{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-09-10","aktenzeichen":"3 StR 293/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n10. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 293/09 \n\nalias:\n\nwegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Septem-\n\nber 2009, an der teilgenommen haben: \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als Vorsitzende, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nvon Lienen, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer, \n\nMayer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Oldenburg vom 30. März 2009 mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben \n\na) hinsichtlich der Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteils-\n\ngründe sowie \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Beihilfe zum unerlaubten \n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen, da-\n\nvon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln \n\nin nicht geringer Menge, wobei er in 18 Fällen (17 mal Handeltreiben und ein-\n\nmal Einfuhr) als Mitglied einer Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Bege-\n\nhung solcher Taten verbunden hatte\", zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Wertersatzverfall in Höhe eines \n\nBetrages von 20.000 € angeordnet. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ih-\n\nrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Sachrüge gestützten \n\nRevision - wie dem Revisionsantrag und der Begründung des Rechtsmittels \n\n(vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 3) zu entnehmen ist - allein gegen die im \n\nFall II. 2. der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe und die verhängte Ge-\n\nsamtstrafe. Das wirksam beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene \n\nRechtsmittel hat vollen Erfolg. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen des Landgerichtes hatte sich der Angeklagte \n\nvor dem 23. April 2007 mit den beiden niederländischen Drogenlieferanten \n\n\"C. \" und \"G. \" zu einer Bande im Sinne von § 30 a Abs. 1 BtMG \n\nzusammengeschlossen. Dabei sollte er als Kurier tätig werden und Kokain in \n\ndie Schweiz schmuggeln sowie das Kaufgeld von den Abnehmern zu den Liefe-\n\nranten nach Amsterdam bringen. Nachdem der Angeklagte innerhalb eines \n\nZeitraumes von sechs Monaten in 17 Fällen Drogengeld in Höhe von jeweils \n\nmindestens 15.000 Schweizer Franken nach Amsterdam transportiert hatte, \n\nbrachte er im Rahmen seiner Bandentätigkeit Ende Oktober 2007 inkorporiert \n\nein Kilogramm Kokain von Amsterdam über die Bundesrepublik Deutschland zu \n\nden Abnehmern nach Basel. Wenige Tage später fuhr der Angeklagte erneut \n\ndorthin, holte 24.000 Schweizer Franken - einen Teil des Entgelts für das zuvor \n\ngelieferte Kokain - ab, und überbrachte es \"C. \" in Amsterdam. Der \n\nAngeklagte erhielt für den Drogenschmuggel 2.000 € und für den Geldtransport \n\n5 % der überbrachten Summe (Fall II. 2. der Urteilsgründe). \n\n3 \n\nDas Landgericht hat diese Tat rechtlich als bandenmäßige unerlaubte \n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe \n\nzum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht \n\ngeringer Menge gewürdigt (§ 30 a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB), einen minder \n\n \n \n\n4 \n\n5 \n\nschweren Fall im Sinne von § 30 a Abs. 3 BtMG verneint und aus dem Straf-\n\nrahmen des § 30 a Abs. 1 BtMG die Mindeststrafe von fünf Jahren festgesetzt. \n\n1. Die in diesem Fall vorgenommene Strafzumessung hält sachlichrecht-\n\nlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie dem Regelstrafrahmen entnommene Mindeststrafe kann nicht beste-\n\nhen bleiben, weil es das Landgericht unterlassen hat, konkrete Feststellungen \n\nzum Wirkstoffgehalt des geschmuggelten Kokains zu treffen. Solche sind indes \n\nbei Verurteilungen nach dem Betäubungsmittelgesetz regelmäßig erforderlich \n\n(st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2008, 471; Weber, BtMG 3. Aufl. vor §§ 29 ff. Rdn. \n\n805 m. w. N.). So ist es auch hier. Zwar hatte der Wirkstoffgehalt mit Blick auf \n\nArt und Menge des transportierten Betäubungsmittels keine maßgebliche Be-\n\ndeutung für die rechtliche Einordnung der vom Angeklagten begangenen Straf-\n\ntaten, die Beurteilung ihres konkurrenzrechtlichen Verhältnisses und die Frage \n\ndes Vorliegens eines minder schweren Falles. Indes konnte für die Festsetzung \n\nder schuldangemessenen Strafe auf die konkrete Feststellung der Wirkstoff-\n\nmenge - notfalls im Wege der Schätzung (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 319) - nicht \n\nverzichtet werden (vgl. Weber aaO Rdn. 799, 806 m. w. N.). Denn nach den \n\ngetroffenen Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte (auch) in diesem \n\nFall hochwertiges Kokain in die Schweiz verbracht hat. So spricht für eine gute \n\nQualität des Kokains, dass der Transport im Zwischenhandel erfolgte und die \n\nüberbrachte Geldsumme von 24.000 Schweizer Franken nur ein Teil des Kauf-\n\npreises war. Zudem erhielt der Angeklagte für den Transport des Rauschgifts \n\nden vergleichsweise hohen Kurierlohn von 2.000 €. Deshalb kann der Senat \n\nnicht ausschließen, dass sich die unterbliebene Bestimmung des Wirkstoffge-\n\nhalts bei der Bemessung der Einzelstrafe zum Vorteil des Angeklagten ausge-\n\nwirkt hat. \n\n6 \n\n2. Der Wegfall der Einzelstrafe im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat die \n\nAufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe zur Folge. Auf die in die-\n\nsem Zusammenhang erhobene weitere Beanstandung der Beschwerdeführerin, \n\ndas Landgericht habe den gewährten Härteausgleich für eine rechtskräftige und \n\nteilweise vollstreckte sowie im Übrigen zur Bewährung ausgesetzte Verurteilung \n\ndes Angeklagten durch das Strafgericht Basel-Stadt am 1. April 2008 in einer \n\nrechtsfehlerhaften Art und Weise sowie mit einem zu hohen Abschlag von der \n\ngebildeten fiktiven Gesamtstrafe vorgenommen, kommt es daher nicht mehr an. \n\nAllerdings hat die Revision insoweit keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum \n\nVorteil des Angeklagten aufgezeigt (vgl. insoweit Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 \n\nRdn. 21 f.). \n\n7 \n\n3. Das angefochtene Urteil enthält auch keinen den Angeklagten benach-\n\nteiligenden Rechtsfehler (§ 301 StPO). Das Landgericht hat insbesondere \n\nrechtlich zutreffend das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von \n\n§ 30 a Abs. 3 BtMG abgelehnt. Diese Beurteilung kann unter den gegebenen \n\nUmständen auch ohne die - fehlenden - konkreten Feststellungen zum Wirk-\n\nstoffgehalt des Kokains erfolgen; denn der Angeklagte hat ein Kilogramm Ko-\n\nkain sowie eine hohe Kaufgeldsumme jeweils über zwei Staatsgrenzen ge-\n\nschmuggelt. Schon angesichts dieser, die Tat des Angeklagten prägenden Um-\n\nstände lag die Verneinung eines minder schweren Falles auf der Hand. Der Se-\n\nnat kann deshalb ausschließen, dass sich die fehlende Feststellung des \n\nkonkreten Wirkstoffgehalts bei der Strafrahmenwahl zum Nachteil des Ange-\n\nklagten ausgewirkt hat. Gleiches gilt für die Strafzumessung im engeren Sinne, \n\nda die Strafkammer auf die Mindeststrafe aus dem zutreffenden Rahmen des \n\n§ 30 a Abs. 1 BtMG erkannt hat. \n\nSost-Scheible von Lienen Hubert \n\n Schäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-10/3-str-293-09","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-10/3-str-293-09","retrieved":"2026-07-10 19:52:51.206134+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-10/3-str-293-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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