{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2009-09-02","aktenzeichen":"1 StR 260/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n1 StR 260/09 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Betruges \n\nhier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 GVG \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 beschlos-\n\nsen: \n\n1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: \n\nLiegen einem Angeklagten zahlreiche Vermögensdelikte zur \n\nLast, die einem einheitlichen modus operandi folgen, genügt \n\nder konkrete Anklagesatz den Anforderungen des § 200 \n\nAbs. 1 Satz 1 StPO und des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO, wenn \n\ndort - neben der Schilderung der gleichartigen Tatausführung, \n\ndie die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes erfüllt - die \n\nTatorte, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum und der \n\nGesamtschaden bezeichnet werden und im wesentlichen Er-\n\ngebnis der Ermittlungen der Anklage oder einer Anlage zur \n\nAnklage die Einzelheiten der Taten, d.h. die konkreten Tat-\n\nzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzelschäden, de-\n\ntailliert beschrieben sind. \n\n2. Der Senat fragt bei den übrigen Strafsenaten an, ob an gege-\n\nbenenfalls entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten \n\nwird. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten J. K. \n\nwegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren \n\nund den Angeklagten A. M. wegen Betruges in 369 Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. \n\nHiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügen. \n\n2 \n\n2. Der Senat möchte die Revisionen - dem Beschlussantrag des Gene-\n\nralbundesanwalts folgend - verwerfen. Während er die Sachrüge und die sons-\n\ntigen Verfahrensrügen für unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erach-\n\ntet, kann er über die auf Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gestützten \n\nVerfahrensrügen, die er ebenfalls für unbegründet hält, nicht ohne Anfrage ge-\n\nmäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG entscheiden. \n\n3 \n\nMit den im Wesentlichen inhaltsgleichen Rügen beanstanden die Revisi-\n\nonen, dass der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz keine ausrei-\n\nchende Konkretisierung der einzelnen Tatvorwürfe und Tatumstände enthalte \n\nund daher nicht den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO genüge. In-\n\nsoweit sei zwar kein die Umgrenzungsfunktion berührender Mangel der Ankla-\n\ngeschrift gegeben, indes genüge die Anklage nicht der Informationsfunktion. \n\n4 \n\n5 \n\nDer Rüge liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: \n\nDen Angeklagten J. K. und A. M. wurde \n\nmit Anklage der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 22. Juli 2008 in einem als \n\n„Komplex I“ bezeichneten Unterabschnitt gemeinschaftlich begangener ge-\n\nwerbsmäßiger Betrug zur Last gelegt; dem Angeklagten K. hierbei in \n\n1.398 Fällen, davon in 1.335 Fällen vollendet und in 63 Fällen versucht, und \n\ndem Angeklagten M. in 376 Fällen, davon in 372 Fällen vollendet und in \n\nvier Fällen versucht. \n\n6 \n\nIm konkreten Anklagesatz wird hinsichtlich des Angeklagten K. \n\nunter der Überschrift „Allgemeines“ zunächst geschildert, wie der Angeklagte im \n\nTatzeitraum ein Firmenkonglomerat geschaffen habe, dessen alleiniger Zweck \n\ndarin bestand, nach der sog. „Kölner Masche“ in betrügerischer Weise Anzei-\n\ngeaufträge einzuwerben. Daran schließt sich die Schilderung der generellen \n\nVorgehensweise des Angeklagten bei den - einem einheitlichen Tatplan und \n\n-system folgenden - Taten an. Zuletzt wird im konkreten Anklagesatz die Zahl \n\nder Einzeltaten und die Gesamtschadenssumme differenziert danach, ob es \n\nsich um vollendete oder versuchte Taten handelte, angegeben. Die Konkretisie-\n\nrung der Einzeltaten nach Fallnummer, Geschädigtem, Tatort, Tatzeit und Ein-\n\nzelschaden erfolgt in mehreren Tabellen, die als Anlagen 1.1 bis 1.3 zum we-\n\nsentlichen Ergebnis der Ermittlungen genommen wurden und insgesamt \n\n102 Seiten umfassen. \n\n7 \n\nHinsichtlich des Angeklagten A. M. , bei dem es sich \n\num einen Mitarbeiter der Firmen des Angeklagten K. handelte, der als \n\nVermittler der Anzeigenaufträge tätig war, wird im konkreten Anklagesatz unter \n\nder Überschrift „Allgemeines“ die betrügerische Anwerbung von Kunden be-\n\nschrieben, die einem vom Angeklagten K. vorgegebenen, einheitli-\n\nchen Tatplan folgt. Auch hier wird daran anschließend die Zahl der Einzeltaten \n\nund die Gesamtschadenssumme differenziert danach, ob es sich um vollendete \n\noder versuchte Taten handelte, angegeben. Die weitergehende Konkretisierung \n\nder Einzeltaten erfolgt in einer Tabelle, die als Anlage 3 zum wesentlichen Er-\n\ngebnis der Ermittlungen genommen wurde und ihrerseits auf die Anlage 1.1 bis \n\n1.3 verweist. \n\n8 \n\nSowohl im Original der Anklage als auch in den Anlagen, die den Schöf-\n\nfen ausgehändigt wurden, fehlten einzelne Seiten der Tabellen. Soweit auf-\n\ngrund dieses Versehens einzelne Taten nicht in der zugelassenen Anklage an-\n\ngeführt waren, beabsichtigt der Senat, das Verfahren teilweise einzustellen \n\nbzw. die Verfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO zu beschränken. \n\n9 \n\nAm ersten Verhandlungstag der Hauptverhandlung wurde die unverän-\n\ndert zugelassene Anklage verlesen. Eine Verlesung der Anlagen zum wesentli-\n\nchen Ergebnis der Ermittlungen, in denen die Einzelheiten der Taten in der o.g. \n\nWeise näher konkretisiert wurden, erfolgte demgegenüber nicht. Die Schöffen \n\nerhielten im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung zunächst am ersten Ver-\n\nhandlungstag eine Kopie der Anlagen 1.1 und 1.3, die den Angeklagten \n\nK. betrafen, und am dritten Verhandlungstag eine Kopie der Anlage 3, \n\ndie die Einzeltaten des Angeklagten A. M. zum Gegen-\n\nstand hatten. \n\n10 \n\nHinsichtlich der Anlagen 1.1 bis 1.3 wurde durch den Vorsitzenden am \n\nersten Verhandlungstag bekannt gegeben, dass diese gemäß § 249 Abs. 2 \n\nStPO in die Hauptverhandlung eingeführt werden sollen. Nach dem Vortrag der \n\nRevision erfolgte eine Kenntnisnahme der Anlagen durch das Gericht aber zu \n\nkeiner Zeit; entsprechende Feststellungen finden sich auch nicht im Protokoll. \n\nHinsichtlich der Anlage 3 zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen wurde \n\nam fünften Verhandlungstag festgestellt, dass die Richter und die Schöffen vom \n\nWortlaut der Anlage im Selbstleseverfahren, das insoweit am dritten Hauptver-\n\nhandlungstag angeordnet worden war, Kenntnis genommen haben. \n\n11 \n\n3. Der Senat ist der Auffassung, dass die vorstehend geschilderte Fas-\n\nsung des konkreten Anklagesatzes und dessen Verlesung den Vorgaben der \n\n§ 200 Abs. 1 Satz 1, § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt. \n\n12 \n\nDer nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO zu verlesende Anklagesatz muss \n\nnach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO die Tat, die dem Angeschuldigten zur Last ge-\n\nlegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat \n\nund die anzuwendenden Strafvorschriften bezeichnen. \n\n13 \n\nDie Anklage hat danach die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie \n\nZeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des \n\ngeschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte \n\nTat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen \n\ndesselben Täters unterscheiden lassen. Es darf nicht unklar bleiben, über wel-\n\nchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen \n\nsoll (Umgrenzungsfunktion, vgl. BGHSt 40, 390, 392). Übertriebene Anforde-\n\nrungen dürfen an die Konkretisierung der Tat aber nicht gestellt werden. Zur \n\nVerdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes darf deshalb \n\nauf das wesentliche Ermittlungsergebnis zurückgegriffen werden (BGHSt 46, \n\n130, 134; BGH NStZ 2001, 656, 657). Darüber hinaus hat die Anklage auch die \n\nAufgabe, den Angeklagten und die übrigen Verfahrensbeteiligten über weitere \n\nEinzelheiten des Vorwurfs zu unterrichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihr \n\nProzessverhalten auf den mit der Anklage erhobenen Vorwurf einzustellen (In-\n\nformationsfunktion, vgl. BGHSt 40, 44, 47 f.). \n\n14 \n\nIn Fallgestaltungen der vorliegenden Art - Vielzahl gleichartiger Wirt-\n\nschaftsstraftaten, namentlich Betrugstaten - genügt der Anklagesatz nach Auf-\n\nfassung des Senats (vgl. NJW 2008, 2131) regelmäßig dann sowohl der \n\nUmgrenzungs- als auch der Informationsfunktion, wenn über die Angabe der \n\nZahl der Taten, des Gesamtschadens und des gesamten Tatzeitraums hinaus \n\ndie gleichartigen Taten gruppiert bezeichnet werden und wenn die Einzelheiten \n\nim wesentlichen Ermittlungsergebnis detailliert (etwa tabellarisch) aufgelistet \n\nwerden. \n\n15 \n\nDie Gruppierung kann die den jeweiligen Angeklagten betreffenden Ta-\n\nten nach dem gruppenspezifischen modus operandi, Zeitraum, Tatort (in Form \n\ndes räumlichen Bereichs) und den Schadensgruppen (höchster und geringster \n\nEinzelschaden sowie durchschnittlicher Tatschaden) zusammenfassen. Die An-\n\ngabe der Zahl der Tatopfer reicht aus, wenn sich deren Individualisierung und \n\ndie sie und den jeweiligen Angeklagten betreffenden Taten aus dem wesentli-\n\nchen Ermittlungsergebnis unverwechselbar ergeben. \n\n16 \n\nEine solchermaßen gruppierte Darstellung genügt nicht nur der Umgren-\n\nzungs- und Informationsfunktion des Anklagesatzes, sie wird beiden Funktionen \n\nbei der Verlesung in der Hauptverhandlung eher gerecht als das stunden- (und \n\nmanchmal) tagelange Vorlesen hunderter, zuweilen tausender von Datensät-\n\nzen, bei dem die Aufmerksamkeit der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlich-\n\nkeit regelmäßig rasch erlahmt. Die monoton wirkende Verlesung eines Ankla-\n\ngesatzes, der alle individualisierenden Daten der Einzeltaten umfasst, bewirkt \n\nallenfalls dessen akustische Wahrnehmung, nicht aber seine Aufnahme oder \n\nein intellektuelles Verarbeiten durch die Zuhörer. Der Zweck, der mit der Verle-\n\nsung des Anklagesatzes nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO verbunden wird, gebie-\n\ntet aber, den konkreten Anklagesatz so zu fassen, dass er bei Verlesung in der \n\nHauptverhandlung für alle Verfahrensbeteiligte sowie die Öffentlichkeit ver-\n\nständlich und erfassbar ist (vgl. auch Nr. 110 Abs. 1 RiStBV, im Ansatz \n\nebenso Britz in FS Müller, 2008, S. 107, 111 f.). Der Informationsgehalt einer \n\ngruppierten Darstellung ist in Fällen der vorliegenden Art indes weitaus höher \n\nals der einer ungeordneten, allenfalls chronologischen Auflistung der Einzelta-\n\nten. Die für die Beurteilung der Sachverhalte maßgeblichen Gesichtspunkte \n\nkönnen schneller erfasst und bewertet werden. \n\n17 \n\nDer Senat beabsichtigt daher tragend zu entscheiden, dass dann, wenn \n\neinem Angeklagten mehrere Vermögensdelikte zur Last liegen, die einem ein-\n\nheitlichen modus operandi folgen, der konkrete Anklagesatz sowohl der \n\nUmgrenzungs- als auch der Informationsfunktion und somit § 200 Abs. 1 Satz 1 \n\nStPO, § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt, wenn dort - neben der Schilderung der \n\ngleichartigen Tatausführung, die die Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes \n\nerfüllt - die Tatorte, die Gesamtzahl der Taten, der Tatzeitraum und der Ge-\n\nsamtschaden bezeichnet werden und im wesentlichen Ergebnis der Ermittlun-\n\ngen der Anklage oder einer Anlage zur Anklage die Einzelheiten der einzelnen \n\nTaten, d.h. die konkreten Tatzeitpunkte, die Tatopfer und die jeweiligen Einzel-\n\nschäden, detailliert beschrieben sind. \n\n18 \n\n4. Einer solchen Entscheidung könnte das Urteil des 2. Strafsenats vom \n\n28. April 2006 in dem Verfahren 2 StR 174/05 entgegenstehen. Der 2. Strafse-\n\nnat hat dort entschieden, dass der in der Hauptverhandlung verlesene Anklage-\n\nsatz keine ausreichende Konkretisierung der einzelnen Tatvorwürfe und Tatum-\n\nstände enthalte, wenn er allgemein den Tatplan und die Tatausführung schilde-\n\nre, die weiteren Einzelheiten der Taten aber erst im wesentlichen Ergebnis der \n\nErmittlungen enthalten seien, das nach § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht verlesen \n\nwurde. Die Anklageschrift weise dann sachliche Lücken auf. Diese würden zwar \n\nkein Verfahrenshindernis begründen, da die Anklage die Umgrenzungsfunktion \n\nnoch hinreichend erfülle, weil der Angeklagte die einzelnen Tatvorwürfe dem \n\nwesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnehmen kann. Indes würde eine so \n\ngefasste Anklageschrift der Informationsfunktion der Anklage nicht gerecht, da \n\nbei einer Serie von Straftaten erforderlich ist, die dem Angeklagten im Einzel-\n\nnen vorgeworfenen Tathandlungen nach Tatzeit, Tatort, Tatausführung und an-\n\nderen individualisierenden Merkmalen ausreichend zu beschreiben und darzu-\n\nlegen. Nur so könne dem Zweck der Verlesung des Anklagesatzes (§ 243 Abs. \n\n3 Satz 1 StPO) entsprochen werden, diejenigen Richter, denen der Inhalt der \n\nAnklage noch nicht bekannt ist, sowie die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, \n\nauf welchen geschichtlichen Vorgang sich das Verfahren bezieht. Dadurch solle \n\nermöglicht werden während der ganzen Verhandlung das Augenmerk auf die \n\nUmstände zu richten, auf die es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an-\n\nkommt. Lediglich in Ausnahmefällen könne es der Verhandlungsverlauf trotz \n\nmangelhaftem oder überhaupt nicht verlesenem Anklagesatz allen Verfahrens-\n\nbeteiligten gestatten, den Tatvorwurf im erforderlichen Umfang zu erfassen und \n\nihre Prozessführung entsprechend einzurichten. Dies sei dann der Fall, wenn \n\ndie Sach- und Rechtslage einfach und überschaubar ist oder wenn die Pro-\n\nzessbeteiligten auf andere Weise über den Gegen-stand des Verfahrens unter-\n\nrichtet worden sind. Ein solcher Ausnahmefall läge aber gerade bei umfangrei-\n\nchen Verfahren, die eine Vielzahl von Einzeltaten zum Gegenstand haben, nicht \n\nvor. \n\n19 \n\nVergleichbare Entscheidungen anderer Strafsenate sind dem Senat nicht \n\nbekannt. Es erscheint ihm gleichwohl nicht gesichert, dass solche nicht ergan-\n\ngen sind. \n\n20 \n\nDer Senat fragt daher vorsorglich bei sämtlichen Strafsenaten an, ob an \n\nmöglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Jäger Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-02/1-str-260-09","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-02/1-str-260-09","retrieved":"2026-07-10 19:50:26.741949+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-02/1-str-260-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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