{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2009-09-01","aktenzeichen":"3 StR 349/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 349/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. September 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am \n\n1. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Oldenburg vom 6. Mai 2009, soweit es ihn \n\nbetrifft, \n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte \n\nwegen besonders schweren Raubes verurteilt ist; \n\nb) im Ausspruch über die Vorwegvollziehung von neun \n\nMonaten Freiheitsstrafe vor der Maßregel aufgehoben; \n\nder Ausspruch entfällt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels \n\nzu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"gemeinschaftlichen \n\nschweren Raubes im minder schweren Fall\" zur Freiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund drei Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Freiheitsstrafe zu einem Teil \n\nvon neun Monaten vor der Unterbringung zu vollziehen ist. Hiergegen wendet \n\nsich der Angeklagte mit seiner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch be-\n\nschränkten, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisi-\n\non. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teiler-\n\nfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Der Ausspruch über die Vollziehung eines Teiles der verhängten Frei-\n\nheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann nicht beste-\n\nhen bleiben. \n\nGemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in \n\nKraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiat-\n\nrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I \n\n1327) soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungs-\n\nanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, \n\ndass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Nach § 67 Abs. 2 \n\nSatz 3 StGB ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht aus-\n\nnahmsweise von einer Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstre-\n\nckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung \n\nund einer anschließenden Unterbringung eine Entscheidung nach § 67 Abs. 5 \n\nSatz 1 StGB, also eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, möglich ist. Ein \n\nBeurteilungsspielraum für den Tatrichter besteht nach dem klaren Wortlaut des \n\nGesetzes nicht. Zur Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Frei-\n\nheitsstrafe ist eine Prognose darüber notwendig, wie lange die Unterbringung in \n\nder Maßregel zur Durchführung der Therapie voraussichtlich erforderlich sein \n\nwird (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 172 m. w. N.). \n\n3 \n\nDem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass das \n\nLandgericht den Ausspruch über den Vorwegvollzug nach diesen Grundsätzen \n\ngetroffen hat. Vielmehr lassen die Ausführungen besorgen, dass es seine Ent-\n\nscheidung über die Vollsteckungsreihenfolge auf § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB ge-\n\nstützt und verkannt hat, dass bei Anordnung der Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren Satz 2 \n\ndieses Absatzes Anwendung findet. Hierfür spricht auch, dass die Feststellung \n\ndes zur erfolgreichen Therapie des Angeklagten voraussichtlich erforderlichen \n\nZeitraumes fehlt, der - ausgehend vom Halbstrafenzeitpunkt - notwendige \n\nGrundlage für die Berechnung des gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB zu bestim-\n\nmenden, vor der Maßregel zu vollziehenden Teils der verhängten Freiheitsstra-\n\nfe ist. Dies hindert den Senat, diesen Teil der Freiheitsstrafe selbst festzulegen \n\n(vgl. BGH NStZ 2008, 213). Der Ausspruch über den Vorwegvollzug von neun \n\nMonaten Freiheitsstrafe vor der Maßregel muss daher aufgehoben werden. \n\n4 \n\nIm Hinblick auf die seit dem 9. Februar 2009 ununterbrochen erlittene \n\nUntersuchungshaft, die auf einen vor der Maßregel zu vollziehenden Teil der \n\nverhängten Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, und wegen der festgestellten \n\nmassiven Abhängigkeit des Angeklagten von Heroin hat der Senat von einer \n\nZurückverweisung der Sache zur erneuten tatrichterlichen Entscheidung abge-\n\nsehen. Vielmehr erscheint es unter diesen Umständen sachgerecht, die soforti-\n\nge Vollziehung der angeordneten Maßregel durch den Wegfall des landgericht-\n\nlichen Ausspruches zu ermöglichen. \n\n5 \n\n2. Der Senat hat ferner den Schuldspruch berichtigt. Die von § 260 Abs. \n\n4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat macht die Kenn-\n\nzeichnung der jeweils gegebenen Qualifikation notwendig (BGHR StPO § 260 \n\nAbs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Wegen der - vom Landgericht zutreffend ange-\n\nnommenen - Verwirklichung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StGB durch die Ver-\n\nwendung eines Messers ist deshalb auf \"besonders schweren Raub\" zu erken-\n\nnen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 342). Die Angabe mittäterschaftlicher Begehung \n\n(\"gemeinschaftlich\") in der Urteilsformel ist dagegen ebenso entbehrlich, wie die \n\nAufnahme des Vorliegens eines gesetzlichen Regelbeispieles in die Urteilsfor-\n\nmel (\"im minder schweren Fall\") (vgl. BGH, Beschl. vom 29. Juli 2009 - 3 StR \n\n295/09; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 24 f.). \n\n3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs des Rechtmittels besteht für \n\neine Entscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. \n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 31. August 2009 hat dem Senat bei \n\nder Beratung vorgelegen. \n\n6 \n\n7 \n\nSost-Scheible RiBGH Pfister befindet sich Hubert \n im Urlaub und ist daher \n gehindert zu unterschreiben. \n Sost-Scheible \n\n Schäfer Mayer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-01/3-str-349-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-01/3-str-349-09","retrieved":"2026-07-10 19:50:41.478737+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-09-01/3-str-349-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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