{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-09-10","aktenzeichen":"4 StR 120/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 120/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2009 \n\ngemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: \n\n1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Oktober \n\n2008 wirksam zurückgenommen ist. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete \n\nUrteil und der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur \n\nBegründung der Revision werden auf seine Kosten als un-\n\nzulässig verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in fünf Fällen un-\n\nter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lünen \n\nvom 28. Januar 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun \n\nMonaten verurteilt. \n\n1. a) Rechtsanwalt T. als Pflichtverteidiger des Angeklagten hat zu-\n\nnächst mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2008 rechtzeitig Revision eingelegt. Mit \n\nSchreiben vom 7. Januar 2009 hat er die Rücknahme der Revision erklärt. Dar-\n\naufhin hat Rechtsanwältin Os. als (neue) Wahlverteidigerin mit einem am 12. \n\nFebruar 2009 beim Landgericht eingegangen Schriftsatz vom 10. Februar 2009 \n\n(erneut) Revision eingelegt und beantragt, dem Verurteilten nach Versäumung \n\nder Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nzu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die vom Pflichtverteidiger \n\nerklärte Revisionsrücknahme sei ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den \n\nAngeklagten, vielmehr ohne jegliche Absprache mit diesem erfolgt. Erst durch \n\nsie, Rechtsanwältin Os. , habe der Angeklagte von der Rücknahme des \n\nRechtsmittels erfahren. Dem hat Rechtsanwalt T. mit Schriftsatz vom 2. April \n\n2009 widersprochen. Der Angeklagte habe ihn aus der Untersuchungshaft her-\n\naus telefonisch ausdrücklich mit der Rücknahme der Revision beauftragt und an \n\ndiesem Auftrag auch nach Belehrung über die Konsequenzen einer solchen \n\nErklärung festgehalten, weil er im Hinblick auf eine weitere, einbeziehungsfähi-\n\nge Verurteilung möglichst schnell Gewissheit über die Gesamtdauer der Haft \n\nhabe erlangen wollen. Der Angeklagte hat sich in einem persönlichen Schreiben \n\nvom 25. Juni 2009 den Ausführungen seiner Wahlverteidigerin Rechtsanwältin \n\nOs. angeschlossen. \n\n3 \n\nb) Der Senat ist dem Vortrag der Wahlverteidigerin des Angeklagten, \n\nRechtsanwältin Os. , zur fehlenden ausdrücklichen Ermächtigung von Rechts-\n\nanwalt T. zur Revisionsrücknahme im Wege des Freibeweises nachgegan-\n\ngen. Rechtsanwalt T. hat dazu eine Stellungnahme seiner Kanzleimitarbeite-\n\nrin vorgelegt, wonach er diese im zeitlichen Zusammenhang mit der Rücknah-\n\nme der Revision zu dem Telefonat mit dem Angeklagten hinzu gebeten habe \n\nund die Mitarbeiterin – mit Wissen und Einverständnis des Angeklagten – des-\n\nhalb selbst mit angehört habe, dass der Angeklagte ihn, Rechtsanwalt T. , \n\nausdrücklich um Rücknahme des Rechtsmittels gebeten habe. Rechtsanwalt \n\nT. hat zudem erklärt, dieser Mitarbeiterin unmittelbar im Anschluss an das \n\nTelefongespräch den Auftrag zur Fertigung eines entsprechenden Schriftsatzes \n\nan das Gericht erteilt zu haben. Die Justizvollzugsanstalt, in der die Untersu-\n\nchungshaft gegen den Angeklagten bis zum 2. März 2009 vollzogen wurde, hat \n\nauf Anfrage mitgeteilt, soweit Telefongespräche von Untersuchungsgefangenen \n\n4 \n\n5 \n\naus der Anstalt heraus registriert würden, sei ein Telefonat des Angeklagten mit \n\nseinem Pflichtverteidiger im fraglichen Zeitraum nicht festgehalten. Es sei aber \n\nnicht ausgeschlossen, dass auch ungenehmigte bzw. nicht registrierte Gesprä-\n\nche geführt würden, etwa über Mobiltelefone oder über Anschlüsse in den \n\nFachdiensten oder beim seelsorgerischen Dienst. \n\n2. Danach sind die von der Wahlverteidigerin eingelegte (erneute) Revi-\n\nsion sowie der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weil der Pflichtverteidiger \n\ndes Angeklagten, Rechtsanwalt T. , die Revision bereits wirksam zurückge-\n\nnommen hatte. \n\na) Zwar kann ein Verteidiger die Rücknahme des Rechtsmittels nur mit \n\nbesonderer Ermächtigung des Angeklagten erklären (§ 302 Abs. 2 StPO). Eine \n\nbestimmte Form für diese Ermächtigung ist indes nicht vorgeschrieben; sie \n\nkann schriftlich oder mündlich – auch fernmündlich – erteilt werden (BGHR \n\nStPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 6; BGHR StPO § 302 Abs. 2 \n\nRücknahme 6). Der Nachweis der Ermächtigung kann auch noch nach Abgabe \n\nder Erklärung geführt werden (BGHSt 36, 259, 260 f.). Im vorliegenden Fall er-\n\ngibt sich aus den schriftlichen Erklärungen des Pflichtverteidigers des Angeklag-\n\nten in Verbindung mit der Erklärung seiner Kanzleikraft, dass der Angeklagte \n\nihn fernmündlich mit der Rücknahme der Revision beauftragt und damit hierzu \n\nermächtigt hat. Zweifel an der Darstellung des Verfahrensgangs durch den Ver-\n\nteidiger bestehen nicht. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass \n\nsich der Angeklagte nunmehr von der erfolgten Revisionsrücknahme \n\nüberrascht zeigt und den telefonischen Auftrag an seinen Verteidiger zur Rück-\n\nnahme der Revision in Abrede stellt. Nach der vom Senat freibeweislich einge-\n\nholten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt war dem Angeklagten eine tele-\n\nfonische Kontaktaufnahme mit seinem Verteidiger auch ohne Registrierung des \n\nGesprächs in den Akten der Haftanstalt möglich. Ebenso hat der Senat nach \n\nder Erklärung von Rechtsanwalt T. keine Zweifel daran, dass der Angeklagte \n\nin dem Telefonat zur Begründung des Rücknahmeauftrags auf seinen Wunsch \n\nnach Gewissheit über die zu verbüßende Gesamtstrafe hinwies, also einen trif-\n\ntigen Grund hatte, das Urteil des Landgerichts rechtskräftig werden zu lassen. \n\n6 \n\n7 \n\nDaher stellt der Senat die Wirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme zur \n\nverbindlichen Klärung in der Beschlussformel fest (vgl. BGH NStZ 2001, 104; \n\n2005, 113). \n\nb) Die wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmit-\n\ntels. Die mit Schriftsatz vom 10. Februar 2009 erneut eingelegte Revision ist \n\ndaher unzulässig und gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen (BGH NStZ \n\n1995, 356 m.w.N.). Damit ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\nwegen Versäumung der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ausgeschlossen (BGH \n\nNJW 1997, 2691); der dahingehende Antrag des Angeklagten ist daher eben-\n\nfalls zu verwerfen. \n\nMaatz Athing Solin-Stojanović \n\n Franke Mutzbauer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-10/4-str-120-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-10/4-str-120-09","retrieved":"2026-07-10 19:55:28.059766+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-10/4-str-120-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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