{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2009-08-27","aktenzeichen":"VII ZB 89/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVII ZB 89/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. August 2009 \n\nin der Zwangsvollstreckungssache \n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2009 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den \n\nRichter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz \n\nbeschlossen: \n\nDem Gläubiger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-\n\ngen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung \n\nder Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2008 gewährt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2008 aufge-\n\nhoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss \n\ndes Amtsgerichts Siegburg vom 28. Februar 2008 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Schuldnerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens und des Beschwerdeverfahrens. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Gläubiger hat im Oktober 2007 einen Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluss erwirkt, durch den die angeblichen Ansprüche der Schuldnerin \n\naus einem mit der Drittschuldnerin abgeschlossenen, näher bezeichneten Le-\n\nbensversicherungsvertrag sowie das Recht auf Kündigung und Umwandlung \n\nder Versicherung und auf Bestimmung, Änderung oder Widerruf der Bezugsbe-\n\nrechtigung gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden \n\nsind. \n\n2 \n\nDer streitgegenständliche Versicherungsvertrag über eine aufgeschobe-\n\nne Rentenversicherung vom 22. Januar 1996 sieht die Zahlung einer monatli-\n\nchen Altersrente ab dem 1. Januar 2004 oder eine einmalige Kapitalabfindung \n\nvor. Als bezugsberechtigt sind für den Erlebensfall die Schuldnerin und für den \n\nTodesfall deren Töchter bezeichnet. Die Altersrente hat eine Mindestlaufzeit \n\nvon fünf Jahren. Das Wahlrecht zwischen Rentenzahlung und Kapitalabfindung \n\nwar bis drei Monate vor dem Rentenbeginn auszuüben. Nach Beginn der Ren-\n\ntenzahlung sind die Kündigung und die Gewährung eines Policendarlehens \n\nausgeschlossen (§§ 6 und 6 a der Allgemeinen Bedingungen für die Renten-\n\nversicherung). Nach § 14 Abs. 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde lie-\n\ngenden Allgemeinen Bedingungen für die Rentenversicherung kann der Versi-\n\ncherungsnehmer \"bis zur jeweiligen Fälligkeit das Bezugsrecht jederzeit wider-\n\nrufen\". Nach dem Tod des Versicherungsnehmers kann das Bezugsrecht nicht \n\nmehr widerrufen werden. \n\n3 \n\nDie Schuldnerin erhält seit dem 1. Januar 2003 aus dem Versicherungs-\n\nvertrag eine monatliche Rente in Höhe von derzeit 283,61 €. Mit der Erinnerung \n\ngegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat sie geltend gemacht, \n\nihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag seien gemäß § 851 c ZPO un-\n\npfändbar. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die soforti-\n\nge Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschluss dahin abgeändert, dass die laufenden Leistungen der \n\nSchuldnerin aus dem Versicherungsvertrag nach Maßgabe von § 851 c ZPO in \n\nVerbindung mit der Tabelle zu § 850 c Abs. 3 ZPO in der jeweils gültigen Fas-\n\nsung gepfändet werden. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechts-\n\nbeschwerde begehrt der Gläubiger die Wiederherstellung des ursprünglichen \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte \n\nRechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. Dem Gläubiger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der \n\nVersäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde \n\nzu gewähren. Der Gläubiger war ohne Verschulden an der Einhaltung der Fris-\n\nten verhindert. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechts-\n\nmittelführer, der - wie hier der Gläubiger - vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die \n\nBewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über \n\nden Antrag so lange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechts-\n\nmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünf-\n\ntigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sich \n\nfür bedürftig i.S. der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Er-\n\nforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen \n\nohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden \n\nkonnte (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - XII ZB 193/00, NJW-RR \n\n2001, 1146). Gleiches gilt hinsichtlich der Frist zur Begründung des Rechtsmit-\n\ntels. \n\n7 \n\nDie Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung liegen vor. Die Prozess-\n\nkostenhilfe wurde dem Gläubiger nach § 115 Abs. 4 ZPO versagt, weil die Kos-\n\nten der Prozessführung vier vom Gläubiger nach seinen persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnissen gemäß § 115 Abs. 2 ZPO aufzubringende Monatsra-\n\nten voraussichtlich nicht übersteigen. Diese Umstände konnte der Gläubiger im \n\nVoraus nicht hinreichend sicher einschätzen, weshalb ihm nicht entgegengehal-\n\nten werden kann, er habe vernünftigerweise nicht mit der Gewährung von Pro-\n\nzesskostenhilfe rechnen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2008 - VIII \n\nZB 67/07, NJW-RR 2008, 1238). \n\n8 \n\n9 \n\nDer Gläubiger hat innerhalb der Fristen des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO die \n\nWiedereinsetzung beantragt und die versäumten Prozesshandlungen nachge-\n\nholt, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin \n\ngegen die Entscheidung des Amtsgerichts. \n\n10 \n\na) Das Beschwerdegericht meint, die Ansprüche der Schuldnerin aus \n\ndem Rentenversicherungsvertrag seien nach §§ 851 c, 850 c ZPO wie Ar-\n\nbeitseinkommen pfändbar. Die Voraussetzungen des § 851 c ZPO lägen vor. \n\nMaßgeblicher Zeitpunkt hierfür sei der Zeitpunkt der Pfändung. Zu den Voraus-\n\nsetzungen im Einzelnen führt das Beschwerdegericht insbesondere aus, die \n\nSchuldnerin könne über die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht mehr \n\nverfügen. Nach Beginn der Rentenzahlung sei eine Kündigung der Versiche-\n\nrung nicht mehr möglich und die Gewährung eines Policendarlehens ausge-\n\nschlossen. Einer Abtretung des Rentenanspruchs stehe § 400 BGB entgegen. \n\nDie Änderung von Bezugsberechtigten nach Leistungsbeginn sei ausgeschlos-\n\n11 \n\n12 \n\nsen, so dass eine Änderung des Bezugsrechts der Töchter der Schuldnerin als \n\nnaher Angehöriger im Todesfall nicht mehr zulässig sei. \n\nb) Dies hält rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht \n\nstand. \n\naa) Im Ansatz zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass \n\ndie Pfändungsbeschränkung des § 851 c Abs. 1 ZPO nicht greift, wenn eine der \n\nunter Nr. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt. Diese Vorausset-\n\nzungen hat der Gesetzgeber geschaffen, um sicher zu stellen, dass der Pfän-\n\ndungsschutz auf solches Vorsorgekapital beschränkt wird, das von dem Be-\n\nrechtigten unwiderruflich seiner Altersvorsorge gewidmet ist. Ausweislich der \n\nGesetzesbegründung muss diese Endgültigkeit der Vorsorgefunktion im Zeit-\n\npunkt der Pfändung bestehen (vgl. BT-Drucks. 16/886, S. 8). \n\n13 \n\nbb) Es kann dahinstehen, ob - worauf die Rechtsbeschwerde in erster \n\nLinie abstellt - der Vertrag noch die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von \n\nHinterbliebenen als Berechtigte vorsieht (§ 851 c Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Denn je-\n\ndenfalls ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon deshalb rechtsfeh-\n\nlerhaft, weil es zu Unrecht annimmt, die Schuldnerin könne wegen § 400 BGB \n\nihre Ansprüche aus dem Vertrag nicht abtreten. \n\n14 \n\nNach § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit \n\nsie der Pfändung nicht unterworfen ist. Dass eine Forderung nicht der Pfändung \n\nunterworfen ist, ist Voraussetzung für die fehlende Verfügungsbefugnis des \n\nGläubigers. Diese Voraussetzung hätte das Berufungsgericht prüfen müssen. \n\n15 \n\nc) Der Senat kann selbst entscheiden, da weitere Feststellungen nicht zu \n\nerwarten sind. Aus dem zum Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\ngemachten Rentenversicherungsvertrag ergibt sich keine Beschränkung der \n\nAbtretungs- und Verpfändungsbefugnis. § 14 Abs. 3 Satz 2 der Allgemeinen \n\nBedingungen für die Rentenversicherung bestimmt lediglich, dass eine Abtre-\n\ntung oder Verpfändung, soweit derartige Verfügungen überhaupt rechtlich mög-\n\nlich seien, erst mit der schriftlichen Anzeige durch den bisherigen Berechtigten \n\nwirksam wird. Insoweit wird also von der grundsätzlichen Abtretbarkeit und Ver-\n\npfändbarkeit ausgegangen. Außerhalb des Vertrags liegende Abtretungs- oder \n\nVerpfändungsverbote sind nicht ersichtlich. \n\n16 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKniffka Safari Chabestari Eick \n\n Halfmeier Leupertz \n\nVorinstanzen: \n\nAG Siegburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 35a M 1971/07 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 13.05.2008 - 4 T 126/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-27/vii-zb-89-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851c","ref_norm":"851c","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-27/vii-zb-89-08","retrieved":"2026-07-10 19:47:52.827507+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-27/vii-zb-89-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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