{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-09-10","aktenzeichen":"VII ZB 21/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 21/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2009 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, \n\nDr. Eick und Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Februar \n\n2008 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 3.615,70 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte Werklohnansprüche aus ver-\n\nschiedenen Rechnungen für Reparaturarbeiten an Lastkraftwagen und Bussen \n\nder Beklagten geltend. Die Beklagte hat Ansprüche wegen mangelhafter Aus-\n\nführung eines Teils der Reparaturarbeiten geltend gemacht und begehrt wider-\n\nklagend Schadensersatz wegen der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Wi-\n\nderklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das \n\nLandgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen. Da-\n\ngegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. \n\n3 \n\n1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statt-\n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nhafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, da zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich \n\nist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Berufungsgericht die Berufung der Be-\n\nklagten zu Unrecht (siehe hierzu unter 2. b) als unzulässig verworfen hat, hat es \n\ndas Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen \n\nRechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es \n\nhat der Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei nicht in der gesetzlichen \n\nForm des § 520 Abs. 3 ZPO begründet worden. Es sei nicht dargelegt, für wel-\n\nche der verschiedenen streitgegenständlichen Werklohnansprüche der Klägerin \n\ndie Ausführungen in der Berufungsbegründung von rechtlicher Relevanz seien. \n\nSoweit die Berufungsbegründung einen Verstoß gegen die Denkgesetze durch \n\ndie amtsgerichtliche Entscheidung rüge, sei nicht nachvollziehbar dargelegt, \n\ninwieweit das Urteil hierauf beruhe. Zu den Rügen, das Amtsgericht habe die \n\nFragen der Technik falsch verstanden und einen Beweisantrag übergangen, sei \n\nnicht nachvollziehbar vorgetragen, wieso dies das ganze Urteil fehlerhaft ma-\n\nche. Gleiches gelte für weitere Ausführungen zum Sachverhalt. Zur Widerklage \n\nverweise die Berufungsbegründung lediglich auf das Vorbringen erster Instanz, \n\nwas keine ausreichende Begründung darstelle. Ausführungen zur Werklohnfor-\n\n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nderung bzgl. der Arbeiten an der Standheizung eines Busses seien unerheblich, \n\nda insoweit die Klage durch das Amtsgericht abgewiesen worden sei. \n\nb) Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-\n\nricht hat die Anforderungen an die rechtlichen Ausführungen in einer Beru-\n\nfungsbegründung überspannt. \n\naa) Allerdings ist das Berufungsgericht bei der Auslegung der Norm von \n\neinem rechtlich zutreffenden Ansatz ausgegangen. \n\nGemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO hat die Berufungsbegründung die \n\nBezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des \n\nRechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ange-\n\nfochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen \n\nsoll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger \n\ndas angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtli-\n\ncher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe an-\n\nzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheb-\n\nlichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehler-\n\nhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das \n\nUrteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale \n\nAnforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist insbe-\n\nsondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich \n\nhaltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, MDR 2003, \n\n1130 = NJW-RR 2003, 1580 m.w.N.). \n\n9 \n\nIm Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegrün-\n\ndung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Bei einem teilbaren \n\nStreitgegenstand muss sich die Berufungsbegründung daher in hinreichend \n\nbestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken, deren Änderung begehrt \n\nwird (BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 68/99, NZBau 2000, 77 = \n\nNJW-RR 2000, 1015). \n\n10 \n\nbb) Entgegen der Ansicht des Landgerichts genügt die Berufungsbe-\n\ngründung der Beklagten diesen Anforderungen. Denn aus ihr geht noch hinrei-\n\nchend deutlich hervor, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Be-\n\nklagte das amtsgerichtliche Urteil für unrichtig erachtet. \n\n11 \n\nDie Klageforderung setzte sich aus Teilbeträgen aus 12 Rechnungen für \n\nunterschiedliche Reparaturarbeiten an verschiedenen Fahrzeugen der Beklag-\n\nten zusammen. Davon waren die Ansprüche aus 10 Rechnungen in einer Ge-\n\nsamthöhe von 1.696,26 € nicht streitig. Lediglich die Rechnung vom 7. Dezem-\n\nber 2005 betreffend die Standheizung eines M. über 709,27 € und die Rech-\n\nnung vom 9. März 2006 betreffend die Bremsen eines Busses über 1.463,63 € \n\nstanden zwischen den Parteien im Streit. Insoweit machte die Beklagte Mängel \n\nder Werkleistung geltend und bestritt daher ihre Zahlungspflicht. Die Klage we-\n\ngen der Ansprüche betreffend die Reparatur der Standheizung (Rechnung vom \n\n7. Dezember 2005) hat das Amtsgericht abgewiesen. Soweit die Beklagte hier-\n\nzu noch in der Berufungsbegründung vorträgt, soll dieser Vortrag nur das tech-\n\nnische Fehlverständnis des Erstgerichts belegen. Die Angriffe der Berufung \n\nrichten sich daher erkennbar ausschließlich gegen die Verurteilung zur Zahlung \n\naus der Rechnung vom 9. März 2006 betreffend die Bremsanlage des Busses \n\nund die Aberkennung der Gegenforderungen aus der Anmietung des Ersatz-\n\nfahrzeuges. Dies verkennt das Landgericht, wenn es ausführt, die Darlegungen \n\nder Berufungsbegründung ließen nicht erkennen, für welche Werklohnansprü-\n\nche die Ausführungen von rechtlicher Relevanz seien. \n\n12 \n\nDie Berufung bemängelt an der erstinstanzlichen Entscheidung insoweit, \n\ndass sie den Zusammenhang früherer, vergeblicher Reparaturen an der Hy-\n\ndraulik mit den Arbeiten an der Bremsanlage, die der Rechnung vom 9. März \n\n2006 zugrunde lagen, verkannt habe. Hierzu habe sie Beweis durch Sachver-\n\nständigengutachten angeboten, dem das Amtsgericht nicht nachgegangen sei. \n\nMehrfache frühere Reparatur- und Nachbesserungsversuche der Klägerin seien \n\nfehlgeschlagen, weil die Klägerin die eigentliche Ursache des Aufleuchtens der \n\nKontrolllampe, nämlich die defekten Bremsleitungen, nicht erkannt habe. Des-\n\nhalb sei die Klageforderung unbegründet. Das stellt entgegen der Ansicht des \n\nLandgerichts eine hinreichend begründete Anfechtung des Ersturteils dar, weil \n\ndie Beklagte dargelegt hat, dass das Amtsgericht nach ihrer Ansicht zu Unrecht \n\nder Klägerin die Ansprüche aus der Rechnung vom 9. März 2006 betreffend die \n\nReparatur der Bremsen zuerkannt hat. Ob diese Rechtsansicht zutreffend ist \n\noder nicht, stellt eine Frage der Begründetheit der Berufung dar, ohne dass da-\n\ndurch ihre Zulässigkeit in Frage gestellt wird. \n\n13 \n\nZur Aberkennung der Gegenansprüche wegen der Anmietung eines Er-\n\nsatzfahrzeugs meint das Landgericht, die Beklagte habe sich unzulässigerweise \n\nauf die Verweisung auf ihr Vorbringen erster Instanz beschränkt. Dabei über-\n\nsieht das Landgericht, dass die Ausführungen zu den erfolglosen Nachbesse-\n\nrungsversuchen der Hydraulik und der Bremsanlage auch der Begründung der \n\nDauer des Ausfalls des Fahrzeugs durch die lange Reparaturdauer dienen und \n\ndie erfolglosen Versuche der Klägerin, die Mangelursache aufzufinden, eine \n\nPflichtverletzung darstellen sollen, die in Verbindung mit der Rechnung über \n\ndas angemietete Fahrzeug einen Schadensersatzanspruch der Beklagten ge-\n\ngen die Klägerin begründen könnten. Auch das stellt die Mitteilung von Um-\n\nständen dar, die das Urteil in diesem Punkt aus der Sicht des Berufungsführers \n\nin Frage stellen. Weitere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die \n\nFrage der Zulässigkeit der Berufung ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die-\n\nse Überlegungen des Berufungsführers in sich schlüssig oder rechtlich haltbar \n\nsind. \n\nIII. \n\n14 \n\nDa der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht zur Endentscheidung \n\nreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen, damit es sich nunmehr mit der Begründetheit der Berufung befassen \n\nkann. \n\nKniffka \n\nKuffer \n\nBauner \n\nEick \n\n Leupertz \n\nVorinstanzen: \n\nAG St. Wendel, Entscheidung vom 27.02.2007 - 4 C 794/06 - \n\nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 13.02.2008 - 2 S 59/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-10/vii-zb-21-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-10/vii-zb-21-08","retrieved":"2026-07-10 19:52:58.298919+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-10/vii-zb-21-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. Zivilsenat","date":"2009-09-10","dockets":["VII ZB 21/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.09.2009 – VII ZB 21/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-10/vii-zb-21-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der\n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Februar\n\n2008 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 3.615,70 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/520","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"520","label":"§ 520 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG St. Wendel","court_id":null,"court_as_stated":"AG St. Wendel","date":"2007-02-27","docket":"4 C 794/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Saarbrücken","court_id":null,"court_as_stated":"LG Saarbrücken","date":"2008-02-13","docket":"2 S 59/07","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2009-09-10","docket":"VII ZB 21/08","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2009-09-10/vii-zb-21-08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-10/vii-zb-21-08","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"ZfBR 2010, 62","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:52:58.298919+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}