{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2009-08-27","aktenzeichen":"4 StR 306/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 306/09 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. August 2009 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und des Beschwerdeführers am 27. August 2009 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Münster vom 20. Januar 2009 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer \n\nErpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstre-\n\nckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklag-\n\nte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmit-\n\ntel hat in vollem Umfang Erfolg. \n\n2 \n\nZwar tragen die Feststellungen des Landgerichts die Annahme versuch-\n\nter räuberischer Erpressung durch den Angeklagten. Das Landgericht hat aber \n\neinen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 24 Abs. 1 StGB) nicht rechts-\n\nfehlerfrei ausgeschlossen: Zwar sei dem Angeklagten die weitere Ausführung \n\nder Tat noch möglich gewesen, er habe aber von der weiteren Tatausführung \n\nnicht aus selbst gesetzten Motiven Abstand genommen, weil der Zeuge R. ihn \n\nzum Verlassen des Tatortes angehalten habe. \n\n3 \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom \n\n11. August 2009 ausgeführt: \n\n\"Diese Begründung trägt den Ausschluss eines freiwilligen \nRücktritts vom unbeendeten Versuch nicht. Sie lässt schon \nnicht erkennen, dass sich das Landgericht - was bei der \nzugrunde liegenden Fallgestaltung nötig gewesen wäre - mit \nden zur Bestimmung der Freiwilligkeit in der Rechtsprechung \nentwickelten Kriterien auseinandergesetzt hat. Freiwilligkeit \nliegt vor, wenn der Täter noch Herr seiner Entschlüsse geblie-\nben ist und die Ausführung seines Verbrechensplans noch für \nmöglich gehalten hat, er also weder durch eine äußere \nZwangslage daran gehindert noch durch einen seelischen \nDruck unfähig geworden ist, die Tat zu vollbringen (st. Rspr.; \nvgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 16, 18). \n\nOb der Angeklagte dementsprechend nach dem Erscheinen \ndes Zeugen R. noch 'Herr seiner Entschlüsse' geblieben ist, \nlässt sich den vom Landgericht getroffenen Feststellungen \nnicht entnehmen. (...). Die Annahme von Freiwilligkeit wird \nnicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anstoß zum Umden-\nken von Außen gekommen ist (vgl. BGHSt 7, 296, 299; StV \n1982, 259, 260) oder die Abstandnahme von der Tat nach \ndem Einwirken von Dritten erfolgt ist (vgl. BGH NStZ 1988, 69, \n70). Maßgebend ist auch in diesen Fällen, ob der Täter trotz \ndes unvorhergesehenen Erscheinens oder der Anwesenheit \nDritter 'aus freien Stücken' gehandelt hat oder ob dies womög-\nlich zu einer ihn an der Tatfortführung hindernden äußeren \nZwangslage oder zur inneren Unfähigkeit einer Tatvollendung \ngeführt hat. Ein Fall, in dem sich im Hinblick auf das etwa das \nEntdeckungsrisiko erhöhende Erscheinen eines Dritten ohne \nWeiteres von selbst ergeben würde, dass der Angeklagte nicht \nmehr Herr seiner Entschlüsse geblieben sei, ist ersichtlich \nnicht gegeben. Der Zeuge R. , mit dem der Angeklagte den \nAbend unterwegs gewesen war, hat den Angeklagten zum \nVerlassen des Tatorts angehalten (UA S. 8) und ihn dann mit \nnach Draußen genommen (UA S. 4); dass der Angeklagte \nnicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, einen eigenen \nWillen im Hinblick auf die mögliche Tatvollendung zu bilden \noder gar durch körperliche Anstrengungen des Zeugen vom \n\nTatort weggeführt und deshalb an einer Vollendung tatsächlich \ngehindert worden sein könnte, lässt sich den insoweit dürfti-\ngen Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen. Da \nnach dem bisherigen Sachverhalt auch nicht anzunehmen ist, \ndass das spätere Erscheinen der Zeugen H. und P. \nbei den Rücktrittsüberlegungen des Angeklagten eine Rolle \ngespielt haben könnte, ist jedenfalls nicht auszuschließen, \ndass der Angeklagte (...) aus freien Stücken von der weiteren \nDurchführung der Tat Abstand genommen hat und dadurch \nstrafbefreiend zurückgetreten ist. Dies aufzuklären, wird Sa-\nche des neuen Tatrichters sein.\" \n\n4 \n\nDem stimmt der Senat zu. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Roggenbuck Franke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-27/4-str-306-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-08-27/4-str-306-09","retrieved":"2026-07-10 19:48:01.936775+00:00"},"card":{"id":"bgh/2009-08-27/4-str-306-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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