicht gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung erforderlich. Dieser Zulässigkeitsgrund liegt in Fällen einer Di-\n\nvergenz vor, wenn die angefochtene Entscheidung eine Rechtsfrage in den tra-\n\ngenden Gründen anders beantwortet als eine Vergleichsentscheidung eines \n\nhöheren oder gleichrangigen Gerichts (vgl. BGHZ 154, 288, 292 f. m.w.N.). \n\n15 \n\na) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht \n\n- zumindest konkludent - einen von höchstrichterlicher Rechtsprechung abwei-\n\nchenden Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr ist das Berufungsgericht von den \n\nanerkannten Grundsätzen bei Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs ei-\n\nnes per Telefax übersandten Schriftsatzes ausgegangen. \n\n16 \n\nDanach tritt auch bei einem Telefax, das zunächst im Empfangsgerät des \n\nGerichts elektronisch gespeichert und erst später ausgedruckt wird, nicht be-\n\nreits die Speicherung der Nachricht im Empfangsgerät an die Stelle der Schrift-\n\nform (BGHZ 167, 214, Tz. 21; BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, \n\nNJW 2008, 2649, Tz. 11 und vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, WM 2009, \n\n331, Tz. 3). Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Te-\n\nlefax übersandten Schriftsatzes kommt es hingegen auf den vollständigen Emp-\n\nfang (Speicherung) der elektronischen Daten an. Damit wird dem Umstand \n\nRechnung getragen, dass es der Absender nicht in der Hand hat, wann der \n\nAusdruck eines empfangenen Telefax erfolgt (BGHZ 167, 214, Tz. 17 f.). We-\n\ngen der technischen Vergleichbarkeit der eingesetzten Übertragungstechniken \n\nwerden insoweit die Grundsätze der für elektronische Dokumente geltenden \n\nRegelung in § 130a Abs. 3 ZPO entsprechend herangezogen (BGHZ 167, 214, \n\nTz. 20), so dass eine Frist gewahrt ist, wenn die vom Absenderfax gesendeten \n\nSignale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Ge-\n\nrichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind (BGHZ 167, 214, \n\nTz. 18; BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, WM 2009, 331, \n\nTz. 3). \n\n17 \n\nb) Dabei hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht übersehen, dass der Zulässigkeitsprüfung auch Teile eines \n\nSchriftsatzes zugrunde zu legen sind, soweit diese innerhalb der Begründungs-\n\nfrist eingegangen sind (BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94, WM \n\n1994, 1349, 1350 und vom 14. März 2005 - II ZB 31/03, NJW-RR 2005, 793). \n\nDie Seiten 1 bis 8 der Berufungsbegründung, die mit dem ersten Übertragungs-\n\nvorgang an das Berufungsgericht gesandt worden und dort vor Mitternacht ein-\n\ngegangen sind, reichen jedoch zur Wahrung der Begründungsfrist schon des-\n\nwegen nicht aus, weil sie nicht die nach § 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO erforder-\n\nliche Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Beklagten tragen (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087 f. m.w.N.). \n\nDass die Datei, die die Daten aller Seiten der zweiten Telefaxsendung und da-\n\nmit auch die Kopie der von dem Prozessbevollmächtigten unterschriebenen \n\nSeite 14 der Berufungsbegründung enthielt, vor Mitternacht vollständig (siehe \n\nBGHZ 167, 214, Tz. 18) vom Empfangsgerät des Oberlandesgerichts gespei-\n\nchert worden ist, steht nicht fest. Vielmehr ist nach den Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts, die insoweit von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen wer-\n\nden, diese Datei erst am Folgetag zwischen 00:00:26 und 00:01:25 Uhr im Da-\n\ntenspeicher des gerichtlichen Faxgeräts abgelegt worden. Erst damit sind die \n\ngesamten analogen Signale der zweiten Telefaxübertragung vom Empfangsge-\n\nrät vollständig aufgenommen und nach Verarbeitung als abrufbare digitale Datei \n\nauf den internen Datenspeicher des Gerätes geschrieben worden. Danach hat \n\ndas Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung rechtsfehlerfrei nicht die \n\nFeststellung zugrunde gelegt, die wegen der Unterschrift des Prozessbevoll-\n\nmächtigten für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung unverzichtbare \n\nSeite 14 des Schriftsatzes sei bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Begrün-\n\ndungsfrist bei Gericht eingegangen. \n\nWiechers Müller Ellenberger \n\n Maihold Matthias \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.11.2007 - 7 O 27/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.06.2008 - 9 U 26/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-15/xi-zb-29-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-15/xi-zb-29-08","retrieved":"2026-07-10 19:55:30.087790+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-15/xi-zb-29-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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