{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-09-08","aktenzeichen":"4 StR 354/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 354/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. September 2009 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Frankenthal vom 25. Mai 2009 im Schuld- und \n\nStrafausspruch in Fall II 8 der Urteilsgründe dahin geändert, \n\ndass der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls zu einer \n\nEinzelfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wird. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 15 Fällen, \n\nversuchten Diebstahls in 5 Fällen und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ge-\n\ngen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemei-\n\nne Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in Fall II 8 der Urteils-\n\ngründe zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung; im Übrigen ist \n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass sich der Angeklagte am \n\nVormittag des 20. Oktober 2008 in F. in einen Kindergarten begab \n\nund aus einer Handtasche, die mitsamt einem Kinderwagen vor einem Grup-\n\npenraum abgestellt war, eine Geldbörse entwendete. Entgegen seiner Erwar-\n\ntung auf einen möglichst hohen Geldbetrag befand sich in der Börse kein Geld, \n\nworaufhin sich der Angeklagte der Geldbörse entledigte. \n\n3 \n\n2. a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe hinsicht-\n\nlich der Geldbörse den Tatbestand eines vollendeten Diebstahls im Sinne des \n\n§ 242 Abs. 1 StGB verwirklicht; es hat insoweit eine Einzelstrafe von fünf Mona-\n\nten verhängt. Zwar habe er kein Bargeld erlangt; er habe sich jedoch die Börse \n\nzur Suche nach dem erhofften Geldbetrag vorübergehend angeeignet und die-\n\nse anschließend entsorgt. \n\n4 \n\nb) Damit ist die subjektive Tatseite eines vollendeten Vergehens des \n\nDiebstahls der Geldbörse nicht belegt. Will sich der Täter, wie hier festgestellt, \n\nnicht das Behältnis, sondern in der Hoffnung auf möglichst große Beute allein \n\ndessen vermuteten Inhalt aneignen, fehlt es hinsichtlich des Behältnisses am \n\nZueignungswillen zum Zeitpunkt der Wegnahme (BGH NStZ 2004, 333). Daher \n\nliegt insoweit lediglich ein – aus Sicht des Täters fehlgeschlagener – Versuch \n\ndes Diebstahls vor. \n\n5 \n\n3. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert. § 265 \n\nStPO steht nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte gegen \n\ndiesen Vorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Der Senat \n\nerkennt für diese Tat analog § 354 Abs. 1 StPO auf eine Freiheitsstrafe von vier \n\nMonaten. Einzelstrafen in dieser Höhe hat das Landgericht in fünf ähnlich gela-\n\ngerten Fällen des versuchten Diebstahls verhängt. Im Hinblick auf die Summe \n\nder vom Landgericht in insgesamt 21 Fällen verhängten Einzelstrafen schließt \n\nder Senat einen Einfluss der Herabsetzung einer Einzelstrafe um einen Monat \n\nauf den Ausspruch über die Gesamtstrafe aus. \n\n6 \n\n4. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den An-\n\ngeklagten mit den gesamten Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels zu \n\nbelasten (Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 473 Rn. 26). \n\nMaatz Athing Solin-Stojanović \n\n Ernemann Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-08/4-str-354-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-08/4-str-354-09","retrieved":"2026-07-10 19:54:54.426193+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-08/4-str-354-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2009-09-08","dockets":["4 StR 354/09"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.09.2009 – 4 StR 354/09","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-08/4-str-354-09","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Frankenthal vom 25. Mai 2009 im Schuld- und\n\nStrafausspruch in Fall II 8 der Urteilsgründe dahin geändert,\n\ndass der Angeklagte wegen versuchten Diebstahls zu einer\n\nEinzelfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":2},{"id":"StGB/242","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"242","label":"§ 242 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:54:54.426193+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}