{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-09-02","aktenzeichen":"II ZB 35/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG § 15 a, RVG VV Vorb. 3 Abs. 4 VV; ZPO § 91 Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariel- len Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft so- wie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung des § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Ge- setzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht aus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. September 2009 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 35/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nRVG § 15 a, RVG VV Vorb. 3 Abs. 4 VV; ZPO § 91 \n\nDer Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG (Art. 7 Abs. 4 \n\nNr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariel-\n\nlen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft so-\n\nwie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl I S. 2449) die bereits unter Geltung \n\ndes § 118 BRAGO und nachfolgend unter Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG bestehende Ge-\n\nsetzeslage klargestellt. Die Anrechnungsvorschrift wirkt sich danach grundsätzlich \n\nim Verhältnis zu Dritten, damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht \n\naus. Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von \n\nden in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in \n\nder geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten \n\ndes Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. September 2009 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nDr. Strohn, Caliebe und Dr. Löffler \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober \n\n2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 676,52 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nMit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. August 2007 hat die Rechts-\n\npflegerin des Landgerichts die von den (vollumfänglich) unterlegenen Beklagten \n\nan die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 3.073,84 € festgesetzt. In diesem \n\nBetrag ist u.a. die von der Klägerin für ihren Bevollmächtigten geltend gemachte \n\n1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG in voller Höhe berücksichtigt. \n\nDagegen wenden sich die Beklagten mit der Begründung, wegen der vorge-\n\nrichtlichen Tätigkeit des Bevollmächtigten der Klägerin und der dadurch ent-\n\nstandenen 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sei im Hinblick auf die \n\nAnrechnungsregelung in Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG die Verfahrensgebühr nur in \n\nHöhe von 0,55 entstanden und nur in dieser Höhe festsetzbar. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\nII. \n\n3 \n\nDie statthafte und frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde \n\nder Beklagten (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nDie Rechtspflegerin hat zu Recht die von den Beklagten an die Klägerin zu er-\n\nstattenden Kosten auf insgesamt 3.073,84 € festgesetzt und dabei die Verfah-\n\nrensgebühr des Bevollmächtigten der Klägerin in der geltend gemachten Höhe \n\nvon 1,3 Gebühren trotz der unstreitig entfalteten außergerichtlichen Tätigkeit \n\ndes Bevollmächtigten berücksichtigt. \n\n4 \n\n1. Die Beklagten stützen - vor allem im Rechtsbeschwerdeverfahren - \n\nihre Ansicht auf die neuere Rechtsprechung einiger Senate des Bundesge-\n\nrichtshofs. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass der an-\n\ngefochtenen Entscheidung mit Beschluss vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, \n\nNJW 2008, 1323 ff.) - abweichend von der bis dahin feststehenden höchstrich-\n\nterlichen Rechtsprechung (Beschl. v. 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05, NJW-\n\nRR 2006, 501; v. 27. April 2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 und v. \n\n30. Januar 2007 - X ZB 7/06, NJW 2007, 3289) und ohne sich mit ihr auseinan-\n\nderzusetzen - entschieden, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Ver-\n\nfahrensgebühr nur in Höhe von 0,55 festgesetzt werden könne, da sie im Hin-\n\nblick auf die vorgerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigten und die Anrech-\n\nnungsregelung in Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG überhaupt nur in dieser Höhe \"ent-\n\nstehe\". Dem haben sich mehrere Senate des Bundesgerichtshofs ohne eigene \n\nBegründung angeschlossen. \n\n5 \n\nDiese Rechtsprechung ist im Schrifttum ganz überwiegend und z.T. auch \n\nin der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auf - teilweise heftige - Kritik gesto-\n\nßen (s. nur Schons, AnwBl. 2008, 356; Hansen, RVG-Report 2008, 121; \n\nJunglas, NJOZ 2008, 2707; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. \n\nVV 3100 Rdn. 217; Bericht der Gebührenreferenten der RAK, RVG-Report \n\n2008, 210; KG JurBüro 2008, 304; AnwBl. 2009, 236). Selbst der Petitionsaus-\n\nschuss des Bundestages hat den Gesetzgeber aufgefordert, tätig zu werden. \n\n6 \n\n2. Den erkennenden Senat überzeugt die Ansicht des VIII. Zivilsenats \n\nnicht. Ohne die gegen diese Lösung des Anrechnungsproblems anzuführenden \n\nsystematischen, teleologischen und sprachlichen Argumente im Einzelnen dar-\n\nzustellen, vermag der Senat ihr nicht zuletzt im Hinblick auf die teilweise zu \n\nRecht als katastrophal bezeichneten Folgen aber auch, weil er sie aus den ge-\n\nsetzlichen Bestimmungen nicht abzuleiten vermag, nicht zu folgen. \n\n7 \n\nStatt im Hinblick auf seine abweichende Meinung den Großen Senat für \n\nZivilsachen anzurufen, hat der Senat die Bearbeitung des vorliegenden Rechts-\n\nbeschwerdeverfahrens zurückgestellt, nachdem der Gesetzgeber die vom \n\nVIII. Zivilsenat begründete Rechtsprechung zum Anlass für eine klarstellende \n\nÄnderung des RVG genommen hat. Das Gesetzgebungsverfahren hat am \n\n4. August 2009 durch Verkündung des § 15 a RVG (Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des Ge-\n\nsetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Be-\n\nrufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie \n\nzur Änderung sonstiger Vorschriften) im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 2449) \n\nsein Ende gefunden. § 15 a RVG ist gemäß Art. 10 Satz 2 dieses Gesetzes am \n\nTag nach der Verkündung (5. August 2009) in Kraft getreten. \n\n8 \n\nMit dem neu eingefügten § 15 a RVG hat der Gesetzgeber das RVG \n\nnicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits vor Einfügung \n\nvon § 15 a RVG bestehende Gesetzeslage in dem Sinne, wie auch der erken-\n\nnende Senat sie verstanden hat, klargestellt, derzufolge sich die Anrechnung \n\ngemäß Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich im Verhältnis zu Dritten, also ins-\n\nbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt. Die Anrechnungs-\n\nvorschrift betrifft vielmehr grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen An-\n\nwalt und Mandant. In der Kostenfestsetzung musste und muss daher eine Ver-\n\nfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn für den Be-\n\nvollmächtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Sichergestellt wird durch \n\n§ 15 a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht über den Betrag hinaus auf \n\nErsatz und Erstattung in Anspruch genommen werden kann, den der Anwalt \n\nvon seinem Mandanten verlangen kann (siehe hierzu BT-Drucks. 16/12717 S. 2 \n\nund S. 67 f.; Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 5. April \n\n2009; ebenso OLG Stuttgart, Beschl. v. 11. August 2009 - 8 W 339/09, juris \n\nTz. 10; OLG Dresden, Beschl. v. 13. August 2009 - 3 W 0793/09, n.v.; OVG \n\nMünster, Beschl. v. 11. August 2009 - 4 E 1609/09, juris Tz. 9 ff.; Kallenbach, \n\nAnwBl. 2009, 442; Schons, AGS 2009, 216, 217; Hansens, RVG-Report 2009, \n\n241, 246; ders. AnwBl. 2009, 535 ff.). \n\n9 \n\n3. Da - unstreitig - keiner der Anwendungsfälle des § 15 a Abs. 2 RVG \n\nvorliegt, hat die Rechtspflegerin die Verfahrensgebühr mit Recht in voller Höhe \n\nfestgesetzt. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Löffler \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 02.08.2007 - 12 O 101/07 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2007 - 8 W 380/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-02/ii-zb-35-07","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-02/ii-zb-35-07","retrieved":"2026-07-10 19:52:40.572646+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-02/ii-zb-35-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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Im Kostenfestsetzungsverfahren musste und muss eine Verfahrensgebühr, von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden, wenn für den Bevollmächtigten des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des\n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. 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